Beschwerde im Vollstreckungsverfahren wegen Fristversäumnis und fehlender Vertretung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Vollstreckungsschuldner erhob Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Vollstreckungsverfahren. Streitgegenstand waren die Zulässigkeit der Beschwerde, insbesondere Fristwahrung und Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig wegen Fristversäumnis und fehlender Prozessvertretung. Die Kosten des Verfahrens trägt der Vollstreckungsschuldner.
Ausgang: Beschwerde des Vollstreckungsschuldners als unzulässig verworfen wegen Versäumens der zweiwöchigen Beschwerdefrist und fehlender Vertretung nach § 67 Abs. 4 VwGO
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerdefrist nach §§ 146 Abs. 1, 147 Abs. 1 VwGO beträgt zwei Wochen und beginnt mit wirksamer Zustellung des angefochtenen Beschlusses; für Fristbeginn und -berechnung gelten die Vorschriften des § 57 VwGO i.V.m. ZPO und BGB.
Eine Beschwerde gegen richterliche Entscheidungen des Vorsitzenden im Vollstreckungsverfahren stellt eine fristgebundene Prozesshandlung dar und unterliegt dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO.
Vor dem Oberverwaltungsgericht dürfen sich Parteien nur durch nach § 67 Abs. 2 und Abs. 4 S.3–7 VwGO zugelassene Personen oder Vereinigungen vertreten lassen; eine eigenständige Selbstvertretung ist nur ausnahmsweise und an die gesetzlichen Voraussetzungen gebunden.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; trägt die Beschwerde keine Erfolgsaussichten, kann der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen haben.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 M 30/23
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gründe
Die statthafte Beschwerde ist unzulässig.
Sie ist schon nicht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§§ 146 Abs. 1, 147 Abs. 1 VwGO) und damit verfristet erhoben worden. Der angefochtene Beschluss vom 25. April 2023 ist dem Vollstreckungsschuldner am 27. April 2023 gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 176 Abs. 2, 178 Abs. 1 Nr. 1, 180 ZPO wirksam zugestellt worden. Die Frist ist daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 11. Mai 2023 – einem Donnerstag – abgelaufen. Der Beschwerdeschriftsatz des Vollstreckungsschuldners datiert vom 16. Mai 2023 und ist auch erst an diesem Tag per Telefax beim Verwaltungsgericht eingegangen.
Die Beschwerde ist zudem nicht wirksam erhoben worden. Der Vollstreckungsschuldner hat den Erfordernissen des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 VwGO, auf die das Verwaltungsgericht mit der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen hat, nicht genügt. Nach dieser Vorschrift müssen sich die Beteiligten, außer im – hier nicht gegebenen – Prozesskostenhilfeverfahren, vor dem Oberverwaltungsgericht durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Dieses Erfordernis gilt nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Zu diesen Prozesshandlungen gehört, wie § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO klarstellt, auch die – hier vorliegende – fristgebundene Einlegung der Beschwerde gegen richterliche Entscheidungen des Vorsitzenden im Vollstreckungsverfahren nach § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Vgl. nur Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, § 169 VwGO Rn.149 m. w. N.
Als Bevollmächtigte sind dabei nur Personen und Vereinigungen im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO zugelassen (§ 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO). Lediglich ein Beteiligter, der demnach zur Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht berechtigt ist, kann sich auch selbst vertreten (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO). Der Vollstreckungsschuldner hat die Beschwerde am 16. Mai 2023 selbst erhoben und ist dabei nicht als Rechtsanwalt oder sonst nach § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO vertretungsbefugte Person aufgetreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil lediglich die Festgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).