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Oberverwaltungsgericht NRW·1 E 665/21·15.08.2021

Beschwerde gegen PKH-Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Klageverfahren 12 K 4019/16. Streitpunkt ist, ob die VG-Entscheidung, PKH wegen mangelnder hinreichender Erfolgsaussichten zu versagen, zu Recht erging und ob die Klage unzulässig ist mangels erforderlichen Vorverfahrens. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigt die Ablehnung der PKH; die Eingaben enthalten keine konkreten inhaltlichen Einwände. Die Kosten trägt der Kläger, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen; Ablehnung wegen mangelnder Erfolgsaussichten bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlen solche, kann PKH nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO versagt werden.

2

Eine Klage ist unzulässig, wenn ein gesetzlich vorgeschriebenes Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist; das Fehlen eines erforderlichen Vorverfahrens führt zur Abweisung der Klage.

3

Eine Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung oder die Ablehnung von PKH ist nur dann begründet, wenn der Beschwerdeführer konkrete und substantiiert vorgetragene inhaltliche Einwendungen gegen die Entscheidung der Vorinstanz darlegt.

4

Bei Zurückweisung der Beschwerde trägt der Unterlegene die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§154 Abs.2 VwGO); außergerichtliche Kosten werden bei Bestätigung der PKH-Ablehnung nicht erstattet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO).

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 4019/16

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Sie ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zutreffend wegen mangelnder hinreichender Erfolgs-aussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) im Klageverfahren 12 K 4019/16 abgelehnt und zur Begründung unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 29. Juni 2021 ausgeführt, die Klage sei bereits mangels Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens unzulässig. Dem Vorbringen in den Eingaben vom 16. Juli 2021 und vom 21. Juli 2021 lässt sich kein konkreter inhaltlicher Einwand gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entnehmen.

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.