Anhörungsrüge gegen Beschwerdeentscheidung im Zwischenverfahren verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob eine Anhörungsrüge gegen eine Beschwerdeentscheidung im Zwischenverfahren. Fraglich war insbesondere die Zulässigkeit mangels Prozessvertretung und das Vorliegen einer Gehörsverletzung. Das OVG verwirft die Rüge als unzulässig, weil sie nicht durch einen Prozessbevollmächtigten binnen Frist erhoben wurde; eine Gehörsverletzung wurde auch nicht substantiiert dargelegt. Kostenentscheidung und Unanfechtbarkeit wurden angeordnet.
Ausgang: Anhörungsrüge des Klägers als unzulässig verworfen wegen fehlender Prozessvertretung und unzureichender Darlegung einer Gehörsverletzung
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO ist in Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Rügefrist durch einen Prozessbevollmächtigten im Sinne des §67 Abs.4 VwGO erhoben wird.
Für die Entscheidung über eine Anhörungsrüge bedarf es nicht der Personenidentität zwischen den Richtern, die an der angegriffenen Entscheidung mitgewirkt haben, und den Richtern, die über die Rüge entscheiden.
Eine Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn der Rügeführer konkret und schlüssig darlegt, welche entscheidungserheblichen eigenen Vorbringen das Gericht übergangen hat; pauschale oder sinngemäße Vorträge genügen nicht.
Hält das Gericht die Beschwerde insgesamt für unzulässig (z.B. wegen fehlender Postulationsfähigkeit), braucht es einen subsidiären Antrag auf Zurückverweisung nicht gesondert zu bescheiden.
Die Kosten des Rügeverfahrens sind dem Unterliegenden aufzuerlegen; hierfür ist §154 VwGO maßgeblich.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 681/14
Tenor
Die Anhörungsrüge wird verworfen.
Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist durch den Senat aufgrund der aktuellen Verteilung der Geschäfte zu treffen. Einer Personenidentität der insoweit zur Entscheidung berufenen Richter mit denjenigen, die an der angegriffenen Gerichtsentscheidung mitgewirkt haben, bedarf es nicht (davon in der Sache nicht abweichend: Senatsbeschluss vom 9. Januar 2015 – 1 A 2462/14 –, welcher die Frage der Gerichtszuständigkeit sinngemäß allein unter dem Blickwinkel der Zuständigkeit des gesamten Spruchkörpers oder eines Einzelrichters/Berichterstatters behandelt hat).
Die vom Kläger persönlich am 7. Januar 2015 erhobene Anhörungsrüge ist unbeschadet der Frage ihrer Statthaftigkeit gegen eine Beschwerdeentscheidung in einem „Zwischenverfahren“ (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO) bereits deswegen unzulässig, weil sie innerhalb der Rügefrist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben wurde. Dieses für Verfahren u.a. vor dem Oberverwaltungsgericht bestehende Vertretungserfordernis ist nach § 152 a Abs. 2 Satz 5 VwGO auch im Verfahren der Anhörungsrüge zu beachten.
Im Übrigen ist hier aber auch eine Gehörsverletzung nicht schlüssig dargetan. Der sinngemäße Vortrag, der Senat habe nicht ausreichend begründet, warum das Selbstvertretungsrecht des Klägers im Klageverfahren erster Instanz bei Anwendung des § 67 Abs. 4 VwGO auf Beschwerden in Zwischenverfahren nicht im Kern ausgehöhlt werde, verdeutlicht nicht ausreichend, welche eigenen Argumente des Klägers von Gewicht im Rahmen dieser rechtlichen Bewertung nicht zur Kenntnis genommen worden bzw. unberücksichtigt geblieben wären.
Auf die ferner beanstandete Nichtbescheidung des Hilfsantrages auf Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht „zwecks ordnungsgemäßer Durchführung des Abhilfeverfahrens“ musste der Senat in dem angegriffenen Beschluss nicht ausdrücklich eingehen, weil er die Beschwerde insgesamt wegen fehlender Postulationsfähigkeit des Klägers für unzulässig gehalten hat.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens (§ 154 Abs. 1 bzw. Abs. 2 VwGO).
Dieser Beschluss ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.