Beschwerde gegen Ablehnung rückwirkender Prozesskostenhilfe zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte rückwirkend Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines erstinstanzlichen Anwalts. Das OVG hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf die Ablehnung des Zulassungsantrags. Die Kosten trägt der Kläger; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung rückwirkender Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich Beiordnung eines Anwalts setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).
Ein im Verfahren gegen eine erstinstanzliche Entscheidung erfolglos gebliebener Zulassungsantrag kann indizieren, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch offenkundig nicht zusteht und somit PKH zu versagen ist.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren trifft der unterlegene Antragsteller nach §154 Abs.2 VwGO; außergerichtliche Kosten werden bei Versagung der PKH nicht erstattet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO).
Beschlüsse, mit denen über die Beschwerde nach §152 Abs.1 VwGO entschieden wird, sind unanfechtbar, soweit das Gesetz dies bestimmt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 573/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Sie ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers, ihm unter Beiordnung des (erstinstanzlich allein tätig gewesenen) Rechtsanwalt L. aus P. rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu bewilligen, zutreffend wegen mangelnder hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) im Klageverfahren 26 K 573/20 abgelehnt. Zur Begründung nimmt der Senat auf die Gründe seines Beschlusses gleichen Rubrums vom heutigen Tage – 1 A 1859/21 – Bezug, mit dem er den gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Juni 2021– 26 K 573/20 – gerichteten Zulassungsantrag abgelehnt hat. Danach liegt es auch in Ansehung des Zulassungsvortrags, auf den der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde allein Bezug genommen hat, auf der Hand, dass dem Kläger der behauptete Beihilfeanspruch nicht zustehen konnte.
Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.