Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen unzulässiger Klage zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Streitpunkt ist, ob die Klage den Gegenstand hinreichend bezeichnet und Erfolgsaussichten bestehen. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück: Die Klage war nach §82 Abs.1 VwGO unzulässig und nicht binnen der Ausschlussfrist konkretisiert; eine Klageänderung heilte den Mangel nicht. Der Kläger trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet.
Eine Klage ist unzulässig, wenn sie den Gegenstand des Klagebegehrens nicht hinreichend bezeichnet (§82 Abs.1 Satz1 VwGO).
Innerhalb der nach §82 Abs.2 Satz2 VwGO gesetzten Ausschlussfrist nicht hinreichend konkretisierte Klagen können durch eine in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Klageänderung nicht geheilt werden, wenn diese Änderung unzulässig ist.
Eine Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer keine konkreten, entscheidungserheblichen Einwände gegen die Entscheidungsgründe vorträgt; der Unterlegene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§154 Abs.2 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 487/17
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Sie ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zutreffend wegen mangelnder hinreichender Erfolgs-aussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) im Klageverfahren 12 K 487/17 abgelehnt und zur Begründung unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 29. Juni 2021 dargelegt, die Klage sei unzulässig, da sie entgegen § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Gegenstand des Klagebegehrens nicht hinreichend bezeichne. Die Klageschrift lasse ein konkretes Begehren nicht erkennen, und der Kläger habe den Gegenstand seiner Klage auch nicht innerhalb der ihm unter dem 21. Januar 2021 gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO gesetzten Ausschlussfrist hinreichend konkretisiert. Die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Klageänderung sei daher unzulässig. Gründe, dieeine hiervon abweichende Beurteilung rechtfertigen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Vorbringen aus der als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 20. Juli 2021 und den weiter vorgelegten Schreiben vom 16. und 21. Juli 2021 lassen sich keine konkreten Einwände gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entnehmen.
Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.