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Oberverwaltungsgericht NRW·1 B 972/25·24.09.2025

Beschwerde in Eilsache wegen fehlender Begründung als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhob Beschwerde gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts, legte die erforderliche Begründung aber nicht fristgerecht beim Oberverwaltungsgericht vor. Das Gericht verwirft die Beschwerde nach §146 Abs.4 VwGO als unzulässig wegen Fristversäumnis. Es trifft Kostenentscheidungen und setzt den Streitwert auf 12.514,41 Euro fest.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, weil die erforderliche Begründung nicht fristgerecht eingereicht wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, wenn die nach §146 Abs.4 VwGO erforderliche Begründung nicht innerhalb der gesetzlichen einmonatigen Frist bei dem Oberverwaltungsgericht eingereicht wird.

2

Die einmonatige Begründungsfrist beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses; bei der Fristberechnung sind §57 Abs.2 VwGO i.V.m. §222 Abs.2 ZPO zu berücksichtigen.

3

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 und §162 Abs.3 VwGO; wird die Beschwerde verworfen, trägt die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens.

4

Außergerichtliche Kosten eines beigeladenen Dritten sind nur dann erstattungsfähig, wenn dieser im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt oder ein eigenes Kostenrisiko übernommen hat; andernfalls sind diese Kosten nicht der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

5

Für die Streitwertfestsetzung in Verfahren, die beamtenbezogene Bezüge betreffen, ist nach §52 GKG vom Jahresbetrag der fiktiven Bezüge des angestrebten Amts auszugehen; bei vorläufiger Sicherung ist dieser Betrag auf ein Viertel zu reduzieren.

Relevante Normen
§ 40 GKG§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 80 VwGO§ 80a VwGO§ 123 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 15 L 522/25

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.514,41 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil die Antragstellerin sie nicht fristgerecht begründet hat.

3

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Dabei ist die Begründung, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen (§ 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Diesen Anforderungen ist hier nicht genügt. Dem Oberverwaltungsgericht ist, nachdem die Antragstellerin ihre Beschwerde am 27. August 2025 fristgerecht, aber noch ohne Beifügung einer Begründung vor dem Verwaltungsgericht erhoben hatte, bis zum Ablauf der einmonatigen, durch die Zustellung des angefochtenen Eilbeschlusses am 13. August 2025 in Gang gesetzten Begründungsfrist – unter Berücksichtigung von § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO – am 15. September 2025 (und im Übrigen bis heute) keine Begründung vorgelegt worden. Über das Fristerfordernis, den Einlegungsort einer separaten Begründung und das Vertretungserfordernis ist die Antragstellerin in der Rechtsmittelbelehrung, die dem angefochtenen Beschluss beigegeben ist, zutreffend belehrt worden.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

5

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 27. August 2025) bekanntgemachten, für diesen geltenden Besoldungsrechts – hier des für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrechts – unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das mit dem angestrebten Dienstposten verbundene Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen wären. Nicht zu berücksichtigen sind die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts der Wertigkeit des angestrebten Amts der Besoldungsgruppe A 9 BBesO und angesichts der gegebenen Erfahrungsstufe 7 für das maßgebliche Jahr 2025 auf 50.057,64 Euro (monatlich jeweils 4.171,47 Euro). Ein Viertel dieses Jahresbetrages entspricht 12.514,41 Euro.

6

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.