Zulassungsantrag zur Berufung im Asylverfahren wegen fehlender Vertretung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil im Asylverfahren. Das Gericht verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil der Kläger entgegen § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war und die Monatsfrist nach § 78 Abs. 4 AsylG abgelaufen ist. Eine nachträgliche Beauftragung eines Anwalts und Wiedereinsetzung wird abgelehnt. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung als unzulässig verworfen wegen fehlender anwaltlicher Vertretung und Fristversäumnis
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn das Rechtsmittel bei bestehender Vertretungspflicht nicht durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt wird.
Die Vertretungspflicht nach § 67 Abs. 4 VwGO gilt bereits für die Einlegung des Rechtsmittels; eine persönliche Einlegung durch den Kläger genügt nicht.
Ist die gesetzliche Frist für den Zulassungsantrag abgelaufen und fehlt eine gesetzliche Grundlage für eine Fristverlängerung, kann die Vertretung durch nachträgliche Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht mehr nachgeholt werden.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, wenn das Versäumnis lediglich auf dem bloßen Bemühen beruht, einen vertretungsbereiten Anwalt zu finden, und erforderliche Anträge (z. B. Prozesskostenhilfe) nicht fristgerecht gestellt wurden.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach den speziellen verfahrensrechtlichen Vorschriften; nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG trägt der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 K 9803/24.A
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Das als allein statthafter Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegende Begehren des Klägers ist schon deshalb unzulässig, weil der Kläger entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und 7, Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung des Rechtsmittels. Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils sowie nochmals durch Schreiben des Senats vom 29. April 2025 hingewiesen worden. Der Kläger hat dem Vertretungserfordernis nicht Rechnung getragen, weil er das Rechtsmittel persönlich eingelegt hat.
Eine Nachholung durch einen vom Kläger noch zu beauftragenden Rechtsanwalt kommt nicht mehr in Betracht, nachdem die Frist für die Stellung des Zulassungsantrags von einem Monat nach Zustellung des Urteils gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG mittlerweile abgelaufen ist. Das Urteil wurde dem erstinstanzlich bevollmächtigten Rechtsanwalt am 4. April 2025 zugestellt. Die Monatsfrist endete daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 und Abs. 3, 193 BGB mit Ablauf des 5. Mai 2025 (Montag). Für die vom Kläger begehrte Fristverlängerung gibt es keine gesetzliche Grundlage. Dem Kläger kann auf seinen Antrag gemäß § 60 Abs. 1 VwGO auch keine Wiedereinsetzung in die aufgrund fehlender anwaltlicher Vertretung versäumte Antragsfrist gewährt werden. Das angeführte bloße Bemühen, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden, ist schon kein Wiedereinsetzungsgrund. Der Kläger hat auch nicht bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist ein Prozesskostenhilfegesuch gestellt, geschweige denn die dazu notwendigen Unterlagen eingereicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).