Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Klageverfahren 12 K 2795/16. Streitpunkt ist, ob die Voraussetzungen für PKH (hinreichende Erfolgsaussichten/Rechtsschutzbedürfnis) vorliegen. Das OVG bestätigt die Ablehnung, da das Verwaltungsgericht zutreffend mangelnde Erfolgsaussichten und fehlendes Rechtsschutzbedürfnis festgestellt hat. Die Beschwerde enthält keine konkreten inhaltlichen Einwendungen.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verwaltungsverfahren setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder ein sonstiges Rechtsschutzbedürfnis voraus; fehlt dies, ist PKH zu versagen (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Fehlende hinreichende Erfolgsaussichten stellen einen eigenen Ablehnungsgrund für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dar.
Bei der Überprüfung einer PKH-Ablehnung genügen pauschale oder unspezifische Vorbringen in der Beschwerde nicht; der Beschwerdeführer muss konkrete inhaltliche Einwendungen gegen die Entscheidungsgründe darlegen.
Trifft die Ablehnung von PKH zu, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 154 Abs. 2 VwGO; § 127 Abs. 4 ZPO).
Beschlüsse nach § 152 Abs. 1 VwGO sind unanfechtbar, sodass gegen solche Entscheidungen regelmäßig kein weiteres Rechtsmittel eingelegt werden kann.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 2795/16
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Sie ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zutreffend wegen mangelnder hinreichender Erfolgs-aussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) im Klageverfahren 12 K 2795/16 abgelehnt und zur Begründung unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe seines Urteils vom 29. Juni 2021 und damit auch auf die Gründe des darin zitierten Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2016 – 1 A 1145/15 – dargelegt, dass der Kläger jedenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis habe. Gründe, die eine hiervon abweichende Beurteilung rechtfertigen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Vorbringen aus der als Beschwerde aufgefassten Eingabe vom 20. Juli 2021 und den weiter vorgelegten Schreiben vom 16. und 21. Juli 2021 lässt sich kein konkreter inhaltlicher Einwand gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entnehmen.
Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.