Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·1 E 663/21·15.08.2021

Beschwerde zurückgewiesen: Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht (Dienstunfall)

Öffentliches RechtBeamtenrechtDienstunfallrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; das VG lehnte sie wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten ab. Zentrale Frage war, ob die in der ärztlichen Verordnung vom 30.11.2015 genannten Beschwerden ursächlich dem Dienstunfall zuzuordnen sind. Das OVG wies die Beschwerde als unbegründet zurück, da keine konkreten inhaltlichen Einwände gegen die Bewertung vorgetragen wurden. Der Kläger trägt die Kosten; die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen; Ablehnung wegen mangelnder Erfolgsaussichten bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist.

2

Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten kann es ausreichend sein, dass die vorgelegte medizinische Dokumentation keine hinreichenden Anhaltspunkte für die erforderliche Kausalität im Sinne des Dienstunfallrechts liefert.

3

Schriftsätze, die keine konkreten inhaltlichen Einwendungen gegen die Entscheidungsgründe enthalten, genügen nicht, um die Annahme fehlender Erfolgsaussichten zu erschüttern.

4

Bei Zurückweisung der Beschwerde trägt der Unterliegende die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO; außergerichtliche Kosten werden bei entsprechender Entscheidung nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 1600/16

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Sie ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zutreffend wegen mangelnder hinreichender Erfolgs-aussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) im Klageverfahren 12 K 1600/16 abgelehnt und zur Begründung unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe seines Urteils vom 29. Juni 2021 und damit auch auf die Gründe des darin zitierten Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen "vom 29. März 2016– 1 B 213/16 –" (richtig: 1 B 290/16) dargelegt, dass nichts für die Annahme spreche, die in der Verordnung des den Kläger behandelnden Arztes vom 30. November 2015 genannten Beschwerden seien ursächlich im Sinne des Dienstunfallrechts auf den Dienstunfall zurückzuführen. Gründe, die eine hiervon abweichende Beurteilung rechtfertigen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Beschwerdevorbringen vom 18. Juli 2021 und vom 21. Juli 2021 lässt sich kein konkreter inhaltlicher Einwand gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entnehmen.

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.