Beschwerde gegen Erledigungsgebühr nach §24 BRAGO zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung ein, weil sie eine Erledigungsgebühr nach §24 BRAGO beanspruchte. Das OVG NRW wies die Beschwerde als unbegründet ab. Eine Erledigungsgebühr setzt besondere, über die gewöhnliche Prozessführung hinausgehende Mitwirkung des Anwalts zur außergerichtlichen Erledigung des konkreten Verfahrens voraus. Tätigkeiten in Parallelverfahren oder Veröffentlichungen genügen nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einer Erledigungsgebühr nach §24 BRAGO als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erledigungsgebühr nach §24 BRAGO entsteht nur, wenn der Rechtsanwalt durch über die allgemeine Prozessführung hinausgehende, besondere Bemühungen zur außergerichtlichen Erledigung unmittelbar an der in dem konkreten Verfahren streitgegenständlichen Rechtssache mitgewirkt hat.
Die erforderliche Mitwirkung muss sich konkret auf das betroffene Verfahren beziehen; bloße Tätigkeiten in parallelen Verfahren oder fachliche Veröffentlichungen des Rechtsanwalts lösen die Erledigungsgebühr nicht aus.
§24 BRAGO findet entsprechend auch auf Verpflichtungsklagen Anwendung, setzt jedoch in diesen Fällen dieselben besonderen Mitwirkungsanforderungen voraus.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach §13 Abs.2 GKG unter Berücksichtigung des Interesses an der Durchführung des Beschwerdeverfahrens und der begehrten Gebührenhöhe.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 4614/98
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis zu 1.200,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 146 Abs. 1 und 3 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Wie das Verwaltungsgericht unter Bestätigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 9. Mai 2001 zu Recht entschieden hat, musste hier eine Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO zugunsten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin außer Ansatz bleiben. Nach dieser Vorschrift erhält der Rechtsanwalt neben den sonstigen Gebühren eine besondere Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise erledigt, und der Rechtsanwalt bei der Erledigung mitgewirkt hat. Die Vorschrift findet entsprechend auch auf Verpflichtungsklagen Anwendung.
Die erforderliche "Mitwirkung" des Rechtsanwalts setzt dabei über die allgemeine Prozessführung hinausgehende besondere Bemühungen mit dem Ziel einer außergerichtlichen Erledigung der Rechtssache ohne gerichtliche Sachentscheidung voraus.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 1999 - 3 E 809/98 -, NVwZ-RR 1999, 812, und vom 6. August 1999 - 3 E 514/99 -, AnwBl. 2000, 376; ferner dazu: Hartmann, Kostengesetze, 24. Aufl., § 24 BRAGO Anm. 2 C mit zahlreichen Nachweisen zum Meinungsstand.
Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht in Verbindung mit der Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses auch darin, dass sich diese Bemühungen unmittelbar auf die in dem konkreten Verfahren, dessen Abrechnung in Rede steht, streitgegenständliche Rechtssache beziehen müssen. Dementsprechend können lediglich "mittelbare" Rückwirkungen aus Stellungnahmen, die von dem Rechtsanwalt in anderen (Parallel-)Verfahren abgegeben wurden, sowie auch Äußerungen des Rechtsanwalts im Schrifttum zu dem streitigen Problemkreis grundsätzlich - und so auch hier - nicht genügen, um eine Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO auszulösen. Wie schon in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Mai 2001 näher ausgeführt wurde, würde ansonsten der auch im Wortlaut der Vorschrift ("Rechtssache") hinreichend zum Ausdruck kommende nötige Bezug zu dem jeweils konkret betroffenen Verfahren aufgegeben, der seinerseits allein geeignet ist, eine sachgerechte Eingrenzung der gebührenauslösenden Tatbestandsmerkmale zu gewährleisten.
Dass hier die Beklagte die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2000 klaglos gestellt hat, ging auf zwischenzeitlich ergangene Entscheidungen des BFH in drei thematisch einschlägigen Musterverfahren zurück, beruhte indes ersichtlich nicht auf besonderen Bemühungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin um eine unstreitige Erledigung gerade in dem hier in Rede stehenden Klageverfahren. Die Klagebegründung ließ derartige Bemühungen nicht einmal im Ansatz hervortreten; eine weitere Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfolgte bis zur Klaglosstellung nicht. Ohne Bedeutung ist nach dem oben Ausgeführten, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin - ihrem Vorbringen in der Kostenerinnerung und - beschwerde zufolge - in einem den vom BFH ausgewählten Musterverfahren parallelen Revisionsverfahren eine ausführliche Revisionsbegründung verfasst hatten und Rechtsanwalt S. darüber hinaus durch eine thematisch einschlägige Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift hervorgetreten ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG, wobei der Senat das Interesse an der Durchführung des Beschwerdeverfahrens in Höhe der erstrebten Erledigungsgebühr (540,00 DM) zuzüglich des darauf entfallenden Mehrwertsteueranteils (86,40 DM) bewertet hat. Dies rechtfertigt die Einstufung in die im Tenor ausgeworfene Streitwertstufe.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).