Beschwerde gegen Kostenentscheidung nach Klagerücknahme als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung, nachdem er zuvor seine Klage zurückgenommen hatte. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, da nach §158 Abs.2 VwGO über Kosten nicht angefochten werden kann, wenn in der Hauptsache keine Entscheidung ergangen ist. Die Klagerücknahme begründet die Kostenpflicht nach §155 Abs.2 VwGO. Eine Herausgabe der Verfahrensakte wurde abgelehnt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Kostenentscheidung als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Kosten ist nach §158 Abs.2 VwGO unanfechtbar, wenn in der Hauptsache keine Entscheidung ergangen ist.
Die Rücknahme der Klage verpflichtet den Zurücknehmenden zur Tragung der Kosten nach §155 Abs.2 VwGO.
Verfahrensakten verbleiben grundsätzlich bei den zuständigen Gerichten; eine Herausgabe ist im Beschwerdeverfahren nicht ohne Weiteres durchsetzbar und richtet sich nach Aufbewahrungs- und datenschutzrechtlichen Vorgaben.
Für die Kostenentscheidung genügt die Feststellung nach §154 Abs.1 VwGO; bei sonstigen Beschwerden sind die Gebühren nach dem Kostenverzeichnis zum GKG anzuwenden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 806/22
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.
Nach § 158 Abs. 2 VwGO ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar, wenn in der Hauptsache eine Entscheidung nicht ergangen ist. So liegt der Fall hier. Eine Entscheidung in der Hauptsache ist nicht ergangen. Der Kläger hat die Klage mit Schriftsatz vom 26. Dezember 2022 zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin das Verfahren mit nach § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbarem Beschluss vom 30. Dezember 2022 eingestellt und die (gesetzliche) Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO ausgesprochen, vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach § 155 Abs. 2 VwGO hat, u. a. wer eine Klage zurücknimmt, die Kosten zu tragen.
Die von dem Kläger (auch) im Beschwerdeverfahren verlangte Herausgabe der vollständigen Verfahrensakte kommt nicht in Betracht. Die Verfahrensakten verbleiben grundsätzlich bei den zuständigen Gerichten, wo sie bis zu ihrer fristgemäßen Vernichtung unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen aufbewahrt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht. Für das Verfahren fällt als sonstige Beschwerde eine Gebühr in Höhe von 60,00 Euro an, vgl. Ziffer 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1) zum GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 152 Abs. 1 VwGO.