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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 104/23·30.09.2024

Zulassungsantrag nach §124 VwGO gegen Zwangsgeldbescheid abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung des Rechtsmittels gegen die Abweisung seiner Klage gegen einen Zwangsgeldbescheid. Strittig waren Begründung des Bescheids, Nennung der Ermächtigungsgrundlage und Ermessensausübung. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag als unbegründet ab, weil der Kläger die Zulassungsgründe nicht konkret benannte und die entscheidungstragenden Annahmen nicht substantiiert angriff. Begründungsmängel wurden durch Ergänzung in der mündlichen Verhandlung geheilt.

Ausgang: Zulassungsantrag nach §124 VwGO als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 VwGO ist unzulässig bzw. unbegründet, wenn der Antragsteller die dort genannten Zulassungsgründe nicht konkret bezeichnet.

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Wer im Zulassungsverfahren ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend macht, muss sich mit den entscheidungstragenden rechtlichen Annahmen oder tatsächlichen Feststellungen auseinandersetzen und diese konkret bezeichnen sowie mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.

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Das Unterlassen der ausdrücklichen Nennung der Ermächtigungsgrundlage in einem Verwaltungsakt stellt keinen formellen Begründungsmangel dar, wenn aus den Erläuterungen des Bescheids die Ermächtigungsgrundlage für Betroffene und Gericht erkennbar ist.

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Ein formeller Begründungsmangel kann in der mündlichen Verhandlung nachgeholt werden; das hierfür erforderliche Schriftformerfordernis kann durch eine zur Niederschrift abgegebene Erklärung gewahrt werden.

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Zur Substantiierung eines Angriffs auf die materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung genügt die bloße pauschale Behauptung, es sei kein Ermessen ausgeübt worden, nicht den Darlegungsanforderungen im Zulassungsverfahren.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 55 Abs. 1 VwVG NRW§ 114 Satz 2 VwGO§ 39 Abs. 1 VwVfG NRW§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 K 4158/22

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 22.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Der Kläger bezeichnet mit seinem Schriftsatz vom 20. Februar 2023 keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO benannten Zulassungsgründe. Soweit sich sein Vorbringen sinngemäß (allein) dem Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, ergeben sich hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

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Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2022, mit dem gegenüber dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro angedroht worden ist, abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid sei formell rechtmäßig. Er weise keinen Begründungsmangel auf. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Die Ordnungsverfügung vom 2. Juli 2020 erfülle die sich aus § 55 Abs. 1 VwVG NRW ergebenden Anforderungen. Eine Klage gegen die vorgenannte Ordnungsverfügung habe keine aufschiebende Wirkung. Die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 Euro in dem bestandskräftigen Bescheid vom 23. Juli 2020 stelle eine taugliche Grundlage für die streitgegenständliche Zwangsgeldfestsetzung dar. Die erneute Zwangsgeldandrohung im streitgegenständlichen Bescheid in Höhe von 25.000 Euro sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Höhe des angedrohten Zwangsgelds lägen keine Ermessensfehler vor. Zwar ließen sich dem Bescheid dazu keine Erwägungen entnehmen, die Behörde habe die notwendigen Erwägungen aber in der mündlichen Verhandlung i. S. v. § 114 Satz 2 VwGO ergänzt.

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Der Kläger stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.

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1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass der Bescheid entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts wegen eines Begründungsmangels i. S. v. § 39 Abs. 1 VwVfG NRW formell rechtswidrig sein könnte.

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a. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die fehlende (ausdrückliche) Benennung einer Ermächtigungsgrundlage für die erneute Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid unschädlich sei. Die Nennung der Ermächtigungsgrundlage sei nur in den Fällen von Bedeutung, in denen andernfalls die Betroffenen oder Gerichte von der Ermächtigung der Behörde für ihr Handeln im Unklaren blieben. Vorliegend ergebe sich aus den Erläuterungen in dem Bescheid, dass die erneute Zwangsgeldandrohung abermals auf den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen beruhe.

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Mit dieser differenzierenden Betrachtung des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger mit seiner allgemeinen Rüge, auf die Angabe der Ermächtigungsgrundlage könne nicht verzichtet werden, nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise auseinander. Die von ihm zur Begründung herangezogene, aber nur unvollständig wiedergegebene Kommentarliteratur nimmt ebenfalls eine differenzierende Betrachtung vor. Der Hinweis des Klägers, in zahlreichen Entscheidungen leite das Bundesverfassungsgericht aus dem Rechtsstaatsprinzip einen Anspruch des Betroffenen ab, den Grund des Eingreifens zu erfahren, hilft für die Frage, ob es (dafür) der Benennung einer Ermächtigungsgrundlage bedarf, nicht weiter. Die weiteren Einwände in der Antragsbegründung, die Androhung richte sich an einen juristischen Laien, der keine Kenntnisse von behördlichen Zwangsmaßnahmen habe, die Angabe der Ermächtigungsgrundlage sei erforderlich, damit der Bürger seiner Anfechtungslast nachkommen könne, gehen an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei, das davon ausgegangen ist, dass sich aus den Erläuterungen in dem Bescheid für den Kläger als Betroffenen die Ermächtigung der Behörde ergebe. Dieser Annahme setzt der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung nichts entgegen. Damit kommt es auf die offenbar von ihm aufgeworfene Frage, ob eine Ausnahme von der Begründungpflicht nach § 39 Abs. 2 VwVfG NRW vorliegt, nicht an. Der abschließend erfolgte pauschale Bezug des Klägers auf seinen erstinstanzlichen Vortrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen.

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b. Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, dass der Bescheid zwar nicht die Gesichtspunkte erkennen lasse, aufgrund derer sich die Beklagte für die erneute Zwangsgeldandrohung entschieden habe, was einen Begründungsmangel i. S. v. § 39 Abs. 1 VwVfG NRW darstelle, dieser aber durch Nachholung in der mündlichen Verhandlung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW geheilt worden sei. Das für die Nachholung der Begründung bestehende Schriftformerfordernis sei durch die Erklärung zur Niederschrift des Gerichts gewahrt.

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Das Vorbringen des Klägers, eine Erklärung zur Niederschrift könne zur Wahrung des Schriftformerfordernisses nicht genügen, andernfalls könne eine Begründung eines Bescheides gänzlich durch Vortrag in der mündlichen Verhandlung ersetzt werden und der Kläger allein dadurch „das Gerichtsverfahren verlieren“, lässt die erforderliche Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht insoweit zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 25. Januar 1995 - 11 C 29.93 -, juris Rn. 21, vermissen.

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2. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Bescheid sei materiell rechtmäßig.

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a. Der Kläger meint, der Hinweis, die Klage habe keine aufschiebende Wirkung, sei durch das Urteil erledigt. Es bleibt schon unklar, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt er damit das angegriffene Urteil in Frage stellen möchte.

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b. Der Einwand des Klägers, die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 2. Juli 2020 in Höhe von 5.000 Euro sei rechtswidrig, weil die Beklagte hinsichtlich der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes kein Ermessen ausgeübt bzw. dies im Bescheid nicht dargelegt habe, und aus diesem Grund sei auch „die darauf folgende Zwangsgeldfestsetzung“ rechtswidrig, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat nicht entscheidungstragend auf die Rechtmäßigkeit der ersten Zwangsgeldandrohung vom 2. Juli 2020 in Höhe von 5.000 Euro abgestellt, sondern angenommen, dass die weitere Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 23. Juli 2020 in Höhe von 10.000 Euro taugliche Grundlage für die streitgegenständliche Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 10.000 Euro ist. Die pauschale Behauptung des Klägers, keine (Zwangsgeld-)Androhung enthalte eine Ermessenentscheidung, genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen.

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c. Die Kritik des Klägers, anders als das Verwaltungsgericht annehme, greife die Regelung des § 114 Satz 2 VwGO nicht ein, rechtfertigt nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

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Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass das Verwaltungsgericht bei der Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO von einem falschen Maßstab ausgegangen sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die vorstehende Norm nur dann unanwendbar sei, wenn ein Ermessensnichtgebrauch vorliege, es ihrer Anwendbarkeit aber nicht entgegenstehe, wenn lediglich die getroffene Ermessensentscheidung nicht schriftlich begründet worden sei. Dem setzt der Kläger mit seinem Vorbringen, § 114 Satz 2 VwGO sei in Fällen, in denen es an Ermessenserwägungen bisher fehle, das Ermessen also noch gar nicht ausgeübt worden sei, schon nichts entgegen. Seine nachfolgende Behauptung, die Regelung greife nicht ein, weil kein Ermessen „erklärt worden“ sei, setzt sich nicht in der erforderlichen Weise mit der vorstehend dargelegten Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander.

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Ebenso wenig erfolgreich greift der Kläger die Subsumtion in der erstinstanzlichen Entscheidung an. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte, wie die Erwägungen in dem Vermerk vom 23. Mai 2022 verdeutlichten, das ihr zustehende Ermessen schon bei Erlass des angefochtenen Bescheides erkannt und ausgeübt und es lediglich unterlassen habe, diese Erwägungen in die Begründung des angefochtenen Bescheides aufzunehmen. Dem setzt das Zulassungsvorbringen mit der allgemeinen Behauptung, es sei kein Ermessen ausgeübt worden, nichts von Substanz entgegen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).