Streitwertfestsetzung bei Verlängerung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW setzte im Beschluss den Streitwert eines erstinstanzlichen Eilverfahrens zur zeitlich befristeten Verlängerung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit auf 7.560,45 € fest und wies die weitergehende Beschwerde zurück. Maßgeblich war das Begehren gemäß §88 VwGO; die Berechnung richtete sich nach §52 Abs.5 GKG (ein Viertel der Jahresbezüge, Ausnahmen beachten). Die Entscheidung grenzt die Verlängerung der Dienstzeit von einem Anspruch auf Übernahme als Berufssoldat ab.
Ausgang: Streitwertfestsetzung auf 7.560,45 € teilweise stattgegeben; weitergehende Beschwerde zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert richtet sich nach dem Streitgegenstand des Verfahrens, bestimmt durch das Begehren i.S.v. §88 VwGO; für die Festsetzung ist §52 GKG maßgeblich.
Bei Verfahren über die zeitlich begrenzte Verlängerung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit ist der Streitwert gemäß §52 Abs.5 Satz1 Nr.2 i.V.m. den Sätzen2–4 GKG mit einem Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge (ohne nicht ruhegehaltsfähige Zulagen und ohne familienstands- oder unterhaltsabhängige Bestandteile) anzusetzen.
Der Begriff „Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand“ in §52 Abs.5 Satz4 GKG ist nicht rein technisch zu verstehen, sondern erfasst Fälle, in denen allein der Zeitpunkt der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses streitig ist.
Ein Eilverfahren, das auf die Vorwegnahme der Hauptsache (z. B. vorläufige Verlängerung der Dienstzeit) gerichtet ist, rechtfertigt für die Streitwertfestsetzung keine pauschale Reduzierung allein wegen des Eilverfahrens.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 L 410/14
Tenor
Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 7.560,45 Euro festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch die Berichterstatterin als nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichterin. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter im Sinne des § 6 VwGO entschieden, sondern der Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 17. Januar 2012 – 1 E 52/12 –, IÖD 2012, 82 = juris, Rn. 1 f. = NRWE m. w. N.
Die Streitwertbeschwerde ist dahingehend auszulegen, dass die Prozessbevollmächtigten sie im eigenen Namen erhoben haben. Sie ist darauf gerichtet, den Streitwert auf die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge heraufzusetzen. Dieses Begehren hat nur teilweise Erfolg.
Ausgangspunkt für die Streitwertfestsetzung ist der Gegenstand des Verfahrens, welcher maßgeblich durch das Begehren i. S. d. § 88 VwGO bestimmt wird (vgl. § 52 Abs. 1 GKG). Das Begehren bestand ausweislich des im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrags darin, den Antragsteller vorläufig länger im Rechtsverhältnis eines Soldaten auf Zeit zu belassen. Dies bedeutet der Sache nach die zeitlich begrenzte Verlängerung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit. Dieser Streitgegenstand des Eilverfahrens ändert sich nicht dadurch, dass die Verlängerung der Dienstzeit nicht das letztlich vom Antragsteller angestrebte Ziel war, sondern nur Mittel zum Zweck, den streitigen Anspruch auf Übernahme als Berufssoldat zu sichern. Denn die streitgegenständliche Verlängerung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit lässt sich klar von einem Anspruch auf Übernahme als Berufssoldat abgrenzen.
Der Streitwert in Verfahren wegen einer zeitlich begrenzten Verlängerung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit bestimmt sich nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 bis 4 GKG. Er beträgt demnach ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind. Denn das Tatbestandsmerkmal „Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand“ im Sinne des § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG ist nicht im technischen Sinne zu verstehen, sondern erfasst all diejenigen Fälle, in denen (allein) der Zeitpunkt der Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses im Streit steht.
OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2014 – 1 E 173/14 –, juris, Rn. 5 f. = NRWE, mit ausführlicher Begründung.
Diese Streitwertfestsetzung entspricht im Ansatz derjenigen in den Fällen, in denen es um das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bei Lebenszeitbeamten geht. Dort richtet sich der Streitwert nach § 52 Abs. 5 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG und ist nur deswegen höher, weil es um ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit geht.
Vgl. z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2014 – 6 B 215/14 –, juris, Rn. 27 = NRWE, und vom 13. August 2012 – 6 B 898/12 –, juris, Rn. 26 = NRWE.
Der Streitwert war hier nicht deswegen zu reduzieren, weil es sich um ein Eilverfahren handelte. Denn der geltend gemachte Antrag war auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet (Verlängerung der Dienstzeit des Antragstellers).
Maßgebliches Kalenderjahr für die Streitwertberechnung ist gemäß den §§ 40, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG das Jahr 2014, weil der Antrag im Februar 2014 beim Verwaltungsgericht gestellt wurde. Die Summe der für das Kalenderjahr 2014 an den Antragsteller zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, beträgt 30.241,80 Euro ([2.474,47 Euro Grundgehalt + 45,68 Euro Zulage] x 12). Ein Viertel davon sind 7.560,45 Euro.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.