Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·1 E 725/18·09.08.2018

Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen: Keine Gehörsverletzung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob fristgerecht eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss, mit dem seine Erinnerung wegen Nichtbeachtung des Vertretungszwangs verworfen worden war. Das OVG befand die Rüge zwar für zulässig, aber unbegründet, weil der Kläger keine konkreten Umstände benannt hat, die eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung zeigen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Anhörungsrüge des Klägers als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO setzt voraus, dass der Rügeführer konkret und substantiiert darlegt, inwiefern das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das erkennende Gericht, die Parteien über den Verfahrensstoff zu informieren, ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben und vorgetragene Ausführungen bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

3

Zur tauglichen Begründung einer Anhörungsrüge gehört die Benennung derjenigen Umstände, zu denen das Gericht nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben oder die es nicht hinreichend gewürdigt haben soll; bloße Rügen der materiellen Unrichtigkeit der Entscheidung genügen nicht.

4

Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung einer Anhörungsrüge richtet sich nach § 154 VwGO; trägt die Rüge keinen Erfolg, hat der Rügeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 15 K 1852/18

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

2

Die fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Gemäß § 152 a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das erkennende Gericht, die Parteien über den Verfahrensstoff zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Es hat die Ausführungen und Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen.

4

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003– 1 PBvU 1/02 –, juris, Rn. 42.

5

Die Verletzung rechtlichen Gehörs in diesem Sinne ist von dem jeweiligen Rügeführer darzulegen, § 152 a Abs. 2 Satz 6 VwGO. Hierzu muss er u. a. diejenigen Umstände benennen, zu denen ihm das Gericht im angefochtenen Beschluss nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben soll bzw. die das Gericht nach Auffassung des Rügeführers nicht hinreichend in seiner Entscheidung gewürdigt hat, obwohl sie von diesem bereits im vorangegangen Verfahren angeführt worden waren. Ausführungen, die sich allein mit der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung befassen, genügen mangels Bezuges zum Grundsatz rechtlichen Gehörs diesen Anforderungen nicht.

6

Gemessen an diesen Vorgaben hat der Kläger keinen Gehörsverstoß durch den Senat dargelegt. Er beschränkt sich vielmehr darauf, die Verwerfung der Beschwerde, die nach entsprechender Anhörung des Klägers (Verfügung vom 20. Juli 2018) wegen Nichtbeachtung des Vertretungszwangs erfolgt ist, inhaltlich zu kritisieren und im Übrigen seinen Vortrag aus dem Beschwerdeverfahren zur Frage des Rechtswegs zu wiederholen, der für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung gewesen ist.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO bzw. einer entsprechenden Anwendung des § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Der Beschluss ist gemäß § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.