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Oberverwaltungsgericht NRW·1 E 911/02·08.07.2003

Beschwerde gegen selbständige Beweissicherung (§98 VwGO/§485 ZPO) zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtBeweissicherungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte ein selbständiges Beweisverfahren zur Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Das OVG bestätigt die Ablehnung, da ein konkretes rechtliches Interesse für die Beweissicherung nicht dargelegt wurde und kein drohender Verlust oder eine Erschwerung von Beweismitteln vorliegt. Laufende Mängelbeseitigungsmaßnahmen und mangelnde Anspruchsdarstellung begründen das Verfahren nicht; die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung des Antrags auf selbständige Beweissicherung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein selbständiges Beweisverfahren nach §§485 Abs.2 ZPO i.V.m. §98 VwGO setzt ein darlegbares rechtliches Interesse voraus, insbesondere dass durch die Beweiserhebung ein konkreter Anspruch gesichert oder ein Rechtsstreit vermieden werden kann.

2

Zur Bejahung des rechtlichen Interesses muss der Antragsteller konkret angeben, welchen Anspruch das Verfahren sichern soll und inwiefern die Beweiserhebung für die Entscheidung in einem beabsichtigten Verfahren von Bedeutung ist.

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Ein selbständiges Beweisverfahren nach §485 Abs.1 ZPO ist nur zulässig, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass Beweismittel verloren gehen oder ihre Verwertbarkeit erschwert wird; bloße Zielsetzungen der Verfahrensbeschleunigung genügen nicht.

4

Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die Voraussetzungen der Beweissicherung; unterbleibt eine substantiierte Sachverhaltsdarstellung, ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ 98 VwGO in Verbindung mit § 485 ZPO§ 485 Abs. 2 ZPO§ 98 VwGO§ 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 I 1/02

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- Euro festgesetzt.

Rubrum

1

G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, im Wege des selbständigen Beweisverfahrens das schriftliche Gutachten eines Sachverständigen zu näher bezeichneten Beweisfragen einzuholen, in Anwendung des § 98 VwGO in Verbindung mit § 485 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu Recht abgelehnt.

2

Die von dem Antragsteller begehrte selbständige Beweissicherung ist nach den §§ 485 Abs. 2 ZPO, 98 VwGO zulässig, wenn ein Rechtsstreit in der Hauptsache noch nicht anhängig ist und er ein rechtliches Interesse daran hat, dass der Zustand einer Sache (§ 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder die Ursache eines Sachmangels (§ 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) festgestellt wird. Ein solches rechtliches Interesse ist etwa anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann (§ 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Dies hat der Antragsteller jedoch nicht geltend gemacht. Dazu hätte er deutlich machen müssen, um welchen - durch das Verfahren zu sichernden - Anspruch es geht. Anderenfalls lässt sich nicht beurteilen, ob die beantragte Beweisaufnahme für den in Aussicht genommenen Rechtsstreit überhaupt bedeutsam ist und ob sie diesen vermeiden kann.

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Der Antragsteller hat auch kein sonstiges rechtliches Interesse an der sachverständigen Feststellung im Sinne von § 487 Nr. 4 ZPO glaubhaft gemacht. Es ist nicht dargelegt, dass die im selbständigen Beweisverfahren vermeintlich zu klärenden Fragen im Rahmen eines von ihm betriebenen oder beabsichtigten Verwaltungsverfahrens entscheidungserheblich sein könnten. Der Antragsteller hat im Verwaltungsverfahren bisher die Beseitigung verschiedener baulicher Mängel und zugleich die Zuteilung einer anderen Dienstwohnung begehrt. Auf dieses - in sich widersprüchliche - Begehren ist ihm mit Verfügung vom 21. Januar 2002 die Beseitigung von verschiedenen Mängeln zugesagt worden, ohne dass aus dem nach Ansicht des Antragsgegners mutmaßlich bestehenden Mitverschulden des Antragstellers an den Feuchtigkeitsschäden damals oder in der Folgezeit Konsequenzen gezogen worden wären. Dass in der dem Antragsteller überlassenen Dienstwohnung H. straße 5c in X. (Wohnung Nr. 45) Mängel vorhanden sind oder zumindest bei Einleitung des Verfahrens waren, ist bereits im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen unstreitig gewesen. Sie waren unter anderem Grundlage dafür, dass dem Antragsteller unter dem 21. Januar 2002 zugleich angeboten wurde, ihn von der Verpflichtung zu entbinden, die streitige Wohnung zu bewohnen. In der Folgezeit sind verschiedene, auch von dem Beweissicherungsantrag umfasste Arbeiten nach dem Inhalt der Akten zumindest eingeleitet worden. Soweit ersichtlich, werden sie auch weiterhin durchgeführt, wie der Antragsgegner zuletzt mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2002 vorgetragen hat. Dem ist der Antragsteller nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten.

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Zu weiteren Ansprüchen trägt der Antragsteller nichts vor. Insbesondere beruft er sich nicht darauf, er beanspruche - was wegen des Vorbringens zu einer angeblichen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn am Nächsten läge - vom Antragsgegner Schadensersatz oder habe dies zumindest konkret vor.

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Da der Antragsgegner der beantragten Beweiserhebung nicht zugestimmt hat (§§ 485 Abs. 1 1. Alt. ZPO, 98 VwGO), wäre ein selbständiges Beweisverfahren im Übrigen allenfalls zulässig, wenn zu besorgen wäre, dass Beweismittel verloren gingen oder ihre Benutzung erschwert würde, §§ 485 Abs. 1 2. Alt. ZPO, 98 VwGO. Diese Voraussetzungen liegen ebenfalls nicht vor. Das Beweisverfahren nach § 485 Abs. 1 ZPO dient der Abwehr eines dem Antragsteller drohenden Rechtsnachteils, etwa durch den zu befürchtenden Verlust eines Beweismittels oder die Erschwerung seiner Eignung, in einem Rechtsstreit verwertet werden zu können.

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Vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 22. Aufl., § 485, Rn. 1 m.w.N.

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Für eine derartige Erschwerung der Beweisführung ist jedoch nichts vorgetragen oder ersichtlich. Das von dem Antragsteller in der Beschwerdeschrift angeführte Interesse, nicht auf den "langwierigen Behördenweg" und ein anschließendes angeblich ebenfalls langwieriges verwaltungsgerichtliches Verfahren beim Verwaltungsgericht in Düsseldorf verwiesen zu werden, ist kein drohender Rechtsnachteil im Sinne des § 485 Abs. 1 2. Alt. ZPO. Sollte dieses Vorbringen dahin gehend zu verstehen sein, dass der Antragsteller die bevorzugte Bearbeitung seiner Anträge auf Mängelbeseitigung oder Zuteilung einer anderen Dienstwohnung fördern möchte, ist dies ein Zweck, dem das selbständige Beweisverfahren nicht dient.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).