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Oberverwaltungsgericht NRW·1 E 667/21·15.08.2021

Beschwerde zurückgewiesen: PKH-Abweisung wegen fehlendem Vorverfahren bestätigt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Verfahren 12 K 2794/17 ein. Streitpunkt war, ob die Klage ohne zuvor durchgeführtes Vorverfahren zulässig und somit PKH-berechtigt ist. Das OVG bestätigte die Ablehnung der PKH wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten und wies die Beschwerde als unbegründet zurück; konkrete, entscheidungserhebliche Einwände wurden nicht vorgetragen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist.

2

Die Unzulässigkeit einer Klage wegen Unterbleibens eines vorgeschriebenen Vorverfahrens begründet für das PKH-Verfahren mangelnde Erfolgsaussichten.

3

Eine Beschwerde gegen eine Kosten- oder PKH-Entscheidung ist nur dann begründet, wenn aus der Beschwerdeschrift konkrete, entscheidungserhebliche Einwände gegen die Beurteilung der Vorinstanz hervorgehen.

4

Bei erfolglosem Beschwerdeführer sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nur nach den gesetzlichen Regelungen erstattet (vgl. § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 2794/17

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Sie ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zutreffend wegen mangelnder hinreichender Erfolgs-aussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) im Klageverfahren 12 K 2794/17 abgelehnt und zur Begründung unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 29. Juni 2021 dargelegt, die Klage sei mangels Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig. Gründe, die eine hiervon abweichende Beurteilung rechtfertigen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Vorbringen aus der als Beschwerde aufgefassten Eingabe vom 19. Juli 2021 und den weiter vorgelegten Schreiben vom 16. und 21. Juli 2021 lassen sich keine konkreten Einwände gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entnehmen.

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.