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Oberverwaltungsgericht NRW·1 E 548/23·28.08.2023

Verwerfung des PKH-Antrags für Beschwerde gegen PKH-Ablehnung im vorläufigen Rechtsschutz

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung seines PKH-Antrags im vorläufigen Rechtsschutz. Das Gericht verwirft den PKH-Antrag als unzulässig, da PKH grundsätzlich nicht zur Durchführung eines PKH-Verfahrens einschließlich Rechtsmitteln gewährt wird. Der Antragsteller hatte zudem erklärt, die Beschwerde bei Versagung des PKH nicht zu verfolgen, sodass keine Auslegung als Beschwerde möglich war.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Ablehnung desselben PKH-Antrags als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe kann im Allgemeinen nicht zur Durchführung eines Prozesskostenhilfeverfahrens einschließlich etwaiger Rechtsmittel gewährt werden.

2

Gegen die Ablehnung eines PKH-Antrags im vorläufigen Rechtsschutz ist die Beschwerde das allein statthafte Rechtsmittel (§146 Abs.1, §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §127 Abs.2 Satz2 ZPO).

3

Eine Antragsauslegung zu Gunsten eines unvertretenden Antragstellers kommt nicht in Betracht, wenn dieser ausdrücklich erklärt, das statthafte Rechtsmittel nicht erheben zu wollen.

4

Das Prozesskostenhilfeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; etwaige außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO).

Relevante Normen
§ VwGO § 146 Abs. 1§ VwGO § 166 Abs. 1 Satz 1§ ZPO § 114§ ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2§ 146 Abs. 1 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 682/23

Leitsatz

Für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann Prozesskostenhilfe im Allgemeinen nicht gewährt werden.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Ablehnung seines erstinstanzlichen Antrags auf Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 1 L 682/23 zu bewilligen, wird als unzulässig verworfen.

Ein Prozesskostenhilfeantrag ist nicht statthaft. Zur Durchführung des Prozesskostenhilfeverfahrens – einschließlich etwaiger Rechtsmittel – kann Prozesskostenhilfe im Allgemeinen nicht gewährt werden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 1990 – 5 ER 640.90 –, juris, Rn. 1 f.; BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2004 – VI ZB 49/03 –, juris, Rn. 6, und vom 30. Mai 1984 – VIII ZR 298/83 –, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N.; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 9. November 2017 – 1 BvR 2440/16 u. a. –, juris, Rn. 21, und vom 2. Juli 2012 – 2 BvR 2377/10 –, juris, Rn. 12 a. E.; s. auch Schultzky in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, Vorbemerkungen zu §§ 114-127, Rn. 9 m. zahlr. Nachw.

Allein statthaftes Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom 27. Juli 2023 ist die Beschwerde, vgl. § 146 Abs. 1, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Eine solche (unbedingte) Beschwerde hat der Antragsteller ausweislich seines klarstellenden Zusatzes auf der ersten Seite seiner Antragsschrift („Die Beschwerde wird nur in Verbindung mit einem PKH Antrag vom Antragsteller eingereicht. Wird dieser PKH-Antrag versagt, verwerfen sie auf bitte dementsprechend auch die Beschwerde des Antragstellers!“), trotz Bezeichnung als „PKH-Beschwerde“ erkennbar nicht erhoben und auch nicht erheben wollen. Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen Erklärung ist eine Auslegung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zu Gunsten des nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers als Beschwerde, das statthafte Rechtsmittel, nicht möglich. Dies gilt zudem, weil eine erfolglose Beschwerde in Prozesskostenhilfesachen für ihn (gerichts)kostenpflichtig wäre, vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Der Antragsteller hat jedoch deutlich gemacht hat, kein Kostenrisiko tragen zu wollen.

Einer Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bedarf es nicht. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; etwaige außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.