Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung nach §166 VwGO
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren; das Oberverwaltungsgericht änderte den erstinstanzlichen Beschluss und bewilligte PKH ohne Ratenzahlung sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das Gericht stellte fest, dass der Antragsteller die Kosten nicht tragen kann und verwies auf seine Erklärungen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß §166 VwGO in Verbindung mit §114 ZPO. Der Beschluss ist nach §152 VwGO unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und Beiordnung eines Anwalts vom OVG stattgegeben (Beschluss unanfechtbar).
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO wird bewilligt, wenn der Antragsteller die Prozesskosten nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgt nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §121 Abs.1 ZPO, wenn die Bewilligung der Prozesskostenhilfe dies erfordert.
Zur Feststellung der Unvermögenslage können glaubhafte Erklärungen des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse genügen.
Ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist nach §152 Abs.1 VwGO unanfechtbar; diese Sonderregelung geht der allgemeinen Regelung nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §127 Abs.2 Satz2 ZPO vor, soweit das OVG entscheidet.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 370/22
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 22. August 2022 wird hinsichtlich Ziffer 1. geändert. Dem Antragsteller wird auf seinen Antrag vom 13. Mai 2022 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. bewilligt.
Der Antragsteller kann die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen. Dies geht aus den diesbezüglichen Erklärungen des Antragstellers vom 9. Mai und auch vom 3. September 2022 im zugehörigen Beschwerdeverfahren – 1 B 1014/22 – hervor.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat nimmt zur Begründung Bezug auf die Gründe seines Beschlusses gleichen Rubrums vom heutigen Tage– 1 B 1014/22 –, mit dem er dem Antragsteller auf seinen Antrag ebenfalls Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. August 2022 – 1 L 370/22 – bewilligt hat. Der Antragsteller hat in dem vorliegenden und im Verfahren 1 B 1014/22 die gleiche Begründung vorgelegt.
Die Beiordnung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 ZPO.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Diese Vorschrift geht der Regelung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO als Sonderregelung vor, wenn – wie hier – das Oberverwaltungsgericht entscheidet.