Beschwerde im Vollstreckungsverfahren verworfen: Vertretungszwang nach §67 VwGO
KI-Zusammenfassung
Der Vollstreckungsschuldner erhob Beschwerde gegen eine richterliche Entscheidung im Vollstreckungsverfahren, die das Oberverwaltungsgericht als unzulässig verworfen hat. Die Beschwerde war fristgebunden und die effektive Zustellung des angefochtenen Beschlusses erfolgte am 22. Mai 2023; die am 16. Mai 2023 eingereichte Eingabe konnte die Frist nicht wahren, weil der Kläger die Vertretungsvoraussetzungen des §67 Abs.4 VwGO nicht erfüllte. Das Gericht stellt fest, dass der Vertretungszwang auch fristgebundene Einlegungen umfasst; die Kosten trägt der Vollstreckungsschuldner.
Ausgang: Beschwerde des Vollstreckungsschuldners mangels Vertretung nach §67 Abs.4 VwGO als unzulässig verworfen; Kosten trägt der Vollstreckungsschuldner.
Abstrakte Rechtssätze
Vor dem Oberverwaltungsgericht besteht ein Vertretungszwang nach §67 Abs.4 VwGO; dieser gilt auch für prozessuale Handlungen, die ein Verfahren vor dem OVG einleiten.
Die fristgebundene Einlegung einer Beschwerde nach §147 Abs.1 VwGO ist nur wirksam, wenn die Vertretungsvoraussetzungen des §67 Abs.4 VwGO erfüllt sind.
Als Bevollmächtigte vor dem Oberverwaltungsgericht kommen ausschließlich die in §67 Abs.2 VwGO genannten Personen und Vereinigungen in Betracht; Selbstvertretung ist nur zulässig, wenn nach diesen Vorschriften Befugnis dazu besteht.
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beginnt nach wirksamer Zustellung des angefochtenen Beschlusses; maßgebliche Regelungen zur Zustellung können sich aus §56 VwGO i.V.m. §§176 ff. ZPO und §188 BGB ergeben.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; bei Verwerfung der Beschwerde trägt der unterliegende Vollstreckungsschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 15 M 20/23
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde ist unzulässig.
Sie ist innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die hier nach der am 6. Mai 2023 wirksam gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 176 Abs. 2, 178 Abs. 1 Nr. 1, 180 ZPO erfolgten Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Vollstreckungsschuldner nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 22. Mai 2023 – einem Montag – abgelaufen ist, nicht wirksam erhoben worden. Der innerhalb dieser Frist allein vorgelegte Schriftsatz des Vollstreckungsschuldners vom 16. Mai 2023, mit dem dieser die vorliegende Beschwerde erhoben hat, konnte die Frist nicht wahren, weil der Vollstreckungsschuldner den Erfordernissen des Vertretungszwangs, auf die das Verwaltungsgericht mit der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen hat, nicht genügt hat.
Für Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gilt der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO. Danach müssen sich die Beteiligten, außer im – hier nicht gegebenen – Prozesskostenhilfeverfahren, vor dem Oberverwaltungsgericht durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Dieses Erfordernis gilt nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Zu diesen Prozesshandlungen gehört, wie § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO klarstellt, die fristgebundene Einlegung der Beschwerde nach § 146 VwGO. Erfasst ist daher auch die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde gegen richterliche Entscheidungen des Vorsitzenden im Vollstreckungsverfahren nach § 169 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO,
vgl. nur Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, § 169 VwGO Rn. 149, m. w. N., und Bay. VGH, Beschluss vom 6. März 2018 – 8 C 18.245 –, juris, Rn. 4,
wobei – wie mit Blick auf das Beschwerdevorbringen nur ergänzend angemerkt werden soll – (funktionaler) Vorsitzender in diesem Sinne nach wohl überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Lehre der Einzelrichter bzw. die Einzelrichterin ist, wenn die Sache – wie hier, vgl. BA S. 4 oben – bereits im Erkenntnisverfahren auf diese(n) übertragen worden war.
In diesem Sinne etwa Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 169 Rn. 23, Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, VwGO § 169 Rn. 25, beide m. w. N., sowie OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 18. November 2016 – OVG 3 K 65.15 –, juris, Rn. 2, Nds. OVG, Beschluss vom 30. Juli 2020 – 8 OB 58/20 –, juris, Rn. 2, und – grundlegend und ausführlich – Thür. OVG, Beschluss vom 16. Februar 2010– 1 VO 93/09 –, juris, Rn. 18, 20 bis 33; a. A. etwa Gersdorf, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 65. Edition Stand: 01.10.2019, VwGO § 6 Rn. 6, und Schl.-H. OVG, Beschluss vom 29. April 2019– 2 O 4/18 –, juris, Rn. 5 bis 8.
Als Bevollmächtigte sind dabei vor dem Oberverwaltungsgericht nur Personen und Vereinigungen im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO zugelassen (§ 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO). Lediglich ein Beteiligter, der nach diesen Vorschriften zur Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht berechtigt ist, kann sich auch selbst vertreten (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO). Der Vollstreckungsschuldner hat die Beschwerde am 16. Mai 2023 selbst erhoben und ist dabei nicht als Rechtsanwalt oder sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht vertretungsbefugte Person aufgetreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil lediglich die Festgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).