Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen unbegründeter Zweifel am VG-Urteil
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Gelsenkirchen, das sein Begehren gegen eine an der Grundstücksgrenze stehende Blechhütte zurückwies. Das OVG erklärt den Zulassungsantrag für zulässig, aber unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargetan sind. Das Gericht bestätigt die Auslegung von § 6 Abs. 11 BauO NRW zur Abstandsprivilegierung und legt fest, dass auch zur Aufbewahrung bestimmtes, gegebenenfalls wertloses Gut unter die Privilegierung fallen kann. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO als unbegründet abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung voraus, die durch das Antragsvorbringen substantiiert darzulegen sind.
Für die abstandsrechtliche Privilegierung nach § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW ist allein maßgeblich, dass es sich um ein Gebäude handelt, das zu Abstellzwecken genutzt wird; maßgeblich ist die Zweckbestimmung des Gebäudes, nicht die Art der abgestellten Gegenstände.
Die Qualität oder die Dauer der Lagerung der Gegenstände ist für die Privilegierung nach § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW unerheblich; auch defekte oder nicht mehr verwendungsfähige Gegenstände können Abstellzwecken dienen.
Im Zulassungsverfahren sind die Kosten dem unterliegenden Antragsteller aufzuerlegen; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (vgl. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 3819/06
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. März 2008 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Die mit der Antragsbegründung sinngemäß allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf Grund des Antragsvorbringens nicht. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung jeweils selbstständig tragend darauf gestützt, dass der Kläger einen grundsätzlich möglichen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehende Blechhütte verwirkt habe und dass die Blechhütte seit der am 28. Dezember 2006 in Kraft getretenen Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nicht mehr gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts verstoße.
Der Senat lässt offen, ob - wofür aufgrund der aus den Akten ersichtlichen Vorgeschichte allerdings vieles spricht - der Kläger ein mögliches Abwehrrecht verwirkt hat, weil ein Anspruch jedenfalls seit der o.g. Rechtsänderung materiell- rechtlich nicht mehr besteht.
Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung insoweit im einzelnen zutreffend dargelegt, dass die Blechhütte nicht gegen nachbarschützende Normen des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts verstößt. Diese Ausführungen werden durch die Antragsbegründung nicht erschüttert. Die von dem Kläger vorgenommene Differenzierung zwischen nach § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW ohne Grenzabstand zulässigen "Gebäuden, die zu Abstellzwecken genutzt werden" und nicht privilegierten "Lagerstätten" für die dauernde Lagerung von nicht mehr verwendungsfähigen Gegenständen findet in der Bauordnung keine Stütze. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist für die abstandsrechtliche Privilegierung nach § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW allein entscheidend, dass es sich um ein Gebäude handelt, das zu Abstellzwecken genutzt wird. Dies ist der Fall, wenn es zur Unterbringung solcher Gegenstände bestimmt ist, die entweder der Nutzung des Grundstücks oder der Gebäude auf dem Grundstück dienen (z.B. Gartenmöbel, Gartenarbeitsgeräte, Werkzeug) oder von den Grundstücksbewohnern in sonstiger Weise zu privaten Zwecken genutzt werden (z.B. Fahrräder, Autozubehör) oder die vorübergehend bzw. auf Dauer keinen Nutzungszweck erfüllen (z.B. ausgesonderte Möbel).
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Oktober 1996 - 10 A 4174/92 -, BRS 58 Nr. 108 m. w. N. (noch zu Abstellräumen nach altem Recht).
Auf die Qualität der abgestellten Gegenstände oder den Zeitraum des Abstellens kommt es nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht an. Es können daher nicht nur gebrauchsfähige Güter abgestellt werden, sondern auch Gegenstände, die defekt sind oder keinen objektiven Gebrauchswert mehr haben. Die Entscheidung darüber, welche Gegenstände aufbewahrungswürdig sind, obliegt auch bei dem Abstellen in einem grenzständigen oder grenznahen Gebäude dem Grundstückseigentümer und nicht dem Nachbarn.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1 GKG. Das von dem Kläger geltend gemachte Interesse an einem ordnungsbehördlichen Einschreiten ist im Streitwertrahmen von 1.500 EUR bis 15.000 EUR (vgl. Ziffer 7 a des Streitwertkataloges der Bausenate des OVG NRW, BauR 2003, 1883) mit einem Wert von 2.500 EUR angemessen berücksichtigt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.