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Oberverwaltungsgericht NRW·1 E 281/18·25.09.2018

Festsetzung des Gegenstandswerts für Rechtswegbeschwerde auf ein Fünftel des Hauptsachewerts

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Oberverwaltungsgericht NRW setzte auf Antrag den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtswegbeschwerdeverfahren auf 4.572,40 € fest. Entscheidend ist, dass für das Verfahren nach GKG eine Festgebühr gilt und die Wertvorschriften des GKG gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 RVG entsprechend anzuwenden sind. Bei bloßem Zwischenstreit ist regelmäßig ein Fünftel des Hauptsachewerts als angemessener Beschwerdewert anzusetzen.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wurde durchgeführt, jedoch nicht in der beantragten Höhe; Festsetzung auf 4.572,40 € (ein Fünftel des Hauptsachewerts).

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht des Rechtszugs setzt den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag selbstständig fest, wenn die Gebühren nicht nach dem für Gerichtsgebühren maßgebenden Streitwert berechnet werden oder ein solcher fehlt (§ 33 Abs. 1 RVG).

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Sind im GKG für ein Verfahren Festgebühren bestimmt, sind die Wertvorschriften des GKG nach § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG entsprechend anzuwenden.

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Betrifft eine Beschwerde nur einen Zwischenstreit des zugehörigen Hauptsacheverfahrens, ist als Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens nicht der volle Hauptsachewert, sondern regelmäßig ein Bruchteil zu wählen; ein Fünftel des Hauptsachewerts gilt in der Rechtsprechung als angemessener Anhaltswert.

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Die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Gericht des Rechtszugs im Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG§ 33 Abs. 1 RVG; § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG§ 23 Abs. 1 Satz 2 RVG§ 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit den Sätzen 1 bis 3 GKG§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 23 L 494/18

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.572,40 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Senat entscheidet über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtswegbeschwerdeverfahren durch den zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).

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Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs – also hier das Oberverwaltungsgericht – den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag eines Antragsberechtigten (§ 33 Abs. 2 Satz 2 RVG) durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. So liegt der Fall hier. Die Gerichtsgebühren für das Rechtswegbeschwerdeverfahren richten sich nicht nach einem Streitwert, sondern es fällt die Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG an. Aus diesem Grunde hat der Senat in seinem Beschluss vom 12. Juli 2018 zu Recht von einer Streitwertfestsetzung abgesehen.

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In Verfahren, in denen im Gerichtskostengesetz eine Festgebühr bestimmt ist, sind allerdings die Wertvorschriften dieses Gesetzes nach § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG entsprechend anzuwenden. Daraus ergibt sich hier:

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Betrifft eine Beschwerde, wie die vorliegend maßgebliche Rechtswegbeschwerde, nur einen bloßen Zwischenstreit in dem zugehörigen Hauptsacheverfahren, so ist als Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens nicht der volle Wert der Hauptsache, sondern nur ein Bruchteil dieses Werts anzusetzen. Nach in der Rechtsprechung verbreiteter Auffassung, welcher der Berichterstatter des Senats folgt, ist dieser Bruchteil mit einem Fünftel des Hauptsachewerts angemessen bewertet.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2014– 19 E 377/14 –, juris, Rn. 3 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26. Januar 2015 – 4 C 14.2206 –, juris, Rn. 2; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. März 2008 – 3 O 15/07 –, juris, Rn. 25; zum Teil mit weiteren Nachweisen.

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„Hauptsache“ in diesem Sinne ist das der Rechtswegbeschwerde zugehörige (Grund-)Verfahren, das hier auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtet ist (23 L 494/18 VG Köln). Den Wert des Streitgegenstandes jenes Verfahrens hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 10. August 2018 (soweit ersichtlich, nicht nur vorläufig) auf 22.862 Euro festgesetzt. Diese Festsetzung stützt sich – zutreffend – auf die Vorschrift des § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit den Sätzen 1 bis 3 GKG. Berechnungsfehler sind von den Beteiligten weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Der vom Verwaltungsgericht errechnete Wert liegt sogar noch etwas über dem von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers für das Verfahren (pauschal?) angesetzten Wert von 21.000 Euro.

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Für das Rechtswegbeschwerdeverfahren ergibt sich daraus ein Gegenstandswert in Höhe von (22.862 Euro : 5 =) 4.572,40 Euro. Ginge man stattdessen von einem Hauptsachewert von 21.000 Euro aus, ergäbe sich mit dem Betrag von 4.200 Euro im Übrigen ebenfalls ein Gegenstandswert, der in dieselbe Stufe (bis 5.000 Euro) fiele.

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Dem im Festsetzungsantrag geäußerten Begehren der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, den Gegenstandswert auf 21.000 Euro festzusetzen, konnte nach dem Vorstehenden nicht entsprochen werden. Denn dies hätte dem Charakter des Rechtswegbeschwerdeverfahrens als bloßes Zwischenverfahren nicht – wie geboten – Rechnung getragen.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.