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Oberverwaltungsgericht NRW·1 E 581/25·06.01.2026

Streitwertbeschwerde: Auffangwert für Klage auf Akteneinsicht bestätigt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Festsetzung des Streitwerts seiner Klage auf Akteneinsicht (festgesetzt 5.057,40 €, begehrt 57,40 €). Das OVG hält die Beschwerde für zulässig, aber unbegründet, da das Begehr auf Akteneinsicht aus Klageschrift und mündlichem Vortrag als eigenständiger Klageantrag hervorgeht. Mangels konkreter Bemessungsgrundlagen ist der Auffangwert nach §52 Abs.2 GKG anzusetzen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für die Klage auf Akteneinsicht als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Bestimmung des Rechtsschutzziels einer Klage sind alle Umstände, insbesondere die Gesamtheit des Vorbringens, unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB zu berücksichtigen; der Wortlaut tritt hinter Sinn und Zweck zurück.

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§ 88 VwGO erlaubt dem Gericht nicht, durch Auslegung den erklärten Willen eines Beteiligten zu überschreiten und diesem etwas anderes als sein prozessuales Ziel zuzuschreiben.

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Ein Begehren auf Gewährung von Akteneinsicht kann einen eigenständigen, streitwerterheblichen Klageantrag darstellen, wenn sich dies aus Klageschrift, Prozessbild und mündlichem Vortrag eindeutig ergibt.

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Fehlen ausreichende Anhaltspunkte zur konkreten Bemessung des Interesses an einer Akteneinsicht, ist der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.

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Über Streitwertbeschwerden entscheidet die nach Geschäftsverteilung zuständige Berichterstatterin; entsprechende Beschlüsse sind unanfechtbar, und die Kostenfolgen richten sich nach § 68 GKG.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 133 BGB§ 157 BGB§ 88 VwGO§ 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, ­26 K 5098/24

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin als die nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichterin, weil im erstinstanzlichen Verfahren ein Einzelrichter i.  S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO entschieden hat.

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Die von dem Kläger erhobene Streitwertbeschwerde, die auf eine Reduzierung des auf 5.057,40 Euro festgesetzten Streitwerts auf einen Streitwert von nur 57,40 Euro abzielt, ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger dringt mit seinem Vorbringen nicht durch, es habe sich bei dem Antrag auf Akteneinsicht nicht um einen eigenständigen, im Streitwert zu berücksichtigenden Klageantrag gehandelt.

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Bei der Bestimmung des Rechtsschutzziels eines Klägers sind sämtliche Umstände, insbesondere die Gesamtheit des Vorbringens des Beteiligten, zu berücksichtigen. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze gemäß §§ 133 und 157 BGB anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Wille des Beteiligten, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Vortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt. § 88 VwGO ermächtigt das Gericht dagegen nicht, den Wesensgehalt der Auslegung zu überschreiten und an die Stelle dessen, was ein Beteiligter erklärtermaßen will, etwas anderes anzunehmen.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2019 – 2 B 58.18 –, juris, Rn. 8, m. w. N.

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Gemessen hieran hat der Kläger auch eine Klage gegen die Beklagte auf Gewährung von Akteneinsicht erhoben. Das Akteneinsichtsbegehren ist bereits in der Klageschrift vom 7. Juli 2024 inhaltlich und nach dem an anwaltlichen Gepflogenheiten orientierten Schriftbild unzweifelhaft Teil des Klageantrags. Die Formulierung „Ich erhebe Klage und beantrage“ gefolgt von dem ausdrücklich eingerückten und fett gedruckten Absatz „die erforderliche Akteneinsicht in die Beihilfeakte zu gewähren und den Beihilfebescheid vom 06. 03. 2024 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07. 06. 2024 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, eine ungekürzte Beilhilfe für die geltend gemachte Heilbehandlung gemäß Rechnung vom 19.02.2024 zu zahlen “ kann bezogen auf die Akteneinsicht aus der Sicht der Beklagten und des Verwaltungsgerichts weder als ein (Neben)Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht durch das Verwaltungsgericht noch als bloßer Bestandteil der Argumentation gegen die Rechtmäßigkeit der noch angegriffenen (Beihilfe)Bescheide verstanden werden. Eine solche Auslegung verbietet sich auch mit Blick auf das übrige Klagevorbringen. Dieses betrifft im Schwerpunkt die im Verwaltungsverfahren unterbliebene Akteneinsicht und die begehrte gerichtliche Überprüfung des entsprechenden Verhaltens der Beklagten vor Erlass der angefochtenen Bescheide.

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In Einklang hiermit hat der Kläger schließlich in der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2025 erstinstanzlich ausdrücklich beantragt, „die Beklagte zu verurteilen, die erforderliche Akteneinsicht in die Beihilfeakte zu gewähren, und die Beklagte unter Aufhebung des Beihilfebescheids vom 6. März 2024 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2024 zu verpflichten, ihm eine ungekürzte Beihilfe für die geltend gemachte Heilbehandlung gemäß Rechnung vom 19. Februar 2024 zu gewähren“. Dieser inhaltlich eindeutige Antrag ist im Beisein des Klägers von dem Einzelrichter laut diktiert, vorgespielt und von dem Kläger genehmigt worden. Spätestens an dieser Stelle hätte der – in rechtlichen Angelegenheiten ersichtlich versierte – Kläger klarstellen können und müssen, dass er, anders als in der Klageschrift angekündigt, eine Klage auf Akteneinsicht tatsächlich nicht erheben wollte.

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Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für die Klage auf Akteneinsicht zutreffend in Höhe des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG Euro bestimmt. § 52 Abs. 2 GKG regelt, dass ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen ist, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Dies ist hier der Fall. Weder enthält der Streitwertkatalog für eine Klage, mit der Einsicht in eine Behördenakte begehrt wird, eine Empfehlung, noch lässt sich das Interesse des Klägers insoweit konkret beziffern.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.