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Oberverwaltungsgericht NRW·1 E 178/23·06.03.2023

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen unbestimmter Klage abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrecht (Kostenrecht/Prozesskostenhilfe)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Verfahren 3 K 4183/19. Das OVG bestätigt die Entscheidung des VG, weil die Klage den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO nicht genügt und daher keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen. Willkürvorwürfe sind nicht nachvollziehbar. Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe kann gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist.

2

Eine Klage erfüllt die Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur, wenn der Klagegegenstand hinreichend bestimmt ist; fehlende Bestimmtheit kann bereits die Aussichtslosigkeit begründen.

3

Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist abzuweisen, wenn keine Anhaltspunkte für eine willkürliche oder fehlerhafte Ermessensausübung vorgetragen werden.

4

Bei erfolgloser Beschwerde hat der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattungsfähig.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 4183/19

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Sie ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zutreffend wegen mangelnder hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) im Klageverfahren 3 K 4183/19 – unter Verweis auf den dortigen Gerichtsbescheid vom 19. Januar 2023 – abgelehnt, weil die Klage nicht den zwingenden Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspricht.

Gründe, die eine hiervon abweichende Beurteilung rechtfertigen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere bestehen nicht ansatzweise Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung, wie sie der Kläger offenbar geltend macht. Im Gegenteil trifft es in der Sache zu, dass der Klagegegenstand im Verfahren 3 K 4183/19 – trotz einer dahingehenden Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts – nicht hinreichend bestimmt wurde. Hierzu verhält sich das Beschwerdevorbringen nicht.

Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, weil gemäß Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) eine gesetzlich bestimmte Festgebühr in Höhe von 66,00 Euro anfällt.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.