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Oberverwaltungsgericht NRW·1 E 535/25·10.12.2025

Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Beschwerdewert gemäß §146 Abs.3 VwGO maßgeblich

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die Nichtfestsetzung zusätzlicher Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren. Das OVG legt die Beschwerde als von der Klägerin erhoben aus und verwirft sie als unzulässig, weil der Beschwerdewert 200 EUR nach §146 Abs.3 VwGO nicht übersteigt. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, also der gegenüber der Gegenseite durchsetzbare Betrag unter Berücksichtigung der Kostenquote. Eine eigene Beschwerdebefugnis des Prozessbevollmächtigten besteht nicht.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, da der Beschwerdewert nach §146 Abs.3 VwGO 200 EUR nicht übersteigt und kein eigenes Beschwerderecht des Prozessbevollmächtigten besteht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Prozessbevollmächtigte hat im Kostenfestsetzungsverfahren kein eigenständiges Beschwerderecht gegen die Kostenfestsetzung.

2

Der Wert des Beschwerdegegenstands in Kostenstreitigkeiten bemisst sich nach dem finanziellen Interesse des Beschwerdeführers, namentlich der Differenz zwischen dem geltend gemachten Anspruch und dem zugesprochenen Betrag.

3

Bei einer Kostenaufteilung ist das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers auf den von der Gegenpartei tatsächlich zu erstreitenden Anteil beschränkt; nur dieser Anteil ist für die Ermittlung des Beschwerdewerts maßgeblich.

4

Erreicht der Wert des Beschwerdegegenstands nach §146 Abs.3 VwGO nicht mehr als 200 Euro, ist die Beschwerde unzulässig.

5

Ist für das Verfahren eine Festgebühr vorgesehen, bedarf es für das Beschwerdeverfahren keiner gesonderten Wertfestsetzung.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 3 VwGO§ 13 Abs. 1 Satz 3 RVG§ Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 3 Abs. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ­3 K 3627/22

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah­rens.

Gründe

2

Der Senat legt die Beschwerde dahingehend aus, dass sie im Namen der Klägerin erhoben worden ist.

3

Zum Fehlen eines eigenen Beschwerderechts des Prozessbevollmächtigten im Kostenfestsetzungs­ver­fahren vgl. die Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 2011 – 1 E 32/11 –, juris, Rn. 7 ff., m. w. N., und vom 21. September 2016 – 1 E 474/16 – juris, Rn. 2.

4

Die so verstandene Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet, ist unzulässig.

5

Zur Besetzung des Senats vgl. die Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 2011 – 1 E 32/11 –, juris, Rn. 1 ff., vom 4. September 2013 – 1 E 876/13 –, juris, Rn. 1, vom 8. Oktober 2014 – 1 E 197/14 –, juris, Rn. 1, vom 21. September 2016 – 1 E 474/16 – juris, Rn. 3, und vom 13. Oktober 2023 – 1 E 645/23 –, juris, Rn. 1; vgl. ferner etwa Bay. VGH, Beschluss vom 21. April 2022 – 22 C 21.1561 –, juris, Rn. 8, Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 165 Rn. 34, und Kunze, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1. Oktober 2025, § 165 Rn. 20, alle m. w. N.

6

Nach § 146 Abs. 3 VwGO ist die Beschwerde unzulässig, wenn in einer Streitigkeit über Kosten wie der vorliegenden der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstands richtet sich nach der durch den Beschwerdeantrag begrenzten Beschwer des Rechtsmittelführers. Die Beschwerdesumme ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Rechtsmittelantrag und dem von dem Gericht Zugesprochenen. Es entspricht dem finanziellen Interesse, das der Beschwerdeführer am Erfolg seines Rechtsmittels hat.

7

Vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 30, und Kautz, in: Fehling/Kast­ner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwGO § 146 Rn. 13.

8

Nach diesem Maßstab übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200,00 Euro nicht.

9

Die Klägerin begehrt die zusätzliche Festsetzung einer Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000, 1003 VV RVG in Höhe von 1,0 Gebühren und einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 1,2 Gebühren. Bei einem Streitwert von 538,46 Euro beträgt eine Gebühr gemäß Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG in der bei Klageerhebung am 6. August 2022 geltenden Fassung vom 15. März 2022 88,00 Euro. Die begehrte Einigungsgebühr ist daher mit 88,00 Euro, die Terminsgebühr mit 105,60 Euro anzusetzen. Die Summe beider Beträge beläuft sich auf 193,60 Euro. Diesem Betrag ist gemäß Nr. 7008 VV RVG die Umsatzsteuer in Höhe von (abgerundet) 36,78 Euro hinzuzusetzen.

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Die Gesamtsumme der geltend gemachten zusätzlichen Kosten übersteigt danach mit 230,38 Euro zwar den Betrag von 200,00 Euro. Anders als die Klägerin meint, bestimmt sich der Beschwerdewert hier jedoch nicht nach der Gesamtsumme der zusätzlich geltend gemachten Kosten. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin am Erfolg der Beschwerde ist auf den Betrag beschränkt, den sie im Wege des Kostenausgleichs bei der Beklagten liquidieren könnte. Angesichts der im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. August 2023 zulasten der Beklagten festgesetzten Kostenquote von 2/3 könnte die Klägerin auch bei Berücksichtigung einer Einigungs- und einer Terminsgebühr nur (aufgerundet) 159,59 Euro von der Beklagten zusätzlich verlangen.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren eine Festgebühr vorgesehen ist (vgl. Kostenverzeichnis Nr. 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG).

12

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.