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Oberverwaltungsgericht NRW·1 E 120/23·07.03.2023

Streitwertbeschwerde zu Witwengeld: Bestätigung des Teilstatus (24‑fach)

Öffentliches RechtBeamtenrechtVersorgungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 27.297,36 € wird zurückgewiesen. Streitwertbemessung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach §52 GKG nach der Bedeutung des Begehrens; bei Witwengeld ist der Teilstatus anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat das 24‑Fache des monatlichen Witwengelds zutreffend angesetzt. Eine Anwendung des 36‑fachen Satzes nach §42 GKG kommt ohne bezifferten Leistungsantrag nicht in Betracht.

Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen Festsetzung auf 27.297,36 € als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der nach §63 Abs.2 Satz1 GKG festzusetzende Streitwert bemisst sich in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Bedeutung der Sache für den Kläger gemäß §52 Abs.1 GKG und richtet sich maßgeblich nach dem Begehren im Sinne von §88 VwGO.

2

Bei Klagen auf Gewährung von Witwengeld ist der Streitwert nach den Grundsätzen des Teilstatus zu bestimmen; anzusetzen ist das 24‑fache des monatlichen Betrags, auf den sich das Witwengeld belaufen hätte.

3

§42 Abs.1 Satz1 GKG, der für sozialgerichtliche Verfahren das 36‑fache des Monatsbetrags vorsieht, findet in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur Anwendung, wenn der Anspruch auf wiederkehrende Leistungen der Höhe nach geltend und beziffert ist.

4

Der nach der Geschäftsverteilung zuständige Berichterstatter kann über eine Streitwertbeschwerde als Einzelrichter entscheiden, auch wenn die erstinstanzliche Entscheidung vom Berichterstatter nach §87a VwGO ergangen ist.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG§ 6 VwGO§ 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 52 Abs. 1 GKG§ 88 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 15 K 21/21

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als der nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter i. S. d. § 6 VwGO entschieden, sondern der Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Dem Sinn des Gesetzes entspricht es aber, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Mitglied des Senats allein über die Beschwerde entscheidet.

3

OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2022 – 1 E 919/21 –, juris, Rn. 1 m. w. N.

4

Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhobene Streitwertbeschwerde, die nach der Beschwerdebegründung auf eine Erhöhung des auf 27.297,36 Euro festgesetzten Streitwerts auf einen Streitwert von 40.946,04 Euro (§ 52 Abs. 1 GKG) abzielt, ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

5

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 27.297,36 Euro festgesetzt.

6

Der nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG festzusetzende Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Ausgangspunkt für die Festsetzung des Streitwerts ist daher der Gegenstand des Verfahrens, der maßgeblich durch das Begehren im Sinne von § 88 VwGO bestimmt wird. Das Begehren der Klägerin war vorliegend auf die Gewährung von Witwengeld gerichtet. Der Streitwert einer solchen Klage richtet sich nach den Grundsätzen des sogenannten Teilstatus. Anzusetzen ist das 24-Fache des monatlichen Betrages, auf den sich das Witwengeld belaufen hätte.

7

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. September 2017– 3 A 1215/15 –, juris, Rn. 26, und vom 24. Juni 2014 – 1 A 1888/12 –, juris, Rn. 28, und vom 29. Juli 2010 – 1 A 1871/08 –, juris, Rn. 19.

8

Der Streitwert richtet sich nicht nach 42 Abs. 1 Satz 1 GKG, wie die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit ihrem Hinweis auf den 36-fachen Monatsbetrag des Witwengeldes offenbar meinen. Die Klägerin erstrebte nicht unmittelbar eine „wiederkehrende Leistung“ i. S. dieser Vorschrift. Aus der Sondervorschrift in § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG für sozialgerichtliche Verfahren, die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde nach betreffen, ist zu schließen, dass Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur solche sind, die der Höhe nach geltend gemacht werden.

9

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 A 227/18 –, juris, Rn. 55, vom 28. März 2018 – 1 A 2411/15 –, juris, Rn. 95, und vom 6. September 2017 – 3 A 1215/15 –, juris, Rn. 26 ff. jeweils m. w. N.

10

An einem solchen bezifferten Leistungsantrag fehlt es hier. Die Klage diente vielmehr allein der Klärung, ob ein Anspruch auf Witwengeld dem Grunde nach besteht oder ob ein solcher gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ausgeschlossen ist.

11

Der Maßgeblichkeit der Grundsätze des Teilstatus haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin nichts entgegengesetzt.

12

Das Verwaltungsgericht hat den Teilstatus auch zutreffend berechnet. Nach Auskunft der Beklagten hätte das Witwengeld monatlich 1.137,39 Euro betragen. Das 24-Fache dieses Betrages beläuft sich auf den festgesetzten Wert von 27.297,36 Euro.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

14

Dieser Beschluss ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.