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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 1111/24.A·05.02.2025

Zulassungsantrag zur Berufung wegen behaupteter Gehörsverletzung abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit der Rüge einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Das OVG hält die Vorbringen nicht für derart unberücksichtigt, dass nach §78 Abs.3 Nr.3 AsylG i.V.m. §138 Nr.3 VwGO eine Zulassung geboten wäre. Die bloße Kritik an der würdigenden Bewertung reicht nicht; das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen im Verfahren zur Kenntnis genommen. Die Kostenentscheidung folgt §§154 Abs.2 VwGO, 83b AsylG; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen behaupteter Gehörsverletzung abgewiesen; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.3 AsylG i.V.m. §138 Nr.3 VwGO nur, wenn besondere Umstände darlegen, dass entscheidungserhebliches Vorbringen vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden ist.

2

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet nicht zur ausdrücklichen Erwähnung und gesonderten Würdigung jedes Vortrags in den Entscheidungsgründen; das Unterlassen einer solchen ausdrücklichen Darstellung begründet allein noch keine Gehörsverletzung.

3

Die bloße Beanstandung der Beurteilung oder Wertung von Tatsachenvorbringen durch das Gericht stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, sofern das Vorbringen tatsächlich im Verfahrensablauf berücksichtigt wurde.

4

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO in Verbindung mit §83b AsylG; Beschlüsse über die Ablehnung des Zulassungsantrags können nach §80 AsylG unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 9 K 578/23.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die von dem Kläger allein geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör führt nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO zur Zulassung der Berufung.

3

Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht im Rahmen seiner Rechtsprechung diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.

4

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 ‑ 4 A 1904/17.A -, juris Rn. 2 ff., m. w. N.

5

Solche besonderen Umstände legt der Kläger nicht dar. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe angenommen, dass seine bzw. die Familie seiner inzwischen von ihm getrennt lebenden Ehefrau ihn bei einer Rückkehr nach Ägypten nicht ausfindig machen könne, und damit seine Aussagen in einer Art und Weise gewertet, die im Ergebnis der Situation gleichkomme, in der das Gericht seinen Vortrag überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen habe. Dabei habe er beim Bundesamt erklärt, ein Familienangehöriger seiner Frau sei bei einer Sicherheitsbehörde tätig; dies aber mache es unmöglich, sich vor einer Großfamilie zu verstecken. Damit zeigt der Kläger nach den obigen Maßstäben keine Gehörsverletzung auf, sondern wendet sich der Sache nach gegen die Würdigung seines Vorbringens durch das Verwaltungsgericht. Ausweislich des Tatbestands (Urteilsabdruck S. 3) hat das Verwaltungsgericht diesen Vortrag des Klägers bei der Anhörung durch das Bundesamt zur Kenntnis genommen. Ausdrücklich würdigen muss es ihn, wie oben ausgeführt, in den Entscheidungsgründen nicht.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).