Streitwertbeschwerde gegen Festsetzung auf 10.000 € zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die Festsetzung des Streitwerts auf 10.000 € und verlangt eine Reduzierung auf 5.000 €. Das Gericht hält an der Festsetzung fest, weil zwei getrennte dienstliche Beurteilungen jeweils mit dem Auffangstreitwert von 5.000 € zu bemessen und nach §39 Abs.1 GKG zusammenzurechnen sind. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei und kostenrechtlich entschieden.
Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen Festsetzung auf 10.000 € wird zurückgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Für die Entfernung einer dienstlichen Beurteilung aus der Personalakte ist grundsätzlich für jeden gesondert geltend gemachten Beurteilungsakt der Auffangstreitwert von 5.000 € anzusetzen (§52 Abs.2 GKG).
Werden mehrere Streitgegenstände verfolgt, sind ihre Werte nach §39 Abs.1 GKG zusammenzurechnen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Dienstliche Beurteilungen, die sich auf verschiedene Beurteilungszeiträume beziehen, sind als eigenständige Streitgegenstände zu behandeln und gesondert zu bewerten.
Die Kostenentscheidung in Streitwertsachen richtet sich nach §68 Abs.3 GKG; das Beschwerdeverfahren kann gerichtsgebührenfrei sein, ohne dass Kosten erstattet werden.
Beschwerden gegen Streitwertfestsetzungen können nach §§68 Abs.1 Satz5, 66 Abs.3 Satz3 GKG unanfechtbar sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 6717/19
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als der nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichter.
Die von der Klägerin erhobene Streitwertbeschwerde, die nach der Beschwerdebegründung auf eine Reduzierung des auf 10.000,00 Euro festgesetzten Streitwerts auf einen Streitwert von 5.000,00 Euro gerichtet ist, ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das klägerische Interesse an der Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung samt ihrer Entfernung aus der Personalakte ist mit dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,- Euro (vgl. § 52 Abs. 2 GKG) zu bemessen. Nach § 39 Abs. 1 GKG werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit – wie hier – nichts anderes bestimmt ist. Gemessen hieran hat das Verwaltungsgericht den Streitwert vorliegend zu Recht auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin, die im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht erschienen ist, hat schriftsätzlich (vgl. Bl. 3 und 62 der erstinstanzlichen Gerichtsakte) über ihren Prozessbevollmächtigten in erster Instanz (sinngemäß) zwei Anträge angekündigt. Sie hat beantragt,
1. die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2019 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 12./20. Februar 2019 aufzuheben und aus ihrer Personalakte zu entfernen,
2. die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2019 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 22. Mai 2019 aufzuheben und aus ihrer Personalakte zu entfernen.
Für jeden Antrag war jeweils der Auffangstreitwert anzusetzen. Die Anträge, an denen die Klägerin im weiteren Verlauf des Klageverfahrens festgehalten hat, betreffen zwei verschiedene dienstliche Beurteilungen. Das Beschwerdevorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Annahme der Klägerin, es handele sich bei der „Beurteilung 2013-2016“ nicht um zwei Beurteilungen, sondern um die gleiche Beurteilung, die nur abgeändert worden sei, trifft nicht zu. Nur die dienstliche Beurteilung vom 12./20. Februar 2019 (Antrag zu 1.) betrifft den Zeitraum von 2013 bis 2016. Hingegen bezieht sich die dienstliche Beurteilung vom 22. Mai 2019 (Antrag zu 2.) ausweislich der eindeutigen Angabe auf ihrer ersten Seite ausdrücklich auf den (zeitlich nachgelagerten) Beurteilungszeitraum vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2019.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.