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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 1160/21·29.05.2022

Berufungszulassung gegen Vorbescheid: keine drittschützende Berufung auf Erschließung

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil zu einem baurechtlichen Vorbescheid für ein Mehrfamilienhaus. Streitpunkt war v.a. die planungsrechtliche Zulässigkeit einer vom Bebauungsplan abweichenden Erschließung über Wegerechte auf klägereigenen Grundstücken. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Zulassungsgründe nicht fristgerecht schlüssig dargelegt und die tragenden Erwägungen des VG nicht substantiiert angegriffen wurden. Das Erfordernis der gesicherten Erschließung dient grundsätzlich öffentlichen Interessen; ein drittschützender Ausnahmefall wurde nicht aufgezeigt, ebenso wenig eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil zum Vorbescheid wurde als unbegründet abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Annahmen der angefochtenen Entscheidung; bloße Behauptungen genügen nicht.

2

Ein baurechtlicher Vorbescheid ist in seinem Regelungsgehalt auf die im Antrag gestellten Fragen beschränkt; ausdrücklich ausgenommene bauordnungsrechtliche Belange werden nicht mitentschieden.

3

Das bauplanungsrechtliche Erfordernis der gesicherten Erschließung (§ 30 Abs. 1 BauGB) vermittelt Dritten grundsätzlich keinen subjektiven Rechtsschutz; Drittschutz kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht.

4

Ein Antragsteller kann eine Anfechtung eines allein planungsrechtlichen Vorbescheids nicht darauf stützen, dem Vorhabenträger fehle wegen möglicher bauordnungsrechtlicher Hindernisse das Sachbescheidungsinteresse, wenn hierdurch keine eigenen Rechte des Dritten berührt werden.

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Ob eine Erschließung „auf Dauer“ gesichert ist, wenn sie auf einem dinglichen Wegerecht beruht, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage folgt hieraus nicht ohne Weiteres.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 30 Abs. 1 BauGB§ 917 BGB§ 162 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 5055/19

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

2

Die Berufung ist nicht aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO zuzulassen.

3

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen den dem Beigeladenen von der Beklagten erteilten baurechtlichen Vorbescheid betreffend die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten auf dem im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. „T.“ der Beklagten (im Folgenden: Bebauungsplan) liegenden Grundstück H.-straße 12b in V. (Gemarkung V., Flur 19, Flurstück 492) (im Folgenden: Vorhaben beziehungsweise Vorhabengrundstück) abgewiesen. Der Vorbescheid verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Bauordnungsrechtliche Fragen beantworte der Vorbescheid nicht. Hinsichtlich der mit dem Vorhaben aufgeworfenen bauplanungsrechtlichen Fragen beschränke er sich auf die Feststellung, dass das Vorhaben, dessen wegemäßige Erschließung über das an die H1.-straße angrenzende Flurstück 489 sowie über die mit Wegerechten zugunsten des Vorhabengrundstücks belasteten, im Eigentum des Klägers stehenden Flurstücke 486 und 490 erfolgen soll, unter dem Aspekt der gesicherten Erschließung (hier nach § 30 Abs. 1 BauGB) zulässig sei. Das gesetzliche Erschließungserfordernis diene allein dem öffentlichen Interesse. Ein Ausnahmefall, in dem sich ein Dritter darauf berufen könne, dass die Erschließung eines zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks nicht gesichert sei, liege nicht vor. Die Festsetzungen des Bebauungsplans, die eine Erschließung des Vorhabengrundstücks über eine von der Straße T. nach Westen abzweigende Stichstraße vorsähen, dienten nicht dem Schutz anderer Grundstückseigentümer. Die tatsächlich geplante Erschließung des Vorhabens, deren Zulässigkeit der Vorbescheid feststelle, verstoße nicht zu Lasten des Klägers gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Zwar beeinträchtige die beabsichtigte Zuwegung zum Vorhabengrundstück, die um sein Wohnhaus herumführe und seinen Garten durchschneide, die Interessen des Klägers ganz erheblich, doch entspreche diese Führung der Zuwegung den damaligen Vorstellungen der Voreigentümerin, auf deren Veranlassung die heutigen Grundstücke im Wege der Teilung entstanden seien, um sowohl auf dem Grundstück des Klägers als auch auf dem Vorhabengrundstück die Errichtung eines Wohnhauses zu ermöglichen.

5

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Vorbescheid zu der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nicht verhält. Der Vorbescheid beantwortet die von dem Beigeladenen mit seinem Antrag vom 31. Oktober 2018 gestellte Frage, „ob die dargestellte Erschließung für die Errichtung des Wohnhauses planungsrechtlich – abweichend von den Vorgaben des Bebauungsplanes zur Erschließung – zulässig ist“ wie folgt: „Die vom Bebauungsplan abweichende Erschließung für das Mehrfamilienhaus ist planungsrechtlich zulässig.“ Im Folgenden heißt es dort ausdrücklich, dass bauordnungsrechtliche Belange nicht geprüft worden seien. Zweifel am Regelungsgehalt des Vorbescheids bestehen danach nicht.

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Ohne Erfolg rügt der Kläger, dem Beigeladenen fehle das Sachbescheidungsinteresse für seine Bauvoranfrage. Der Beigeladene könne mit dem Vorbescheid nichts anfangen, weil die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit der beabsichtigten Erschließung nicht gegeben sei. Selbst wenn die Zulässigkeit der beabsichtigten Erschließung nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften zweifelhaft sein sollte, kann sich eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten hieraus nicht ergeben.

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Der Kläger zeigt nicht auf, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, er könne sich nicht darauf berufen, dass die Erschließung des Vorhabengrundstücks möglicherweise nicht im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB gesichert sei, fehlerhaft sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass das gesetzliche Erschließungserfordernis allein dem öffentlichen Interesse diene und Dritte nur ausnahmsweise dann schütze, wenn diese wegen des Fehlens einer Erschließung des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks zivilrechtlich zur Einräumung eines Notwegerechts (§ 917 BGB) verpflichtet wären. Ein solcher Ausnahmefall sei hier zu verneinen, da das Flurstück 489 im Miteigentum des Beigeladenen stehe und die Flurstücke 486 und 490 ohnehin mit Wegerechten zugunsten des Vorhabengrundstücks belastet seien.

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Dem hält der Kläger ohne Erfolg entgegen, dass diese Wegerechte keinen Bestand auf Dauer hätten. Er meint, die auf den Flurstücken 486 und 490 lastenden Wegerechte stünden unter einer auflösenden Bedingung, die nach § 162 Abs. 1 BGB als eingetreten gelte. Es sei vertraglich vereinbart worden, dass die Wegerechte gelöscht würden, „sobald diese Parzellen – wie von der Stadt V. geplant – durch Ausbau eines Wendehammers zur öffentlichen Verkehrsfläche werden. Die Verpflichtung zur Löschung übernimmt der Eigentümer der Parzelle 492 auch dann, wenn die Parzellen 486 und 490 nicht öffentliche Verkehrsflächen im Eigentum der Stadt V. werden, sondern Verkehrsflächen einer Anlage werden“. Der Beigeladene habe den ihm gegenüber der Beklagten zustehenden Anspruch, das Vorhabengrundstück wie in dem Bebauungsplan vorgesehen zu erschließen, nicht geltend gemacht und damit den Eintritt der Bedingung im Sinne des § 162 Abs. 1 BGB verhindert.

9

Der Kläger unterstellt, dass bei der Einräumung der Wegerechte im Jahr 1991 eine Verpflichtung der Eigentümerin des Vorhabengrundstücks und ihrer Rechtsnachfolger hat begründet werden sollen, einen etwaigen Erschließungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend zu machen, sodass das Unterlassen der Geltendmachung eines solchen Anspruchs als treuwidrige Verhinderung der planmäßigen Erschließung des Vorhabengrundstücks zu bewerten sei,

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vgl. zum Verhindern im Sinne des § 162 Abs. 1 BGB durch Unterlassen etwa Westermann, in: MüKo BGB, 9. Auflage 2021, § 162 Rn. 9,

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mit der Folge, dass die Wegerechte gelöscht werden müssten. Eine weitere Begründung für die Richtigkeit dieser Unterstellung liefert er nicht. Sie ist überdies fernliegend, weil unter anderem die Einräumung der Wegerechte gerade dazu dienen sollte, eine Zuwegung zu dem Vorhabengrundstück und damit dessen Bebauung ebenso zu ermöglichen wie die Bebauung des Grundstücks des Klägers, da die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Erschließung damals seit zwei Jahrzehnten nicht umgesetzt worden waren.

12

Der Kläger geht im Übrigen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach ihm die Berufung auf das Gebot der „planmäßigen Erschließung“ nach Treu und Glauben verwehrt sei, weil das Wohnhaus auf seinem Grundstück ebenfalls unplanmäßig über die H1.-straße erschlossen sei, nicht im Einzelnen ein.

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Mit seiner Berufung auf § 313 BGB zieht der Kläger weder den gegenwärtigen noch den künftigen Bestand der Wegerechte in Zweifel. Er legt weder dar, dass die Voraussetzungen für eine Störung der Geschäftsgrundlage der vertraglichen Vereinbarung, die der Bestellung der Wegerechte zugrunde lag, im Sinne der Vorschrift vorliegen könnten, noch, dass eine solche Störung der Geschäftsgrundlage hier den Wegfall der Wegerechte zur Folge hätte.

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Aus dem Zulassungsvorbringen folgt nicht, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten des Klägers verneint haben könnte. Er rügt in diesem Zusammenhang, dass das Verwaltungsgericht den „Zeitfaktor völlig außen vor gelassen“ habe, denn es habe nicht berücksichtigt, über welchen Zeitraum er die wegemäßige Erschließung des Vorhabengrundstücks über die Flurstücke 486 und 490 hinnehmen müsse. Dem ist nicht so. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht seinen diesbezüglichen Ausführungen erkennbar, wenn auch unausgesprochen, zugrunde gelegt, dass die wegemäßige Erschließung über die beiden Flurstücke unter Inanspruchnahme der Wegerechte auf Dauer angelegt sei.

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Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

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Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.

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Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn der Kläger stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils unter den von ihm in diesem Zusammenhang angesprochenen Aspekten nicht ernsthaft in Frage.

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Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich auch nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Eine solche grundsätzliche Bedeutung wäre dann anzunehmen, wenn die Rechtssache eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

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Ausgehend hiervon zeigt der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache mit der von ihm aufgeworfenen Frage,

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„ob die Erschließung auch dann gesichert ist, wenn die Grunddienstbarkeit unter einer auflösenden Bedingung steht“,

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nicht auf. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass zum bundesrechtlichen Begriff der Erschließung auch ihre Sicherung in rechtlicher Hinsicht gehört, dass aber aus bundesrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen, eine gesicherte Erschließung auch dann anzunehmen, wenn die Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz durch eine Grunddienstbarkeit gesichert ist. Die Erschließung muss aber auf Dauer zur Verfügung stehen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988 – 4 C 54.85 –,   juris, Rn. 14.

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Ob die letztgenannte Voraussetzung erfüllt ist, wenn etwa das Rechtsgeschäft, mit dem das die Erschließung sichernde Wegerecht eingeräumt wird, unter einer auflösenden Bedingung steht, kann nur im Einzelfall beurteilt werden.

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Die von dem Kläger im Weiteren aufgeworfene Frage,

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„ob für die Erteilung eines allein bauplanungsrechtlichen Vorbescheides ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn diese Planung aus bauordnungsrechtlichen Gründen definitiv unzulässig ist“,

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ist nicht klärungsbedürftig. Auf ein etwaig fehlendes Sachbescheidungsinteresse für die von dem Beigeladenen gestellte Bauvoranfrage könnte der Kläger seine Anfechtungsklage gegen den auf diese Bauvoranfrage hin erteilten Vorbescheid, wie oben ausgeführt, nicht erfolgreich stützen.

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Mit der Frage,

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„ob ggf. in welchem Umfange eine im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragene Baulast in diesem Sinne ‚wieder aufgeladen‘ werden kann“,

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zeigt er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht auf. Die Klage hat unabhängig von der Auslegung des Inhalts der aufgrund des Urteils des OLG Hamm vom 1. Juli 2002 – 5 U 172/01 – eingetragenen Baulasten keinen Erfolg.

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Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht.

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Der Kläger benennt schon keinen Rechtssatz, der den von ihm angeführten Beschluss des 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 28. August 2010 – 7 A 1348/09 – trägt und zu einem das angefochtene Urteil tragenden Rechtssatz angeblich in Widerspruch steht. Dies gilt auch, soweit er sich auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden sowie auf die dort genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bezieht, die ohnehin nicht zu den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichten gehören. Was der Kläger aus dem in Bezug genommenen Beschluss des OLG Hamm vom 10. Februar 1999 – 2 Ws 20/99 – zu seinen Gunsten herleiten will, ist unklar.

32

Es liegt schließlich auch kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann.

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Der Kläger rügt allenfalls sinngemäß eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht, ohne den Anforderungen an deren Darlegung gerecht zu werden.

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Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2019 – 10 A 685/18 –, juris, Rn. 26, mit weiteren Nachweisen.

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Warum es weiterer Ermittlungen bedurft hätte, um zu entscheiden, was Inhalt des Vorbescheids ist, zeigt der Kläger, wie oben bereits ausgeführt, nicht auf. Auch ergibt sich nach dem Vorstehenden aus seinem Vorbringen nicht, dass nach der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte aufgeklärt werden müssen, ob und bejahendenfalls wann die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließung des Vorhabengrundstücks durch Herstellung der darin festgesetzten Verkehrsflächen noch erfolgen werde.

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Weshalb in den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Treu und Glauben ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensfehler liegen soll, erschließt sich nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).