Streitwertfestsetzung bei Begründung eines besoldeten Dienstverhältnisses (§52 Abs.6 GKG)
KI-Zusammenfassung
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts zur Streitwertfestsetzung wurde geändert; die Beschwerde wurde als begründet angesehen und der Streitwert auf bis zu 8.000 € (konkret 7.613,94 €) festgesetzt. Das OVG entschied, dass nicht §52 Abs.2 GKG, sondern §52 Abs.6 Satz 1 Nr.2 GKG vorrangig anzuwenden sei. Maßgeblich sei die Hälfte der Jahresbezüge, berechnet anhand der einschlägigen Besoldungsvorschriften (§61 BBesG). Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung als begründet; Streitwert auf 7.613,94 € (bis 8.000 €) festgesetzt, Verfahren gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
In Verfahren, die die Begründung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses betreffen, richtet sich der Streitwert nach §52 Abs.6 Satz 1 Nr.2 GKG und beträgt die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge, mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, sofern kein Dienst- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Gegenstand ist.
Für die Bestimmung des Streitwerts kommt es auf den inhaltlichen Gegenstand des Antrags (Begründung des Dienstverhältnisses) an; es ist unerheblich, ob der Antrag als Bescheidungs- oder Verpflichtungsantrag formuliert ist.
Bei der Berechnung der Jahresbezüge sind die einschlägigen besoldungsrechtlichen Vorschriften zugrunde zu legen (z. B. §61 BBesG i.V.m. Anlage), aus denen sich der für die Streitwertermittlung zugrunde zu legende Jahresbetrag ergibt.
Beschwerdeverfahren nach §68 Abs.3 GKG sind gerichtsgebührenfrei; gleichwohl werden Kosten gemäß §68 Abs.3 Satz 2 GKG nicht erstattet.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 6577/20
Tenor
Der angegriffene Beschluss zu 2. wird geändert. Der Streitwert wird auf bis zu 8.000,- Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde, die aufgrund des Vortags dahingehend auszulegen ist, dass eine Festsetzung des Streitwerts auf 7.613,94 Euro beantragt wird, ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts richtet sich der Streitwert vorliegend nicht nach § 52 Abs. 2 GKG, sondern nach dem vorrangigen § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Nach dieser Vorschrift ist der Streitwert in Verfahren, die die Begründung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses betreffen, die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens kein Dienst- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist. Das vorliegende Verfahren betrifft die Begründung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift, obwohl der Kläger lediglich beantragt hat, über seine Bewerbung neu zu entscheiden. Dass der Kläger damit lediglich einen Bescheidungsantrag, nicht jedoch einen Verpflichtungsantrag auf Einstellung gestellt hat, vermag nichts daran zu ändern, dass sich der gestellte Antrag letztlich auf die Begründung eines Dienstverhältnisses als Widerrufsbeamter (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG) im mittleren Polizeivollzugsdienst des Bundes bezieht. Auszugehen ist daher von den jährlichen Bezügen (15.227,88 Euro), die gemäß § 61 BBesG i. V. m. Anlage VIII an den Kläger als Widerrufsbeamten zu zahlen gewesen wären (Anwärtergrundbetrag in Höhe von monatlich 1.268,99 Euro). Die Hälfte hiervon beträgt 7.613,94 Euro, ein Betrag, der in der festgesetzten Streitwertstufe liegt.
Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.