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Oberverwaltungsgericht NRW·1 E 785/23·13.03.2024

Beschwerde teilweise stattgegeben: Festsetzung des Streitwerts auf 5.625 €

Öffentliches RechtBeihilferechtVerwaltungsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde zielte auf Erhöhung des Streitwerts in einem Verfahren über die Anerkennung der Beihilfefähigkeit stationärer und ambulanter Krankenhauskosten. Das OVG änderte den angegriffenen Beschluss insoweit, dass der Streitwert der ersten Instanz auf 5.625 Euro festgesetzt wird; die übrige Beschwerde wurde zurückgewiesen. Zur Streitwertermittlung legte das Gericht den Klageantrag und das gesamte Vorbringen zugrunde und berücksichtigte, dass keine doppelte Berücksichtigung bereits enthaltener ärztlicher Leistungen erfolgt.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Streitwert auf 5.625 Euro geändert, sonstige Beschwerde zurückgewiesen; Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach §63 Abs.2 i.V.m. §52 GKG in erster Linie nach der sich aus dem Klageantrag ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen.

2

Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, so ist gemäß §52 Abs.3 GKG die geltend gemachte Höhe maßgeblich für den Streitwert.

3

Zur Ermittlung des Streitgegenstands ist der Klageantrag unter Berücksichtigung der Gesamtheit des Vorbringens auszulegen; auslegungsbedürftige Willenserklärungen sind nach §§133,157 BGB zu interpretieren.

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Bei Beihilfeansprüchen sind Aufwendungen nur insoweit gesondert anzusetzen, als sie nicht bereits in anderer Weise (z.B. in der angesetzten Krankenhausrechnung) enthalten sind; eine doppelte Berücksichtigung gleicher Leistungsteile ist unzulässig.

Relevante Normen
§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 122 Abs. 1 VwGO§ 88 VwGO§ 133 BGB§ 157 BGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 3 K 2738/20

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird auf 5.625 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde, die auf eine Erhöhung des auf 5.040,06 Euro festgesetzten Streitwerts auf – den von der Beschwerde für zutreffend gehaltenen – Wert von 8.087,98 Euro abzielt, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Beschwerde ist im Übrigen zurückzuweisen.

3

Der nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG festzusetzende Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Ausgangspunkt für die Festsetzung des Streitwerts ist daher der Gegenstand des Verfahrens, der maßgeblich durch das Begehren im Sinne von §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO bestimmt wird. Dieses Begehren bzw. das wirkliche Rechtsschutzziel wiederum ist ausgehend vom Inhalt des – wie hier im Falle der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung: schriftsätzlich gestellten – Klageantrags unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der Gesamtheit des Vorbringens der Beteiligten, zu ermitteln, wobei auslegungsbedürftige Willenserklärungen entsprechend §§ 133, 157 BGB auszulegen sind. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG deren Höhe maßgebend.

4

Nach diesem Maßstab ist der Streitwert in der im Tenor ausgewiesenen Höhe festzusetzen. Das Begehren der Klägerin richtete sich in der Sache auf die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der gesamten Kosten der „Untersuchung und Behandlung eines Normaldruck-Glaukoms mit Flammer-Syndrom in der Augenklinik des Universitätsspitals R. durch Herrn Professor X. I.“. Damit ging es nicht nur um die Kosten der ambulanten Behandlung am 7. Januar 2019, sondern auch um die des stationären Aufenthalts vom 6. bis zum 8. März 2019. Wirtschaftlich richtete sich das Begehren auf die Zahlung einer weiteren Beihilfe, da die Beklagte die Kosten gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 BBhV nur bis zu der Höhe als beihilfefähig anerkannt hat, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig wären.

5

Für die ambulante Behandlung am 7. Januar 2019 sind Kosten i. H. v. 168,98 Euro entstanden. Hierfür wäre bei der begehrten vollständigen Anerkennung dieser Kosten als beihilfefähig in Anbetracht des Beihilfebemessungssatzes der Klägerin von 70 % eine Beihilfe von 118,29 Euro zu zahlen. Tatsächlich ist der Klägerin mit Bescheid vom 2. April 2019 lediglich eine Beihilfe i. H. v. 61,16 Euro bewilligt worden, sodass sich eine Differenz von 57,13 Euro ergibt.

6

Für die ärztliche Behandlung anlässlich des stationären Aufenthalts der Klägerin im Universitätsspital R. vom 6. bis 8. März 2019 hat sie mit ihrem Beihilfeantrag vom 16. März 2020 Aufwendungen in Höhe von 11.975,50 Euro geltend gemacht. Diese Summe entspricht den Zahlungen, die die Klägerin am 25. Februar 2019 und 18. April 2019 an das Universitätsspital leistete. Bei vollständiger Anerkennung dieser Kosten als beihilfefähig wäre in Anbetracht des Beihilfebemessungssatzes der Klägerin von 70 % eine Beihilfe von 8.382,85 Euro zu zahlen. Mit Änderungsbescheid vom 26. November 2020 ist der Klägerin hierfür lediglich eine Beihilfe von (insgesamt) 2.814,98 Euro bewilligt worden, so dass sich hier eine Differenz von 5.567,87 Euro ergibt. Die Beschwerde, die einen noch offenen Beihilfeanspruch in Höhe von 8.030,86 Euro behauptet, geht fälschlich davon aus, dass zusätzlich zu den Aufwendungen von 11.975,50 Euro noch Kosten in Höhe von 3.518,54 Euro für die ärztliche Behandlung während des stationären Aufenthalts angefallen sind. Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 11.975,50 Euro beinhalten nicht nur die Kosten der stationären Unterbringung, sondern auch die der stationären ärztlichen Behandlung. Bereits im Änderungsbescheid vom 26. November 2020 hätten daher neben den Kosten für die stationäre Krankenhausunterbringung in Höhe von 11.975,50 keine weiteren Kosten für die stationäre ärztliche Behandlung in Ansatz gebracht werden dürfen. Dies hat auch die Beschwerdeführerin eingeräumt.

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Insgesamt beläuft sich der Differenzbetrag auf 5.625 Euro.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

9

Dieser Beschluss ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.