Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung nach § 68 GKG als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts. Das OVG NRW verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Beschwerdewert gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG mehr als 200 Euro betragen muss. Die Beklagte sei durch die Festsetzung nicht beschwert, da sie keine streitwertabhängigen (insbesondere anwaltlichen) Kosten geltend machen könne. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei nach § 68 Abs. 3 GKG.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unzulässig verworfen, da der Beschwerdewert nach § 68 Abs. 1 GKG nicht überschritten wird und die Beklagte durch die Festsetzung nicht beschwert ist.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG setzt voraus, dass der Wert des Beschwerdegegenstands mehr als 200 Euro beträgt.
Eine Partei ist durch eine Streitwertfestsetzung nur dann beschwert, wenn dadurch streitwertabhängige Kosten entstehen oder vollstreckbar werden.
Anwaltsgebühren, deren Höhe vom Streitwert abhängt, können nur geltend gemacht bzw. vollstreckt werden, wenn die Partei anwaltlich vertreten ist.
Das nach § 68 Abs. 3 GKG geführte Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet gemäß Satz 2 dieser Vorschrift nicht statt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 3207/19
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Sie ist bereits unzulässig, da der Beschwerdewert i. S. v. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht überschritten wird. Nach dieser Vorschrift setzt eine Streitwertbeschwerdevoraus, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beklagte ist durch die verfahrensgegenständliche Streitwertfestsetzung nicht beschwert, da sie keine streitwertabhängigen Kosten geltend machen kann. Sie kann keine Rechtsanwaltsgebühren, die in ihrer Höhe vom Streitwert abhängen, als Kosten vollstrecken, da sie anwaltlich nicht vertreten war. Gegebenenfalls in Betracht kommende Kosten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ggfs. nach der Pauschale gemäß § 162 Abs. 2 Satz 3 GKG i. V. m. Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sind streitwertunabhängig.
Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.