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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 11/17·21.02.2018

Zulassungsantrag zur Berufung gegen Ablehnung Bauvorbescheid abgewiesen

Öffentliches RechtBauplanungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids. Streitpunkt ist die Wirksamkeit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses (Unterzeichnung). Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Zulassungsantrag ab, da keine ernstlichen Zweifel, besonderen Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung substantiiert dargelegt sind. Die Auslegung der einschlägigen Hauptsatzungsregelungen sei eindeutig.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids als unbegründet abgewiesen; Zulassungsgründe nicht substantiiert dargetan.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag nach § 124 VwGO verlangt innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiertes Vorbringen zu einem der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe.

2

Wer ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils geltend macht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), muss die entscheidungstragenden rechtlichen Annahmen oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen.

3

Die in einer Hauptsatzung geregelte Unterrichtung über bedeutsame Verhandlungsgegenstände ist nicht mit der nach dem Baugesetzbuch und einer gesonderten Hauptsatzungsregelung geregelten Bekanntmachung eines Aufstellungsbeschlusses über einen Bebauungsplan gleichzusetzen.

4

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert die Formulierung einer klärungsbedürftigen Frage und die substantiierten Ausführungen, weshalb diese Frage über den Einzelfall hinaus für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts von Bedeutung ist.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 23 GO NRW§ 3 BauGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 6565/16

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.950,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

3

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

4

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides für die Nutzungsänderung einer Lagerfläche des Einzelhandelsbetriebes auf dem Grundstück W. 33 in E. in eine Verkaufsfläche abgewiesen, weil die von der Beklagten beschlossene Satzung über eine Veränderungssperre dem Vorhaben entgegenstehe.

6

Die Klägerin macht insoweit ausschließlich geltend, dass Zweifel an der Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung der Änderung des Aufstellungsbeschlusses bestünden, weil die Bekanntmachung von der Amtsleiterin des Planungsamtes und nicht vom Oberbürgermeister unterzeichnet worden sei. Das Erfordernis einer Unterzeichnung durch den Oberbürgermeister ergebe sich hier aus § 8 der Hauptsatzung der Stadt E., weil es sich bei der besagten Bekanntmachung um die Unterrichtung über einen bedeutsamen Verhandlungsgegenstand des Rates im Sinne dieser Bestimmung handele.

7

Diese Auffassung ist unzutreffend. Die Klägerin trägt schon nichts dafür vor, dass die hier in Rede stehende Änderung des Aufstellungsbeschlusses bezüglich der Erweiterung des Plangebiets und der Schärfung der Planungsziele ein bedeutsamer Verhandlungsgegenstand im Sinne des § 8 der Hauptsatzung sein könnte. Unabhängig davon lässt sich unter den Begriff der Unterrichtung in § 8 der Hauptsatzung nicht die nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches geforderte und in § 9 der Hauptsatzung geregelte Bekanntmachung eines Beschlusses über die Aufstellung eines Bebauungsplans subsumieren. Die Unterrichtung der Einwohner über bedeutsame Verhandlungsgegenstände beziehungsweise die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde im Sinne des § 23 GO NRW und die insoweit im Einzelnen in § 3 BauGB förmlich geregelte Beteiligung der Öffentlichkeit im Bauleitplanverfahren haben nichts mit der Frage zu tun, wie Beschlüsse des Rates beziehungsweise seiner Ausschüsse bekanntzumachen sind, um wirksam zu werden.

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Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens – wie ausgeführt – nicht feststellen.

9

Die Begründung des Zulassungsantrags zeigt auch nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

10

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Insoweit fehlt es bereits an der Ausformulierung einer klärungsbedürftigen Frage. Im Übrigen besteht kein Klärungsbedarf, weil sich – wie ausgeführt – der Anwendungsbereich der §§ 8 und 9 der Hauptsatzung der Stadt E. ohne Weiteres aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

13

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).