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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 1074/19·15.03.2020

Ablehnung des Zulassungsantrags: Saunabox auf Dachterrasse als materiell baurechtswidrig bewertet

Öffentliches RechtBaurechtPlanungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag gegen ein Urteil ab, mit dem die Entfernung einer nicht genehmigten Saunabox angeordnet wurde. Die Kläger konnten keine ernstlichen Zweifel an den entscheidungserheblichen Annahmen des Verwaltungsgerichts darlegen. Das Gericht bestätigte, dass die Saunabox aufgrund von Festsetzungen des Bebauungsplans bzw. der BauNVO materiell baurechtswidrig ist. Eine Inzidentprüfung der Planwirksamkeit war mangels offenkundiger und fristgerecht gerügter Mängel nicht geboten.

Ausgang: Zulassungsantrag gegen das erstinstanzliche Urteil mangels darlegter ernstlicher Zweifel an den entscheidungserheblichen Annahmen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genügt nicht die bloße Infragestellung des Ergebnisses; der Antragsteller muss die tragenden Rechts- oder Tatsachenfeststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten ernstliche Zweifel begründen.

2

Bei der Inzidentkontrolle eines Bebauungsplans sind nur offenkundige oder offensichtlich beachtliche Mängel zu berücksichtigen; Verfahrensfehler werden nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung schriftlich bei der Gemeinde geltend gemacht wurden.

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Bei der Berechnung von zulässigen Geschossflächen sind gemäß § 20 BauNVO und einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften die nach dem Bebauungsplan zulässigen weiteren Geschosse zu berücksichtigen.

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Bauliche Nebenanlagen oder Anbauten sind dann materiell baurechtswidrig, wenn sie in Lage, Umfang oder Höhe den durch den Bebauungsplan bestimmten Charakter und die zulässigen Maßzahlen des Gebiets wesentlich beeinträchtigen.

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Ein Zulassungsantrag im Sinne des §§ 124, 124a VwGO ist unbegründet, wenn das Vorbringen im Zulassungsverfahren keine durchgreifenden Einwendungen gegen die Annahmen der Vorinstanz enthält.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 20 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BauNVO in Verbindung mit § 2 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW a.F.§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB§ 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 2767/18

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.

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Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat offengelassen, ob die Aufstellung der baurechtlich nicht genehmigten Saunabox, deren Beseitigung den Klägern mit der von ihnen angegriffenen Ordnungsverfügung aufgegeben worden ist, einer Baugenehmigung bedurft hätte. Jedenfalls sei die Saunabox auf der zu ihrer Wohnung im obersten Geschoss des Hauses L.-straße 39 gehörenden Dachterrasse unabhängig davon, ob sie Bestandteil des Wohnhauses oder Nebenanlage zu diesem Wohnhaus sei, wegen entgegenstehender Vorschriften des Bauplanungsrechts materiell baurechtswidrig. Die angenommene materielle Baurechtswidrigkeit der Saunabox hat das Verwaltungsgericht ausgehend von deren rechtlicher Einordnung entweder als Bestandteil des Wohnhauses oder als Nebenanlage alternativ begründet.

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Sei die Saunabox Bestandteil des Wohnhauses, sei ihre Grundfläche von rund 5,3 qm zu der Grundfläche des obersten Geschosses von rund 245,6 qm hinzuzurechnen. In der Summe überschritten die Grundflächen die nach Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. – "I." – maximal zulässige Grundfläche. Danach dürfe ein oberhalb des obersten zulässigen Vollgeschosses zulässiges weiteres Geschoss zwei Drittel der Grundfläche des darunterliegenden Vollgeschosses und eine Höhe von 3,7 m nicht überschreiten. Die Grundfläche des obersten Geschosses nutze hier bereits ohne die Grundfläche der Saunabox zwei Drittel der Grundfläche des darunterliegenden Vollgeschosses exakt aus. Eine Befreiung von der entgegenstehenden Festsetzung des Bebauungsplans komme nicht in Betracht, da sie die Grundzüge der Planung berühren würde.

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Dass diese Annahmen unrichtig sein könnten, zeigen die Kläger nicht auf. Sie halten der Argumentation lediglich entgegen, der Bebauungsplan sei unwirksam. Soweit sie diesbezüglich vortragen, dass die textliche Festsetzung Nr. 2.3 dem in der Planbegründung unter 3.3 dargestellten städtebaulichen Konzept widerspreche, wonach bei allen Wohngebäuden Freisitze auf den oberen Geschossebenen vorgesehen seien, weil danach die obersten Geschosse quasi um einen Innenhof herum rundum bis an die Gebäudekanten gebaut werden dürften, ergibt sich daraus kein Widerspruch zwischen zwei Festsetzungen, denn der Bebauungsplan setzt keinerlei Freisitze auf irgendwelchen Geschossebenen fest. Aus demselben Grund gibt es auch keine Festsetzung, die der festgesetzten Geschossflächenzahl von 1,2 widerspräche, wie die Kläger meinen. Im Übrigen vermag der Senat die Überlegungen, die die Kläger in diesem Zusammenhang anstellen, weder nachzuvollziehen noch ihre rechtliche Relevanz zu erkennen. Dies gilt auch für die Ausführungen der Kläger zur Berechnung der Geschossflächenzahl. Dass die nach der textlichen Festsetzung Nr. 2.3 zulässigen weiteren Geschosse bei der Berechnung der Geschossflächenzahl zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus § 20 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BauNVO in Verbindung mit § 2 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW a.F.

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Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, der Bebauungsplan beruhe auf Abwägungsfehlern, legen sie nicht dar, dass solche Abwägungsfehler – unterstellt sie lägen vor – noch beachtlich wären. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB werden nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Hierzu enthält das Zulassungsvorbringen keine Angaben.

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Nach alledem ist die Kritik der Kläger, dass das Verwaltungsgericht Veranlassung gehabt hätte, sich zur Wirksamkeit des Bebauungsplans zu äußern, unbegründet. Weder haben sie im erstinstanzlichen Verfahren die Wirksamkeit des Bebauungsplans in Zweifel gezogen noch benennen sie mit ihrem Zulassungsvorbringen einigermaßen offenkundige Fehler des Bebauungsplans, die bei einer Inzidentkontrolle beachtlich wären und zur Annahme seiner Unwirksamkeit führen könnten. Die von ihnen aufgeführten vermeintlichen Widersprüchlichkeiten und Abwägungsdefizite lassen – wie dargestellt – keine beachtlichen Mängel des Bebauungsplans erkennen.

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Für den Fall, dass die Saunabox als Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO anzusehen sei, hat das Verwaltungsgericht deren materielle Rechtswidrigkeit damit begründet, dass sie der Eigenart des festgesetzten Baugebiets widerspreche, das normativ durch seine allgemeine Zweckbestimmung und die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes bestimmt werde. Neben den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung seien auch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sowie sonstige Festsetzungen etwa zu Lage, Größe, Zuschnitt und baulicher Ausnutzbarkeit der Grundstücke zu berücksichtigen. Die Saunabox beanspruche einen erheblichen Teil der Dachterrasse. Wegen ihrer Höhe von 2,45 m und ihres exponierten Aufstellungsortes in der nordöstlichen Ecke der Dachterrasse entstehe optisch ein zusätzlicher Baukörper von erheblichem Gewicht, der den Charakter des obersten Geschosses, dessen Fläche nur zwei Drittel der Fläche des darunter liegenden Geschosses ausmachen dürfe, in diesem Bereich massiv beeinträchtige oder sogar aufhebe. Dies stehe dem Zweck der textlichen Festsetzungen Nrn. 2.1 und 2.3 entgegen, denn die im Plangebiet vorgesehene Ausgestaltung der obersten Geschosse diene ausweislich der Begründung des Bebauungsplans neben architektonischen Gesichtspunkten auch und gerade der Begrenzung einer Verdichtung der Bebauung.

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Mit diesen Argumenten setzen sich die Kläger nicht auseinander, sondern beschränken sich auf die bereits erstinstanzlich aufgestellte und von dem Verwaltungsgericht als haltlos zurückgewiesene Behauptung, dass die Saunabox wegen ihrer Begrünung für einen Fußgänger am S. oder auf der L1.-straße optisch nicht gravierend auffalle und den Charakter der dortigen Wohnbebauung nicht mindere.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).