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Oberverwaltungsgericht NRW·1 E 169/21·15.03.2021

Beschwerde vor OVG NRW wegen Nichtbeachtung des Vertretungszwangs verworfen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob am 16. Februar 2021 Beschwerde gegen einen am 5. Februar 2021 zugestellten Beschluss. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil sie nicht frist- und formgerecht erhoben wurde. Ausschlaggebend ist der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO: fristgebundene Rechtsmittel vor dem OVG müssen durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, weil der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO nicht beachtet wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO verpflichtet Parteien vor dem Oberverwaltungsgericht zur Vertretung durch nach § 67 VwGO zugelassene Personen, ausgenommen im Prozesskostenhilfeverfahren.

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Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, einschließlich fristgebundener Einlegungen von Rechtsmitteln, unterliegen dem Vertretungszwang.

3

Eine vom nicht vertretungsberechtigten Beteiligten selbst vorgenommene, fristgebundene Einlegung eines Rechtsmittels ist prozessual unwirksam und macht das Rechtsmittel unzulässig, sofern die formellen Anforderungen nicht erfüllt sind.

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Kostenentscheidungen folgen den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsprozessrechts; die Kostentragungspflicht des Unterliegers ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 1 VwGO§ 147 Abs. 1 VwGO§ 67 Abs. 4 VwGO§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO§ 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 15 L 2172/15

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

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Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§§ 146 Abs. 1, 147 Abs. 1 VwGO), die mit Blick auf die Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 5. Februar 2021 am 19. Februar 2021 abgelaufen ist, nicht in einer den prozessrechtlichen Anforderungen genügenden Weise und damit nicht wirksam erhoben worden ist.

3

Zu diesen Anforderungen zählt u. a. der für Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht geltende Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO. Danach müssen sich die Beteiligten, außer im – hier nicht gegebenen – Prozesskostenhilfeverfahren, vor dem Oberverwaltungsgericht durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Dieses Erfordernis gilt nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die – wie hier durch die Beschwerde des Antragstellers vom 16. Februar 2021 – ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Zu diesen Prozesshandlungen gehört, wie § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO klarstellt, gerade auch die – hier vorliegende – fristgebundene Einlegung der Beschwerde.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2018– 1 E 659/18 –, juris, Rn. 2 f.; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 147 Rn. 7.

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Als Bevollmächtigte sind dabei stets nur Personen und Vereinigungen im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO zugelassen (§ 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO). Ein Beteiligter, der demnach zur Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht berechtigt ist, kann sich auch selbst vertreten (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO).

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Den Erfordernissen des Vertretungszwangs, auf die das Verwaltungsgericht mit der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen hat, hat der Antragsteller mit der von ihm selbst erhobenen Beschwerde nicht genügt. Das Vorbringen des Antragstellers, er sei Diplom-Mathematiker und in den neunziger Jahren habe man beispielsweise an der Universität C.         den Diplom-Studiengang mit Nebenfach Jura studieren können, verhilft ihm nicht zum Erfolg. Ein „Diplom-Mathematiker“ der Rechtswissenschaften im Nebenfach studiert hat – was der Antragsteller von sich selbst noch nicht einmal konkret behauptet, getan und den Studiengang abgeschlossen zu haben –, ist allein deshalb noch kein Rechtsanwalt oder eine der sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO vertretungsbefugten Personen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil lediglich die Festgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Höhe von 66,00 Euro anfällt.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).