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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 1132/09·08.03.2010

Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung in Baumaßnahme-Stilllegungsfall

Öffentliches RechtBaurechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das Anfechtungen gegen Stillegungsverfügungen und Gebührenbescheide abwies. Das OVG sieht keinen Zulassungsgrund, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung substantiiert vorgetragen wurden. Es bestätigt die Rechtmäßigkeit der Stilllegungsverfügungen wegen formeller Illegalität und die Bindung der Klägerin an das beantragte vereinfachte Genehmigungsverfahren; die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung abgewiesen; Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt rechtskräftig

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung substantiiert dargetan werden.

2

Wählt der Bauherr die Durchführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach § 67 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW, ist er an diese Entscheidung gebunden und kann die Freistellung nach § 67 BauO NRW nicht geltend machen.

3

Die formelle Illegalität einer Baumaßnahme berechtigt die Bauaufsichtsbehörde, nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW die Bauausführung durch Stilllegungsverfügung zu untersagen, wenn die Arbeiten erkennbar genehmigungspflichtig sind.

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Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere Schwierigkeit) liegt nicht vor, wenn die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 88 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW§ 75 Abs. 5 BauO NRW§ 63 Abs. 1 BauO NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 5786/08

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag ist unbegründet.

3

I.

4

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aufgrund des Antragsvorbringens nicht. Dieses verhält sich bei verständiger Auslegung (vgl. § 88 VwGO) nur zu den vom Verwaltungsgericht für zulässig befundenen Anträgen zu 1) und 2), weshalb der Senat auch nur diese als im Zulassungsverfahren noch streitgegenständlich ansieht.

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Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass den gegen die Stillegungsverfügungen mit Zwangsgeldandrohungen vom 5. und 6. August 2008 und die zugehörigen Gebührenbescheide vom 5. und 6. August 2008 gerichteten Anfechtungsklagen der Erfolg versagt bleiben muss. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).

6

Der Beklagte war auf der Grundlage von § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW berechtigt, die von Dipl.-Ing. Q.    mit Schreiben vom 16. Juli 2008 angezeigte Aufnahme der Bauarbeiten zur Errichtung von zwei Einfamilienwohnhäusern auf dem Grundstück Gemarkung T.         -O.    , Flur 26, Flurstücke 144 d und 144 f zu unterbinden. Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Erlasses der Bauordnungsverfügungen und ist es auch weiterhin nicht im Besitz der erforderlichen Baugenehmigungen. Bereits die formelle Illegalität berechtigt die zuständige Bauaufsichtsbehörde, Arbeiten, die erkennbar der Errichtung einer nach § 63 Abs. 1 BauO NRW genehmigungsbedürftigen und noch nicht durch Baugenehmigung freigegebenen baulichen Anlage (vgl. § 75 Abs. 5 BauO NRW) dienen, im Wege des Erlasses einer Stilllegungsverfügung zu unterbinden.

7

Auf die insoweit gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingewandte Auslegung von § 67 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht an. Denn ungeachtet der Frage, ob die geplanten Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans  im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB oder § 30 Abs. 2 BauGB verwirklicht werden sollen, die geplanten Einfamilienhäuser Wohngebäude mittlerer oder geringer Höhe darstellen und die weiteren Voraussetzungen in § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauO NRW erfüllt sind, hat die Klägerin sich für die Durchführung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens entschieden und damit  nicht den Weg über eine Freistellung nach § 67 BauO NRW gewählt. An diese Entscheidung ist sie gebunden.

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§ 67 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW gewährt dem Bauherrn für die in § 67 Abs.1 Satz 1 BauO NRW genannten Vorhaben das Recht zu wählen, ob er das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchführen will oder nicht. Dies stellt auch § 68 Abs.1 Satz 2 BauO NRW ausdrücklich klar. Macht der Bauherr von seinem Wahlrecht dergestalt Gebrauch, dass er die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 68 BauO NRW beantragt, ist dieser Bauantrag (vgl. § 69 BauO NRW) für die Bauaufsichtsbehörde bindend. Diese darf die Bearbeitung des Bauantrags nicht ablehnen, auch wenn sie die Auffassung vertritt, die Freistellungsvoraussetzungen seien erfüllt und deshalb sei auch in der Freistellung zu bauen.

9

Vgl. Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, Kommentar, 11. Auflage 2008, § 67 Rn. 24; s. auch Nr. 67.14 VV BauO NRW.

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Mit § 67 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW hat der Gesetzgeber dem Bedürfnis vieler privaten Bauherrn nach anhaltender rechtlicher Absicherung ihres Bauvorhabens durch die mit dem Vollzug der Baugesetze befassten Behörden Rechnung getragen.

11

Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblattkommentar Stand: November 2009, § 67 vor Rn.1 unter Hinweis auf LT-Drucks. 12/3738.

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Dem Bauherrn soll erkennbar auch nach Einführung des sog. Freistellungsverfahrens in Nordrhein-Westfalen durch die BauO NW 1995 die Möglichkeit erhalten bleiben, sich rechtlich abzusichern. Nur die Baugenehmigung enthält – in ihrem feststellenden Teil – die verbindliche Feststellung, dass das genehmigte Vorhaben mit dem im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung geltenden öffentlichen Recht übereinstimmt, dass das Bauvorhaben also allen Anforderungen des materiellen Rechts entspricht.

13

Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, a.a.O. § 75 Rn. 62.

14

Diesen Weg hat die Klägerin mit den von ihr unterschriebenen und beim Beklagten eingereichten Bauanträgen vom 2. Juni 2008 gewählt. In den Bauantragsformularen ist angekreuzt, dass ein Antrag auf Durchführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens (§ 67 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW) gestellt werde. Diese Weichenstellung verbietet es, sich hinsichtlich der Rechtsfolgen im Rahmen der Bestimmungen des § 67 BauO NRW zu bewegen. Der Gang des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens bestimmt sich allein nach § 68 BauO NRW, insbesondere § 68 Abs. 8 BauO NRW und dem Prüfprogramm des § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW.  Vor Zugang der von der Klägerin beantragten Baugenehmigungen durfte sie folglich nicht mit der Bauausführung beginnen (vgl. § 75 Abs. 5 BauO NRW).

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Der Beklagte hat das ihm durch § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW eingeräumte Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt, indem er den Baustopp auf die formelle Illegalität der Bauvorhaben stützt. Denn die Errichtung der geplanten Einfamilienwohnhäuser stellt kein nach § 65 BauO NRW genehmigungsfreies Vorhaben oder eine nach § 66 BauO NRW genehmigungsfreie Anlage dar. Auf die Frage, ob ein von der Genehmigungspflicht freigestelltes Vorhaben im Sinne von § 67 Abs. 1 BauO NRW vorliegt, kommt es aufgrund der Entscheidung der Klägerin, das Genehmigungsverfahren durchzuführen, nicht an.

16

Ungeachtet dessen wäre diese Frage zu verneinen, da die Baugrundstücke nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplans (vgl. § 30 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB) liegen, wie die Klägerin in ihrem den Antrag auf Zulassung der Berufung begründenden Schriftsatz selbst darlegt.

17

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der auf §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 VwVG NRW beruhenden Zwangsgeldandrohungen und der auf §§ 11, 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW i.V.m. Tarif 2.8.2.3 der Verwaltungsgebührenordnung NRW gestützten Gebührenbescheide sind von der Klägerin in beiden Instanzen nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich.

18

Die auf die Feststellung der Genehmigungsfreiheit nach § 67 BauO NRW gerichtete Klage (Antrag zu 2)) ist jedenfalls unbegründet, da die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 BauO NRW – wie bereits ausgeführt – nicht vorliegen. Das Baugrundstück liegt nicht innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans nach § 30 Abs.1 oder Abs. 2 BauGB.

19

II.

20

Die Rechtssache weist – wie sich aus den Ausführungen unter I ergibt ‑ auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund nach § 124 Abs.2 Nr. 2 VwGO).

21

Die von der Klägerin gestellte Frage,

22

ob der Ablauf der Monatsfrist des § 67 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW auch für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreiheit nicht vorliegen, die Rechtsfolge herbeiführt, dass das Vorhaben verwirklicht werden darf,

23

stellt sich nicht. Wie bereits dargelegt, hat sie mit der Bauantragstellung nach § 67 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW die Möglichkeit, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen innerhalb der Freistellung zu bauen, ausgeschlossen.

24

III.

25

Schließlich kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (Zulassungsgrund nach § 124 Abs.2 Nr. 3 VwGO).

26

Die klägerseits aufgeworfene Frage,

27

ob die Rechtsfolge, dass nach Ablauf der in § 67 BauO NRW niedergelegten Monatsfrist mit der Verwirklichung des Vorhabens begonnen werden darf, auch dann eintritt, wenn die Voraussetzungen einer Genehmigungsfreistellung nicht vorliegen,

28

würde sich in einem Berufungsverfahren aus den bereits genannten Gründen für den Senat nicht stellen. Zudem ergibt sich ihre Beantwortung ohne weiteres aus dem Gesetz.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.2 VwGO.

30

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt den Wegfall der Klageanträge zu 3) bis 11).

31

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.