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Oberverwaltungsgericht NRW·1 B 835/24·08.09.2024

Einstweilige Zulassung zur verkürzten Aufstiegs‑ausbildung trotz beendetem Disziplinarverfahren

Öffentliches RechtBeamtenrechtPolizeirechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt einstweilige Zulassung zur verkürzten Aufstiegs‑ausbildung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nach §16a BPolLV. Das Gericht ordnet die vorläufige Zulassung an, weil das Disziplinarverfahren vor Ausbildungsbeginn rechtskräftig beendet war und dessen frühere Anhängigkeit dem Zulassungsanspruch nicht entgegensteht. Zeitlich maßgeblich ist die zuletzt vorgenommene Prüfung der Behörde; verspätete Teilnahme ist organisatorisch auszugleichen.

Ausgang: Einstweilige Anordnung: Antrag auf vorläufige Zulassung zur verkürzten Aufstiegsausbildung wird stattgegeben; angefochtener Beschluss insoweit geändert

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist ein Disziplinarverfahren vor Beginn einer Aufstiegsmaßnahme rechtskräftig beendet, kann dessen frühere Anhängigkeit nicht mehr als Gründe gegen eine vorläufige Zulassung geltend gemacht werden.

2

Für die Bewertung eines Anspruchs auf einstweilige Zulassung ist maßgeblich der Zeitpunkt der endgültigen behördlichen Prüfung auf Ausnahmezulassung, nicht der Zeitpunkt des ursprünglichen Ablehnungsbescheids.

3

Verursacht die Behörde die verspätete Teilnahme an einer Ausbildung, obliegt es ihr, diese Verzögerung durch geeignete organisatorische Maßnahmen auszugleichen; eine Ablehnung wegen verpasster Ausbildungszeiten ist nur gerechtfertigt, wenn ein Ausgleich nicht möglich ist.

4

Das Abwarten einer Bewährungszeit zur Eignungsprognose setzt den Ausspruch einer disziplinarischen Maßnahme i.S.v. §5 Abs.3 Satz1 BDG voraus; bloße missbilligende Äußerungen ohne Maßnahmenerlass rechtfertigen regelmäßig kein Unterbleiben der Zulassung.

Relevante Normen
§ 16a BPolLV§ 5 Abs. 3 Satz 1 BDG§ 6 Satz 2 BDG§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem noch zu erhebenden Hauptsacheverfahren zu dem verkürzten Aufstieg von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nach § 16a BPolLV zuzulassen.

Zur Begründung wird vollumfänglich auf die Ausführungen in der gerichtlichen Hinweisverfügung vom 6. September 2024 verwiesen. Weil das Disziplinarverfahren zu Beginn der Aufstiegsausbildung bereits rechtskräftig beendet war, kann dem Begehren der Antragstellerin dessen andauernde Anhängigkeit denklogisch nicht (mehr) entgegengehalten werden.

An dieser Tatsache ändern auch die Einwände der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung vom 9. September 2024 nichts. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist hier nicht der Erlass der Entscheidung über die Nichtzulassung der Antragstellerin (Bescheid vom 7. Juni 2024), sondern der Zeitpunkt der von der Antragsgegnerin im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens vorgenommenen Prüfung, ob die Antragstellerin ausnahmsweise doch zugelassen werden kann, also der 23. August 2024 (vgl. die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 22. August 2024 und vom 23. August 2024) oder, wofür angesichts der Beschwerdeerwiderung („und auch aktuell“, S. 2, vierter Absatz) einiges sprechen mag, sogar erst der heutige Tag.

Ferner ist unerheblich, dass zwischen dem Abschluss des Disziplinarverfahrens mit Zustellung der Verfügung vom 19. August 2024 (am 21. August 2024) und dem von der Antragstellerin erklärten Rechtsmittelverzicht (am 22. August 2024) sowie dem Beginn der Aufstiegsausbildung am 26. August 2024 nur wenige Tage verblieben. Es ist nämlich weder dargelegt noch sonst erkennbar, weshalb die Antragsgegnerin trotz der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens ohne Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme i. S. v. § 5 Abs. 3 Satz 1 BDG (vgl. § 6 Satz 2 BDG) weiterer Zeit bedurft hätte, um eine zusätzliche Eignungsprognose hinsichtlich der Antragstellerin treffen zu können. Namentlich ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich, dass im Falle einer – hier lediglich erfolgten – (beamtenrechtlichen) missbilligenden Äußerung noch der Ablauf einer „Bewährungszeit“ abzuwarten sein könnte.

Soweit die Antragsgegnerin ferner geltend machen will, einem Zulassungsanspruch der Antragstellerin stehe nun der Umstand entgegen, dass die Antragstellerin (einschließlich des heutigen Tages) bereits 11 Tage der 78-tägigen theoretischen Ausbildung bzw. sechsmonatigen Ausbildung verpasst hat, greift auch dies nicht durch. Es ist nämlich Aufgabe der Antragsgegnerin, die – nach dem Vorstehenden maßgeblich von ihr verursachte – verspätete Teilnahme der Antragstellerin an der verkürzten Aufstiegsausbildung durch geeignete organisatorische Maßnahmen wirksam auszugleichen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.