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Oberverwaltungsgericht NRW·1 E 421/25·06.02.2026

PKH für Anfechtung einer Besoldungsrückforderung nach Entlassung aus Beamtenverhältnis

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe für eine Anfechtungsklage gegen die Rückforderung überzahlter Anwärterbezüge. Streitpunkt war, ob die Klage hinreichende Erfolgsaussicht bietet, insbesondere zur Bruttorückforderung, zum Wegfall der Bereicherung und zur Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 BBesG. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil der Rückforderungsbescheid bei maßgeblicher Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig sei. Ein Wegfall der Bereicherung scheide wegen verschärfter Haftung aus; steuerliche Einwände seien vorrangig im Einkommensteuerverfahren zu klären.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem maßgeblichen Vorbringen ohne vernünftigen Zweifel aussichtslos ist und keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen aufwirft.

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Die Rückforderung zu viel gezahlter Dienstbezüge richtet sich nach § 12 Abs. 2 BBesG i. V. m. den bereicherungsrechtlichen Vorschriften (§§ 818 ff. BGB), soweit keine speziellere gesetzliche Regelung eingreift.

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Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheids ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich.

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Der Einwand des Wegfalls der Bereicherung ist ausgeschlossen, wenn der Empfänger den fehlenden Rechtsgrund kannte oder der Mangel so offensichtlich war, dass er ihn hätte erkennen müssen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. V. m. § 819 Abs. 1 BGB).

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Dienstbezüge können grundsätzlich in Höhe des Bruttobetrags zurückgefordert werden; der Empfänger ist für einen Ausgleich abgeführter Lohnsteuer vorrangig auf das Einkommensteuerverfahren und erst bei dessen Scheitern auf billigkeitsrechtliche Korrekturen zu verweisen.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 12 Abs. 2 BBesG§ 818 ff. BGB§ 3 Abs. 3 BBesG§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 580/24

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger für die Durchführung des beabsichtigten Klageverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO voraus, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur eingeschränkt aufbringen kann und dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet sowie nicht mutwillig erscheint.

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Der Senat lässt - wie entgegen der Behauptung des Klägers schon das Verwaltungsgericht - offen, ob im Falle des Klägers die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt sind. Die Klage bietet nämlich jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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Der für die Bewilligung erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Eine solche Risikoabschätzung setzt zwar nicht die Aussicht eines sicheren Obsiegens voraus. Erweist sich aber die Rechtsverfolgung in Anknüpfung an das für die Beurteilung der Rechtslage relevante Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden ohne vernünftigen Zweifel als aussichtslos, ist also die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte, und stehen keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen im Raum, so darf die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert werden.

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Vgl. zu diesen Grundsätzen allgemein aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts exemplarisch die Beschlüsse vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 -, juris, Rn. 23 bis 31, vom 4. Sep­tember 2017 - 1 BvR 2443/16 -, juris, Rn. 9 bis 12, und vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 1813/18 -, juris, Rn. 24 bis 27; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 24. April 2024 - 1 E 274/24 -, juris, Rn. 5; vom 10. Dezember 2020 - 1 E 723/20 -, juris, Rn. 5; aus der Literatur vgl. Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 166 Rn. 64 bis 66, und Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 166 Rn. 35 bis 37, jeweils m. w. N.

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Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein Erfolg einer Anfechtungsklage gegen die Rückforderung von Bezügen in Höhe von 1.054,31 Euro durch den Bescheid vom 17. November 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2024 fernliegend.

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Der Rückforderungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides erweist sich auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens ohne jeden vernünftigen Zweifel als rechtmäßig und verletzt den Kläger dementsprechend nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Rechtsgrundlage des Rückforderungsbescheides ist § 12 Abs. 2 BBesG. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 818 ff. BGB), soweit - wie hier - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

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Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Oktober 1998 - 2 C 21.97 -, juris, Rn. 22, und vom 25. Januar 2001 - 2 A 7.99 -, juris, Rn. 23, sowie Nds. OVG, Beschluss vom 2. August 2023 - 5 LA 151/21 -, juris, Rn 24.

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Abzustellen ist hier daher auf die Zustellung des Widerspruchsbescheides am 24. Februar 2024.

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Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides bestehen keine Bedenken.

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Der Rückforderungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig.

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Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 12 Abs. 2 BBesG liegen vor. Der Kläger hat eine rechtsgrundlose Leistung erhalten. Ausweislich der Bezügemitteilung vom 15. September 2023 hat der Kläger für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. Oktober 2023 den Anwärtergrundbetrag i. H. v. 1.307,34 Euro sowie einen Inflationsausgleich i. H. v. 110 Euro, insgesamt 1.417,34 Euro (brutto), erhalten. Diese Zahlung erfolgte für den Zeitraum vom 7. bis zum 31. Oktober 2023 ohne Rechtsgrund, da der Kläger mit sofort vollziehbarer Verfügung vom 5. Oktober 2023, ihm zugestellt am 6. Oktober 2023, aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen worden war. Gegen diese Entlassung hat der Kläger erfolglos um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht, vgl. zuletzt die Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2024 - 1 B1442/23 - und vom 24. April 2024 - 1 E 224/24 - sowie den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2024 - 2 B 16.24 -. Damit standen ihm die Zahlungen ab dem 7. Oktober 2023, dem Tag nach Zustellung der Entlassungsverfügung, nicht mehr zu (vgl. § 3 Abs. 3 BBesG). Der im Widerspruchsbescheid festgesetzte Rückzahlungsbetrag i. H. v. 1.054,31 Euro (brutto) hält sich im Rahmen dieser Überzahlung.

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Dass der Kläger einen Teil der Überzahlung, nämlich 713,00 Euro, unter dem Abbuchungsdatum 25. März 2024 zurücküberwiesen hat, ist unerheblich. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückforderung ist, wie bereits ausgeführt, die Zustellung des Widerspruchsbescheides am 24. Februar 2024. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger die Rücküberweisung noch nicht vorgenommen.

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Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, kann sich der Kläger nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Er haftet nämlich entgegen seiner Annahme verschärft, und zwar gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. V. m. § 819 Abs. 1 BGB. Nach § 819 Abs. 1 BGB kann sich derjenige nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, der den Mangel des rechtlichen Grundes kannte. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG steht dieser positiven Kenntnis gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Dem Kläger musste nach Zustellung der Entlassungsverfügung am 6. Oktober 2023 klar sein, dass er seine Bezüge für den nachfolgenden Zeitraum nicht behalten durfte.

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Auch die Billigkeitsentscheidung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG im Rückforderungsbescheid vom 17. November 2023 ist nicht zu beanstanden. Auf dessen Seite 3 hat die Beklagte ausgeführt, Gründe, aus Billigkeit ganz oder teilweise von der Rückforderung abzusehen, seien bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht erkennbar. Abweichend von dem Prinzip der Bruttorückforderung werde jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 5. Dezember 2023 die Netto-Überzahlung i. H. v. 897,78 Euro durch Einzahlung bei der Bundeskasse Trier auszugleichen. Damit hat die Beklagte dem Kläger in der Sache eine bedingten Teilerlass angeboten. Von einer fehlenden Billigkeitsentscheidung kann daher entgegen der Auffassung des Klägers, unabhängig davon, dass sich die Billigkeitsentscheidung nicht nach § 45 Abs. 2 SGB X, sondern nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG richtet, keine Rede sein. Mit dem bedingten Teilerlass hat die Beklagte auch das ihr eröffnete Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Sie hat ihre Entscheidung (noch) hinreichend damit begründet, dass Gründe, (darüber hinaus) von einer Rückforderung abzusehen, bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht erkennbar seien. Dass der Kläger zum 25. März 2024 einen Teilbetrag zurücküberwiesen hat, war - wie ausgeführt - schon deshalb nicht in die Ermessenserwägung einzustellen, weil dies erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides am 24. Februar 2024 erfolgte.

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Umstände, die einen darüber hinausgehenden Erlass erforderlich machen könnten, ergeben sich weder aus dem Beschwerdevorbringen, noch sind sie sonst ersichtlich. Insbesondere hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Rückforderungssumme nicht wegen eines Verursachungsbeitrags der Beklagten reduziert werden musste, weil es einen solchen Beitrag nicht gegeben hat. Die Überzahlung hat allein darauf beruht, dass dem Kläger die Entlassungsverfügung zu einem Zeitpunkt zugestellt worden ist, zu dem ihm bereits die - nach § 3 Abs. 4 Satz 2 BBesG vorauszuzahlenden - Bezüge für den laufenden Monat Oktober 2023 überwiesen worden waren.

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Die Beklagte hat auch zu Recht anteilig die Bruttobezüge für den Monat Oktober 2023 zurückgefordert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können Dienst- oder Versorgungsbezüge grundsätzlich in Höhe des Bruttobetrags zurückgefordert werden, obwohl an den Empfänger nur der um die Steuer verminderten Nettobetrag ausgezahlt worden ist. Mit der Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt wird der Empfänger der Dienst- oder Versorgungsbezüge von einer eigenen Steuerschuld befreit und ist daher (auch) in diesem Umfang bereichert. Schuldner der Lohnsteuer ist gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG der Arbeitnehmer, hier also der Kläger. Die Lohnsteuerschuld entsteht gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 EStG in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt. Dieser ist vorrangig darauf zu verweisen, die Rückzahlung der überzahlten Bezüge im Kalenderjahr der Rückzahlung als negative Einkünfte steuerlich abzusetzen und auf diesem Wege einen steuerlichen Ausgleich für die bereits gezahlten Steuern zu erreichen. Erst wenn dies scheitert, kommt eine Reduktion des Rückzahlungsbetrags in Betracht.

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Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2001 - 2 A 7.99 -, juris, Rn. 15, m. w. N., OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 - 1 A 335/14 -, juris, Rn. 42, und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. Mai 2025 - 4 S 971/24 -, juris, Rn. 54; zum Ganzen auch Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 11. Auflage 2024, § 15 Rn. 65 f.; Kathke in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: 1. Dezember 2025, BBesG § 12 Rn. 155 ff.

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Es ist danach unerheblich, ob die Bezüge für Oktober 2023 zutreffend der Lohnsteuer der Steuerklasse VI unterworfen worden sind. Auch diese Frage ist vorrangig im Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer zu klären. Selbst wenn die Steuerklasse fehlerhaft bestimmt worden wäre, verstieße die Rückforderung der überzahlten Bezüge daher auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben analog § 242 BGB.

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Der Rückforderung der Bruttobeträge steht ferner nicht die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht entgegen.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 - 1 A 335/14 -, juris, Rn. 44.

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In diesem Zusammenhang ist der Kläger ebenfalls zunächst auf das Einkommensteuerverfahren zu verweisen. Sollte eine Rückerstattung auf diesem Wege - etwa wegen fehlender steuerbarer Einkünfte - nicht zu erzielen sein, könnte der Kläger eine Reduzierung des Rückforderungsbetrags um den Betrag der für ihn abgeführten Steuer dadurch erreichen, dass er ein Wiederaufgreifen des Rückforderungsverfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG und eine Modifikation der Billigkeitsentscheidung beantragt.

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Vgl. zum Wiederaufgreifen des Rückforderungsverfahrens mit dem Ziel, die Billigkeitsentscheidung dem Resultat der Bemühungen um einen steuerlichen Ausgleich anzupassen Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 11. Auflage 2024, § 15 Rn. 66, und Kathke in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: 1. Dezember 2025, BBesG § 12 Rn. 158

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Eine verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht, die der Rückforderung überzahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge in Höhe des Bruttobetrages entgegenstünde, existiert nicht.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1977 - 2 BvR 407/76 -, juris, Rn. 61.

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Vorliegend ist im Übrigen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, ob der der Kläger versucht hat, eine Steuerrückerstattung im Steuerjahr 2024 zu erreichen, und ob ihm ggf. Lohnsteuer zurückerstattet worden ist.

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Bedenken gegen die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bestehen auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht. Die Rückforderung dient der Herstellung der Vermögenslage, die der Rechtslage nach der Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des 6. Oktobers 2023 entspricht. Da die Bruttobezüge zurückgefordert werden, kommt es - wie bereits dargelegt - auf die Steuerklasse des Klägers nicht an. Ein Bedarf zu weiterer Sachverhaltsaufklärung in dieser Hinsicht bestand daher nicht.

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Das Beschwerdevorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine Klageaktivität abgewertet, von „dutzendfach Verfahren gegen die Beklagte“ gesprochen und durch diverse weitere, in der Anlage zu der Beschwerdebegründung aufgeführte Formulierungen persönliche Distanzlosigkeit und unsachliche Tendenzen gezeigt, ist nach dem Vorstehenden unerheblich. Im Übrigen ist es auch haltlos. Es findet keinerlei Anhalt in dem angefochtenen, durchweg sachlich formulierten Beschluss. Insbesondere ist in ihm keines der angeblichen Zitate aufzufinden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur Nichterstattung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gibt die Regelung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO wieder.

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Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nur eine Festgebühr anfällt. Das folgt aus Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) in der gemäß § 71 Abs. 1 Satz  1 und 2 GKG anwendbaren Fassung vom 7. April 2025. Nach deren Voraussetzungen, die hier erfüllt sind, beträgt in Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, die Gebühr, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird, 72,00 Euro.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.