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Oberverwaltungsgericht NRW·1 E 478/22·06.07.2022

Beschwerde vor OVG NRW wegen Verstoßes gegen Vertretungszwang verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtVertretungszwang/ProzessvertretungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob fristgebunden am 15. Juni 2022 Beschwerde gegen einen Beschluss, ohne durch einen nach §67 Abs.4 VwGO vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten aufzutreten. Die Beschwerde ist unzulässig verworfen worden, weil der Vertretungszwang für die Einlegung der Beschwerde gilt und die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten (mit unverändert geltender Vollmacht) wirksam war. Dem Antragsteller wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers wegen Nichtbeachtung des Vertretungszwangs als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO gilt auch für fristgebundene Prozesshandlungen, die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht einleiten; eine nicht von einer vertretungsbefugten Person eingelegte Beschwerde ist unzulässig.

2

Die Zustellung eines Beschlusses an den Prozessbevollmächtigten des Beteiligten ist wirksam, wenn eine Prozessvollmacht vorliegt und nicht widerrufen wurde (§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 172, 173 ZPO).

3

Eine Beschwerde ist innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist nur dann wirksam erhoben, wenn sie in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und durch eine vertretungsbefugte Person erfolgt; andernfalls ist sie unbeachtlich und zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; trägt die unterlegene Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 1 VwGO§ 147 Abs. 1 VwGO§ 57 Abs. 2 VwGO§ 222 Abs. 1 ZPO§ 188 Abs. 2 BGB§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 172 Abs. 1 Satz 1, 173 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 15 L 713/20

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§§ 146 Abs. 1, 147 Abs. 1 VwGO), die gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 23. Juni 2022 abgelaufen ist, nicht in einer den prozessrechtlichen Anforderungen genügenden Weise und damit nicht wirksam erhoben worden ist. Der angefochtene Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 9. Juni 2022 wirksam gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 172 Abs. 1 Satz 1, 173 ZPO zugestellt worden. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsteller unter dem 15. Juni 2022 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zustellung an seinen Prozessbevollmächtigten mit Blick auf die durch den Antragsteller am 11. Mai 2020 erteilte und gegenüber dem Verwaltungsgericht nicht widerrufene Prozessvollmacht wirksam gewesen ist.

3

Für Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gilt der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO. Danach müssen sich die Beteiligten, außer im – hier nicht gegebenen – Prozesskostenhilfeverfahren, vor dem Oberverwaltungsgericht durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Dieses Erfordernis gilt nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Zu diesen Prozesshandlungen gehört, wie § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO klarstellt, gerade auch die – hier vorliegende – fristgebundene Einlegung der Beschwerde des Antragstellers vom 15. Juni 2022.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2018 – 1 E 659/18 –, juris, Rn. 2 f.; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 147 Rn. 7.

5

Das gilt auch – wie hier – für eine Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss.

6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2021– 1 E 234/21 –, juris, Rn. 4 ff. m. w. N.

7

Als Bevollmächtigte sind dabei nur Personen und Vereinigungen im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO zugelassen (§ 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO). Lediglich ein Beteiligter, der demnach zur Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht berechtigt ist, kann sich auch selbst vertreten (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO).

8

Den Erfordernissen des Vertretungszwangs, auf die das Verwaltungsgericht mit der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen hat, hat der Antragsteller, der bei der durch ihn selbst am 15. Juni 2022 erhobenen Beschwerde nicht als Rechtsanwalt oder sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO vertretungsbefugte Person aufgetreten ist, nicht genügt.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

10

Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil lediglich die Festgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Höhe von 66,00 Euro anfällt.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).