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Oberverwaltungsgericht NRW·1 E 34/14·30.03.2014

PKH bei Rückforderung von Soldatenbezügen – Prüfpflicht der Billigkeitsentscheidung

Öffentliches RechtBesoldungsrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe für die Klage gegen die Rückforderung von Soldatenbezügen nach Verlust seiner Rechtsstellung infolge strafrechtlicher Verurteilung. Streitpunkt ist, ob die Behörde eine den Anforderungen genügende Billigkeitsentscheidung nach §12 Abs.2 Satz3 BBesG getroffen hat. Das OVG sieht hinreichende Erfolgsaussichten und bewilligt PKH, weil konkrete Anhaltspunkte für eine überwiegende Verantwortlichkeit der Dienststelle und für fortgesetzte faktische Dienstleistung vorliegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde erfolgreich; Prozesskostenhilfe für Klage gegen Rückforderung von Soldatenbezügen bewilligt, Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Auslegung von §114 Satz 1 ZPO ist die Erfolgsaussicht so zu bewerten, dass Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, wenn die Risikoabschätzung zugunsten der Rechtsverfolgung ausfiele, wie bei einer ausreichend bemittelten Person; nicht die Aussicht auf sicheres Obsiegen ist erforderlich.

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Die Verwaltungsentscheidung über die Rückforderung von Besoldungsbezügen ist auf eine den Anforderungen genügende Billigkeitsentscheidung nach §12 Abs.2 Satz3 BBesG zu überprüfen; fehlt eine ausreichende Billigkeitsabwägung, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig.

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Bei der Billigkeitsprüfung sind auch Umstände zu berücksichtigen, dass der Betroffene trotz Wegfalls des Anspruchs faktisch weiterhin Dienst geleistet hat, sowie die Frage der überwiegenden Verantwortlichkeit der Dienststelle für die Überzahlung.

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Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt ein substantiiertes Anfangsvorbringen, das Anhaltspunkte dafür aufzeigt, dass die Behörde überwiegend zur Überzahlung beigetragen haben könnte; weitergehende Ermittlungen können im Hauptsacheverfahren erfolgen.

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Beschlüsse über Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO); die Kostenentscheidung richtet sich nach §166 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO§ 114 Satz 1 ZPO§ Grundgesetz§ 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 K 2683/13

Leitsatz

Erfolgreiche Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren betreffend die Rückforde-rung von Bezügen nach Verlust der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit, welcher wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden war.

Zur Billigkeitsentscheidung über die Rückforderung bei fortgesetzter faktischer Dienstleistung des Soldaten sowie unter dem Gesichtspunkt der überwiegenden Verantwortlichkeit für die Überzahlung (Einzelfall).

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Kläger wird für das Klageverfahren VG Arnsberg 13 K 2683/13 Prozesskostenhilfe bewilligt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde hat Erfolg.

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Der Kläger kann Prozesskostenhilfe beanspruchen; die Voraussetzungen für die Bewilligung nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO liegen vor. Insbesondere bietet die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg; die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen – namentlich was die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse betrifft – stehen hier nicht in Frage.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Verfassungsrechtlich ist es dabei zwar unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Bei der Auslegung und Anwendung des § 114 Satz 1 ZPO dürfen die Anforderungen an die (prognostisch vorzunehmende) Beurteilung der Erfolgsaussichten aber nicht derart überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe, Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht wie hinreichend bemittelten Personen zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dies setzt insbesondere nicht die Aussicht eines sicheren Obsiegens voraus. Nur dann, wenn sich die Rechtsverfolgung in Anknüpfung an das für die Beurteilung der Rechtslage relevante Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden ohne vernünftigen Zweifel als aussichtslos erweist, die Erfolgschance in der Hauptsache also nur eine entfernte ist und auch keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen im Raum stehen, darf die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert werden.

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Vgl. hierzu allgemein BVerfG, Beschlüsse vom 22. Mai 2012 – 1 BvR 820/11 –, InfAuslR 2012, 317 = juris, Rn. 10, vom 26. Juni 2003 – 1 BvR 1152/02 –, NJW 2003, 3190 = juris, Rn. 10 f., und vom 7. April 2000 – 1 BvR 81/00 –, NJW 2000, 1936 = juris, Rn. 14 ff.; ferner etwa den Beschluss des Senats vom 23. November 2012 – 1 E 1052/12 –, n.v.

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In Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Verfahren ein hinreichender Grad an Erfolgsaussicht zu bejahen.

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Zwar ist dem angefochtenen Beschluss insofern zuzustimmen, als die streitige Rückforderung von Bezügen nicht daran scheitert, dass es einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen dieser Leistungen gäbe, und voraussichtlich auch nicht daran, dass hier der Gesichtspunkt des Wegfalls der Bereicherung durchgriffe, weil der Kläger keiner verschärften Haftung unterläge. Problematisch und nach dem derzeitigen Sachstand, soweit er sich aus den vorliegenden Akten ergibt, nicht ohne Weiteres zu Ungunsten des Klägers zu bewerten ist demgegenüber die Frage, ob die Beklagte auch eine den Umständen dieses Einzelfalles angemessene und ausreichende Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG getroffen hat, welche den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht namentlich in seinem Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 – (RiA 2013, 232 = NVwZ-RR 2012, 930 = juris, Rn. 23 ff.) aufgestellt hat, gerecht wird. Fehlte es hieran, würde dies zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts führen.

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Vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 2013 – 1 A 2045/11 –, IÖD 2013, 204 = juris, Rn. 61 = NRWE.

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Hierzu weist der Senat auf das Folgende hin:

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Anders, als in den Gründen des angefochtenen Beschlusses (Seite 6 unten des amtl. Abdrucks) noch zugrunde gelegt wurde, hat der Kläger jedenfalls im Beschwerdeverfahren nähere Angaben dazu gemacht, wann, wem und mit welchem Inhalt er im Anschluss an den Gerichtstermin vom 19. Oktober 2012 Mitteilung von dem Ausgang seines strafgerichtlichen Berufungsverfahrens beim Amtsgericht I.     gemacht hat (siehe Schriftsätze vom 27. Dezember 2013 und vom 26. Januar 2014). Dies betrifft bestimmte namentlich benannte Vorgesetzte bei der militärischen Einheit, bei welcher der Kläger seinerzeit Dienst geleistet hat (in der Kaserne E.    ). Mögen diese Angaben, um im Ergebnis einen Erfolg der Klage zu rechtfertigen, auch wohl noch weiteren Substantiierungs- bzw. sonstigen Aufklärungsbedarf (vgl. z.B. Schreiben des Kompaniechefs 2./Nachschubbataillon 462 an WBV West vom 20. März 2013, 1. Absatz) nach sich ziehen, so bilden sie gemessen an den nach dem Vorstehenden nicht allzu hohen Anforderungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe doch im Ansatz bereits eine taugliche Grundlage dafür, dass auch im Bereich der Beklagten ein ins Gewicht fallender und unter Umständen den eigenen Beitrag des Klägers überwiegender Verursachungs-/Verantwortungsbeitrag zu der entstandenen Überzahlung geleistet worden sein kann. Ob dies tatsächlich der Fall ist, wird im Klageverfahren (u.U. auch durch Beiziehung der Akten des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens) weiter zu ermitteln und zu prüfen sein.

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Es dürfte in dem betreffenden Zusammenhang wohl auch nicht entscheidend darauf ankommen, ob sich der Kläger im Rahmen der von ihm angesprochenen Meldungen auch bezogen auf die juristische Terminologie exakt ausgedrückt und namentlich den Begriff „Rechtskraft“ oder „rechtskräftig“ mit erwähnt hat. Falls insofern Unklarheiten bestanden haben sollten, hätten vielmehr die Adressaten der Mitteilungen auf Seiten der Beklagten Anlass zur Nachfrage gehabt, zumal nach dem Akteninhalt davon auszugehen ist, dass diesen durchaus bekannt war, dass im Oktober 2012 über ein Rechtsmittel gegen die amtsgerichtliche Verurteilung verhandelt wurde. So hatte der Kläger nach dem Inhalt des oben angeführten Schreibens vom 20. März 2013 die Dienststelle zu jeder Zeit über das Verfahren unterrichtet und diese keineswegs getäuscht; darüber hinaus hatte auch die höhere Kommandobehörde Kenntnis von dem Vorgang.

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Schließlich überzeugt es auch nicht, wenn dem Umstand, dass der Kläger nach Eintritt der Rechtskraft seines Strafurteils faktisch noch über 2 Monate in der Bundeswehr Dienst geleistet hat, ohne dass dem ein Anspruch auf Besoldung gegenüberstand, im Rahmen der Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts zur Billigkeitsentscheidung kaum Beachtung geschenkt wurde. Wie gesagt, hat der Kläger dieses „faktische Dienstverhältnis“ nicht durch Täuschung herbeigeführt (siehe auch den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Gesprächsvermerk des Personalfeldwebels der 2. Kompanie des Nachschubbataillons 462 vom 18. März 2013). Unter Berücksichtigung dieser Umstände handelt es sich auch bei der faktischen Dienstleistung des Klägers um einen Gesichtspunkt, der in die anzustellenden Billigkeitserwägungen – ggf. zusätzlich zu der vorzunehmenden Bewertung, wer für das Entstehen der Überzahlung (überwiegend) verantwortlich ist – mit eingestellt hätte werden müssen.

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Vgl. auch den Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2005 – 1 E 1330/05 –, n.v.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.