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Oberverwaltungsgericht NRW·1 B 810/25·02.03.2026

Eilrechtsschutz im Beamtenbeförderungsstreit: keine Freihaltung nach Ernennung

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Freihaltung einer Beförderungsplanstelle (A 11) bis zur erneuten Entscheidung über seine Bewerbung. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil nach bereits erfolgten Ernennungen ein Anordnungsgrund für die 15 streitigen Stellen nicht mehr besteht und der Eilantrag insoweit gegenstandslos geworden ist. Eine weitere „16. Stelle“ war nicht Teil der Auswahlentscheidung; vorbeugender Rechtsschutz zur künftigen Stellenbesetzung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bzw. ohne glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch nicht eröffnet. Zudem genügt eine pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des Eilantrags auf Freihaltung einer Beförderungsstelle zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist das Oberverwaltungsgericht auf die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe beschränkt; eine pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen erfüllt die Darlegungsanforderungen nicht.

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Ein Antrag auf einstweilige Sicherung der Freihaltung einer Beförderungsstelle erledigt sich, wenn die streitgegenständlichen Beförderungsplanstellen durch Ernennung bereits vergeben sind und eine Freihaltung tatsächlich nicht mehr möglich ist.

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Eine Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs führt im Beschwerdeverfahren des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht zum Erfolg, wenn etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß durch nachholendes Vorbringen und dessen Berücksichtigung in der Beschwerdeinstanz geheilt werden kann.

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Vorbeugender Rechtsschutz gegen eine (noch nicht getroffene) Auswahlentscheidung zur Besetzung einer Beförderungsstelle ist grundsätzlich unzulässig, solange keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass effektiver Rechtsschutz nach der späteren Auswahlentscheidung vereitelt würde.

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Aus dem Organisationsermessen des Dienstherrn folgt, dass grundsätzlich kein Anspruch eines Beamten besteht, dass über die Besetzung einer Beförderungsstelle zu einem bestimmten Zeitpunkt entschieden wird.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ BBesO§ 40 GKG§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, ­15 L 710/25

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde­verfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.899,16 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

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Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem sinngemäß gestellten Antrag des Antragstellers stattzugeben,

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der Antragsgegnerin aufzugeben, eine der zum Stichtag 1. Februar 2025 für die Ernennung zum Polizeihauptkommissar, Besoldungsgruppe A11 BBesO, im März 2025 vorgesehenen Stellen freizuhalten, solange nicht über seine Bewerbung erneut entschieden worden und eine Frist von zwei Wochen abgelaufen ist, nachdem ihm die erneute Entscheidung der Antragsgegnerin mitgeteilt worden ist.

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I. Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antragsteller habe zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über sein Rechtsschutzgesuch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin habe die 15 Beförderungsplanstellen, über deren Besetzung sie mit ihrem Auswahlvermerk vom 25. Februar 2025 in Verbindung mit der beigefügten Beförderungsrangliste entschieden habe, durch eine Ernennung der ausgewählten Beamten während des anhängigen Eilverfahrens bereits vergeben. Zwar seien diese Ernennungen entgegen der mit Schriftsatz vom 25. März 2025 erklärten Zusage der Antragsgegnerin erfolgt, entsprechend dem gestellten Eilantrag (nur) eine der streitigen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO freizuhalten. Das ändere jedoch nichts daran, dass der Eilantrag gegenstandslos geworden sei und sich erledigt habe. Infolge der Ernennungen könne keine der 15 Stellen mehr freigehalten werden.

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Zu keinem anderen Ergebnis komme auch eine Auslegung des wörtlich gestellten Antrags dahingehend, dass (auch) die weitere, zwischen den Beteiligten streitige 16. Beförderungsplanstelle von ihm erfasst sei. Die Antragsgegnerin habe mitgeteilt, im März 2025 habe sich „herausgestellt“, dass eine weitere Planstelle für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 11 BBesO zur Verfügung stehe. Über deren Vergabe sei noch keine Entscheidung getroffen worden; voraussichtlich solle darüber im März 2026 entschieden werden. Hinsichtlich dieser Planstelle sei der Antrag bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehle insoweit das Rechtsschutzbedürfnis, weil er insoweit vorbeugenden Rechtsschutz begehre, der grundsätzlich und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch hier unzulässig sei. Dafür, dass die Antragsgegnerin die Rechtsschutzmöglichkeiten des Antragstellers im Anschluss an eine Auswahlentscheidung zur Besetzung dieser weiteren Stelle vereiteln würde, bestünden aktuell keine hinreichenden Anhaltspunkte. Im Gegenteil habe die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass bei unveränderter Sach- und Rechtslage eine Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers zu erwarten sei. Daher sei derzeit davon auszugehen, dass es der Inanspruchnahme (vorbeugenden) gerichtlichen Rechtsschutzes durch den Antragsteller von vornherein nicht bedürfe.

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Schließlich führe auch eine Auslegung des Eilantrags dahingehend, dass der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehre, eine Entscheidung über die Besetzung der noch freien, 16. Beförderungsplanstelle bereits jetzt zu treffen, nicht zum Erfolg des Antrags. Dies gelte ungeachtet sonstiger Fragen jedenfalls deshalb, weil der Antragsteller diesbezüglich keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Es liege im weiten Organisationsermessen der Antragsgegnerin, ob und welche Planstellen sie ausbringe und wann sie diese besetzte. Ein Beamter habe grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Dienstherr zu einem bestimmten Zeitpunkt über die Besetzung einer Beförderungsstelle entscheide.

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II. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Der Antragsteller hat weiter keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

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1. Nicht zum Erfolg führt zunächst die verfahrensrechtliche Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Gehörsrüge kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, ohne dass es darauf ankommt, ob der behauptete Verfahrensfehler gegeben ist. Die das Rechtsmittel der Beschwerde für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz eröffnende Regelung des § 146 Abs. 4 VwGO kennt - anders als die Vorschriften über Berufung und Revision - kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren (mehr), sondern ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO mit Blick auf die Verfahrensart gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht z. B. von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz. Das hat namentlich Bedeutung für einen etwaigen erstinstanzlichen Gehörsverstoß, der durch nachholendes Vorbringen im Beschwerdeverfahren und dessen Berücksichtigung durch das Beschwerdegericht (ohnehin) „geheilt“ würde.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2025 - 1 B 701/25 -, juris, Rn. 7, vom 17. Mai 2023 - 1 B 1223/22 -, juris, Rn. 39 und vom 24. Mai 2022 - 1 B 475/22 -, juris, Rn. 8 f., jeweils m. w. N.

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2. Ebenfalls von vornherein nicht zielführend ist das Beschwerdevorbringen, mit dem der Antragsteller in der Begründungsschrift „auf den umfassenden Klage-/Antragstellervortrag“ in seinen „Schriftsätzen vom 24.03.2025, 29.04.2025, 11.06.2025, 03.07.2025 sowie 08.07.2025“ verweist. Eine solche pauschale Bezugnahme genügt schon nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung (nach Auffassung des Rechtsmittelführers) abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dem genügt der Rechtsmittelführer nur, wenn seine Beschwerde erkennen lässt, aus welchen rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen die Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Das erfordert eine Prüfung, Sichtung sowie rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheit also die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für fehlerhaft oder unvollständig hält, genau bezeichnen und sodann im Einzelnen ausführen, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus seiner Einschätzung nach ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Es genügt daher nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen pauschal Bezug zu nehmen oder dieses lediglich zu wiederholen.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2025 - 1 B 701/25 -, juris, Rn. 9, vom 17. Mai 2023 - 1 B 1223/22 -, juris, Rn. 10 f., vom 22. Dezember 2020 - 1 B 181/20 -, juris, Rn. 12 bis 17, vom 9. Mai 2019 - 1 B 371/19 -, juris, Rn. 6 f., und vom 16. März 2016 - 1 B 1442/15 -, juris, Rn. 5 f., jeweils m. w. N., sowie Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2017 - 11 ME 181/17 -, juris, Rn. 10; aus der Literatur etwa Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 146 Rn. 24, und Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 71 ff., insbesondere Rn. 76 f.

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3. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller ferner, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die von der Antragsgegnerin angeführte 16. Beförderungsstelle, die sich „im März 2025 herausgestellt“ habe, von vornherein zu dem Planstellenkontingent gehört habe, das Gegenstand des Stellenbesetzungsverfahrens gewesen sei. Dieses habe sich richtigerweise auf die Besetzung von 16 Stellen bezogen und nicht lediglich auf die 15 Stellen, von denen das Verwaltungsgericht ausgegangen sei. Dies ergebe sich aus der prozessualen Freihaltezusage der Beklagten vom 25. März 2025. Diese sei für die Beklagte nur unter Einbeziehung dieser 16. Stelle einzuhalten gewesen, wenn sie die 15. Stelle planmäßig zum 28. März 2025 habe vergeben wollen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beklagte die 16. Stelle jedenfalls bei Abgabe der Zusage am 25. März 2025 bereits „positiv“ gekannt und mit ihr im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens auch kalkuliert habe. Anderenfalls fiele der Beklagten ein Bruch der Freihaltezusage und damit ein vorsätzlicher, zum Schadensersatz gegenüber dem Kläger verpflichtender Verstoß gegen ihre Fürsorgepflicht zur Last.

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Dieser Vortrag greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass Gegenstand des Besetzungsverfahrens lediglich 15 Beförderungs­stellen waren und dass die weitere Beförderungsplanstelle zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des streitgegenständlichen Auswahlverfahrens geworden ist.

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Dies folgt aus dem Besetzungsvorgang (BA 1). Dieser beginnt mit dem Auswahlvermerk vom 25. Februar 2025. Im zweiten Absatz auf dessen erster Seite wird ausgeführt, dass beabsichtigt sei, 15 „Polizeioberkommissarinnen/Polizei­oberkommissare (BesGr. A 10 BBesO) zu Polizeihauptkommissarinnen/Polizeihaupt­kommissaren (BesGr. A 11 BBesO) zu ernennen“. Weiter ist auf dessen Seite 2 im drittletzten Absatz festgehalten, dass für die Ernennung zum Polizeihauptkommissar lediglich 15 Beförderungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Dementsprechend sind auf Seite 3 des Besetzungsvermerks lediglich 15 Bedienstete zur Beförderung vorgesehen worden. Auch in dem diese Auswahlentscheidung intern bekanntgebenden Schreiben der Bundespolizeiakademie vom 3. März 2025 ist auf Seite 3 lediglich die Rede von „15 Ernennungen zur Polizeihauptkommissarin/zum Polizeihauptkommissar BesGr. A 11 BBesO“. Dem entsprechend hat die Antragsgegnerin schließlich auch in ihrer an den Antragsteller gerichteten Konkurrentenmitteilung vom 11. März 2025 mitgeteilt, sie beabsichtige, „15 Polizeioberkommissarinnen und Polizeioberkommissare im Monat März 2025 im Geschäftsbereich der Bundespolizeiakademie zu Polizeihauptkommissarinnen/Polizeihauptkommissaren der BesGr. A 11 zu ernennen“.

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Die Ansicht des Antragstellers, Gegenstand des Besetzungsverfahrens seien nicht 15, sondern 16 Beförderungsstellen (gewesen), findet eine Grundlage auch weder in der Erklärung der Antragsgegnerin vom 25. März 2025 gegenüber dem Verwaltungsgericht, eine Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO freizuhalten, noch in ihrer Mitteilung aus dem Schriftsatz vom 12. Juni 2025, im März 2025 habe sich „herausgestellt“, dass insgesamt 16 Planstellen für eine Beförderung zur Polizeihauptkommissar/zum Polizeihauptkommissar zur Verfügung stünden. Dieser Mitteilung lässt sich nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin die „aufgefundene“ Planstelle im Wege einer Organisationsentscheidung nachträglich in das laufende Besetzungsverfahren einbezogen und dieses auf insgesamt 16 Planstellen ausgeweitet hat. Das Gegenteil ergibt sich mit großer Deutlichkeit aus den an diese Mitteilung unmittelbar anschließenden Ausführungen. Danach sei eine Anpassung der Auswahlentscheidung nicht erfolgt. Vielmehr sei entschieden worden, die Planstelle als Reserve freizuhalten und sie, sollte der Antragsteller mit seinem Eilantrag nicht erfolgreich sein, nach einer weiteren Auswahlentscheidung zu vergeben.

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4. Ebenso wenig greift die Rüge des Antragstellers durch, die Antragsgegnerin habe die „letzte zusätzliche Stelle (16) (…) „offenbar aus der Bewerbungsrunde (Stichtag 01.02.2025/Ernennung 28.03.2025) einfach herausgenommen und damit das Stellenbesetzungsverfahren hinsichtlich dieser Stelle ohne hinreichenden Grund und damit offensichtlich willkürlich abgebrochen“. Sie vereitele die Durchführung des insoweit restlichen Stellenbesetzungsverfahrens, indem sie die letzte in dieser Runde zur Verfügung stehende Stelle einfach in ein anderes Bewerbungsverfahren erst im Frühjahr 2026 verlagere. Einen sachlichen Grund für diesen Abbruch des Verfahrens habe die Antragsgegnerin nicht. Vielmehr sei ihre Entscheidung willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich und das Vergabeverfahren betreffend die 16. Stelle fortzusetzen. Dieses Vorbringen geht schon deshalb fehl, weil es die nach Vorstehendem unzutreffende Annahme zugrunde legt, die freigehaltene Stelle sei Gegenstand des Besetzungsverfahrens gewesen bzw. geworden. Darüber hinaus könnte der Antragsteller bei einem - unterstellt rechtswidrigen - Abbruch des Besetzungsverfahrens lediglich dessen Fortsetzung verlangen. Vorliegend beantragt er jedoch, der Antragsgegnerin die Besetzung einer Beförderungsstelle zu untersagen, bis über seine Bewerbung erneut entschieden worden ist.

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5. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller schließlich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Antrag des Antragstellers auch dann keinen Erfolg haben könne, wenn er (auch) auf die 16. Beförderungsplanstelle bezogen werde, weil insoweit vorbeugender Rechtsschutz begehrt werde, für den ein Rechtsschutzinteresse nicht ersichtlich sei.

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Er macht insoweit geltend, es sei fehlerhaft, sein Rechtsschutzbedürfnis angesichts der Mitteilung der Antragsgegnerin, bei unveränderter Sach- und Rechtslage sei eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu erwarten, zu verneinen. Sein Rechtsschutzbedürfnis bestehe sehr wohl fort. Sein Eilantrag sei sachgerecht dahingehend auszulegen, dass er eine Entscheidung über die Besetzung der letzten offenen, 16. Stelle in Rahmen des jetzigen - richtigerweise betreffend diese Stelle nicht abgeschlossenen - Besetzungsverfahrens im Frühjahr 2025 begehre und nicht erst in einem - etwaigen - künftigen neuen Auswahlverfahren „voraussichtlich“ im Frühjahr 2026. Diese - lediglich vage - Aussicht auf Beförderung im Rahmen eines künftigen Stellenbesetzungsverfahrens könne ihm nicht entgegengehalten werden.

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Das greift nicht durch. Es trifft schon nicht zu, dass das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis insoweit mit der Mitteilung der Antragsgegnerin über seine Erfolgsaussichten verneint hat. Es hat mit diesem Vortrag der Antragsgegnerin vielmehr seine Einschätzung begründet, dass aktuell keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Antragsgegnerin die Rechtsschutzmöglichkeiten des Antragstellers im Anschluss an eine Auswahlentscheidung zur Besetzung dieser Stelle vereiteln würde (BA Seite 6, erster Absatz). Unabhängig davon verkennt auch dieses Vorbringen, dass Gegenstand des vorliegenden Eilantrags allein die zu dem Stichtag 1. Februar 2025 getroffene Auswahlentscheidung ist, die - wie ausgeführt - sich nicht auf die 16. Stelle erstreckt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 2. August 2025) bekanntgemachten, für diesen geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier nach dem insoweit heranzuziehenden, für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrecht angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 11 BBesO und der gegebenen Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Kalenderjahr 2025 auf 63.596,64 Euro (5.299,72 Euro x 12). Ein Viertel hiervon entspricht dem festgesetzten Wert von 15.899,16 Euro.

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Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.