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Oberverwaltungsgericht NRW·1 B 621/20·13.10.2020

Einstellung beim BfV: Eignungszweifel wegen unrichtiger Angaben zur Beschäftigungslosigkeit

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Bewerber begehrte im Eilverfahren die Sicherung seiner Bewerbung um Volljuristenstellen beim Bundesamt für Verfassungsschutz und die Fortsetzung des Auswahlverfahrens. Streitpunkt war, ob die Ablehnung wegen fehlender charakterlicher Eignung (u.a. unzutreffende Angaben zur langandauernden Beschäftigungslosigkeit und mangelnde Mitwirkung) rechtmäßig war. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil die fristgerecht dargelegten Gründe die erstinstanzliche Entscheidung nicht erschüttern und ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. Die Verwaltung durfte angesichts der Täuschung und ausbleibender substantiierter Aufklärung berechtigte Eignungszweifel annehmen; eine Zusicherung der Übernahme lag nicht vor.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger Anordnungen im Bewerbungsverfahren erfolglos; Eignungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Abstrakte Rechtssätze

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Die charakterliche Eignung als Teil der persönlichen Eignung erfordert eine prognostische Gesamtwürdigung von Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit und dienstlichem Verhalten des Bewerbers.

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Bei Einstellungen in sicherheitssensiblen Bereichen können bereits geringfügige Verstöße gegen Wahrheitspflichten durchgreifende Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen.

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Die gerichtliche Kontrolle einer behördlichen Eignungsprognose ist auf Rechtsfehler beschränkt; überprüft wird insbesondere, ob der Sachverhalt zutreffend ermittelt und allgemeine Wertmaßstäbe beachtet sowie sachwidrige Erwägungen vermieden wurden.

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Bewerber um ein Beamtenverhältnis sind gehalten, ihren beruflichen Werdegang in Bewerbungsunterlagen vollständig, wahrheitsgemäß und unmissverständlich darzustellen; unzutreffende Angaben können eine Ablehnung wegen Eignungszweifeln tragen.

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Eine Einstellungszusage (Zusicherung) begründet einen Anspruch auf Übernahme nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere der Schriftform nach § 38 Abs. 1 VwVfG.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 3 Abs. 1a SÜG§ 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 63 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 15 L 2332/19

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – auch für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf die Wertstufe bis 35.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Der Senat ist bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der von dem Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den mit der Beschwerde weiterverfolgten (sinngemäßen) Anträgen des Antragstellers zu entsprechen,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebenen Stellen für Volljuristen, Kennzahl VJ-2018-01, mit anderen Bewerbern als ihm vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung einer Entscheidung über seinen Widerspruch gegen die Ablehnung seiner Bewerbung zu besetzen,

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hilfsweise,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Auswahlverfahren für die ausgeschriebenen Stellen für Volljuristen, Kennzahl VJ-2018-01, unter seiner Einbeziehung fortzusetzen.

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Das Verwaltungsgericht hat diese Anträge, die nach erfolgter Auswahl des Antragstellers im Assessment-Center einheitlich auf eine erneute Entscheidung der Antragsgegnerin über die Übernahme des Antragstellers in den Bundesdienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts und insoweit auch auf eine Fortsetzung des Bewerbungsverfahrens abzielen, mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe für den Haupt- und Hilfsantrag jeweils keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Beurteilung der Antragsgegnerin, es bestünden (mindestens) berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis beim Bundesamt für Verfassungsschutz, sei nicht zu beanstanden. Die charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers sei ein Unterfall der persönlichen Eignung und erfordere eine prognostische Einschätzung, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden werde; dabei habe eine wertende Würdigung aller Aspekte des insoweit erheblichen Verhaltens des Einstellungsbewerbers zu erfolgen. Berücksichtige man die besonderen Aufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz, so sei von jedem Einstellungsbewerber eine besondere Loyalität, Aufrichtigkeit und Zuverlässigkeit zu fordern und könnten auch geringe Verstöße gegen bestehende Wahrheitspflichten die Annahme mangelnder Eignung erlauben. Die Entscheidung über die charakterliche Eignung sei ein Akt wertender Erkenntnis, den das Gericht nur eingeschränkt überprüfen dürfe, nämlich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen könne, verkannt habe, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen habe.

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Gemessen an diesen Vorgaben habe die Antragsgegnerin die Übernahme des Antragstellers aus dem Dienst eines Landesbeamten in den Dienst bei dem Bundesamt für Verfassungsschutz trotz des erfolgreichen Durchlaufens des Assessment-Centers am 9. März 2018 in L.    ablehnen dürfen. Ausgehend von dem als merkwürdig bewerteten Umstand, dass der Antragsteller als nach A 14 LBesO besoldeter Beamter zwischen dem 1. Oktober 2017 und dem 4. Februar 2019 (rund 16 Monate) "ohne Einsatz" gewesen sei, habe die Antragsgegnerin ihre in Rede stehende Einschätzung im Kern zum einen darauf gestützt, dass sie nicht vom Antragsteller selbst erfahren habe, dass er ohne Beschäftigung sei, sondern erst durch eine nur den Umstand als solchen belegende Aktenauswertung im August 2019. Der Antragsteller habe in seiner schriftlichen Bewerbung vom 27. Dezember 2017 – insoweit berechtigte Zweifel an seiner Ehrlichkeit bzw. Wahrheitsliebe weckend – sogar eine laufende Tätigkeit behauptet. Zum anderen habe der Antragsteller hierzu trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung nichts dargelegt, sondern sie insoweit nur an seinen Dienstherrn verwiesen. Diese Gründe trügen die wertende Einschätzung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller fehle die erforderliche charakterliche Eignung. Die Antragsgegnerin sei, da die Gründe anhand des vorgelegten Verwaltungsvorgangs verifiziert werden könnten, von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen. Ferner habe die Antragsgegnerin auch weder sachwidrige Erwägungen angestellt noch gegen allgemeingültige Wertmaßstäbe verstoßen. Dem Antragsteller hätte als erfahrenem Beamten bekannt sein müssen, dass die Antragsgegnerin ein legitimes Interesse daran habe, vor einer Übernahme seinen tatsächlichen Werdegang zu kennen. Gleichwohl habe er die für die Personalgewinnung zuständigen Bediensteten der Antragsgegnerin über den objektiv ungewöhnlichen Umstand seiner Beschäftigungslosigkeit nicht von sich aus informiert, sondern getäuscht. Er habe nämlich in dem der Bewerbung beigefügten tabellarischen Lebenslauf unzutreffend angegeben, er sei "von 01.2017 – laufend" als Referatsleiter beim Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten tätig, und auch in seinem Bewerbungsschreiben habe er im Präsens über eine Referatsleitertätigkeit berichtet ("Zuletzt leite ich …"). Die Behauptung des Antragstellers, im Rahmen des Vorstellungsgesprächs im März 2018 auf die Beschäftigungslosigkeit hingewiesen zu haben, sei schon "nicht bewiesen"; es sei aber auch nicht erkennbar, dass er im weiteren Einstellungsverfahren von sich aus mitgeteilt habe, dass die Beschäftigungslosigkeit (bis zum 4. Februar 2019) andauere. Eignungszweifel ergäben sich auch daraus, dass der Antragsteller trotz wiederholter Aufforderung bisher keine eigene schriftliche Stellungnahme zu seiner Beschäftigungslosigkeit abgegeben und insoweit seinen Mitwirkungspflichten nicht genügt habe. Seine Bemühungen, den Sachverhalt aufzuklären, hätten sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die Antragsgegnerin auf eine Auskunft seines Dienstherrn zu verweisen, ohne dass ein Grund für dieses Verhalten erkennbar sei. Die Angabe der von der Antragsgegnerin daraufhin telefonisch kontaktierten Frau G.    , der Antragsteller habe während seiner Beschäftigungslosigkeit an verschiedenen Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen, werde durch die Personalakte nicht gestützt. Der Antragsteller habe auch der Antragsgegnerin keine entsprechenden Nachweise vorgelegt. In der Personalakte fehlten ferner die zu erwartenden Vermerke o. ä. über die mehreren Personalgespräche, die nach der telefonischen Auskunft von Frau G.     in der Zeit der Beschäftigungslosigkeit stattgefunden haben sollen. Verwunderlich sei auch, dass der Antragsteller sich nicht selbst bemüht habe, für einen lückenlosen beruflichen Werdegang und eine vollständige Personalakte zu sorgen.

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Ein Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis des Bundes ergebe sich auch nicht aus einer Zusicherung. Eine solche sei nach Aktenlage zu keinem Zeitpunkt erteilt worden. Er folge ferner nicht aus einem etwaigen Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, der dem Antragsteller nach dessen – von der Antragsgegnerin bestrittenen – Behauptung am 14. August 2018 telefonisch mitgeteilt worden sein soll, weil die bei einer Übernahme veranlasste (allgemeine) Eignungsprüfung auch die charakterliche Eignung jenseits von Sicherheitsbedenken umfasse.

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Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen (fristgerecht vorgelegte Beschwerdebegründung vom 6. Mai 2020 und das Vorbringen mit dem außerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 12. Juni 2020, soweit sich dieses auf eine Ergänzung der Beschwerdebegründung beschränkt) genügt teilweise schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und greift im Übrigen der Sache nach nicht durch.

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1. Der Antragsteller macht zunächst geltend, er habe die Antragsgegnerin rechtzeitig über seine beschäftigungslose Zeit aufgeklärt.

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a) Insoweit führt er aus, er habe in seiner Bewerbung seinen beruflichen Werdegang korrekt dargestellt, so dass der Antragsgegnerin "bereits zum Zeitpunkt der Einladung zum Bewerbergespräch sämtliche Stationen und Tätigkeiten des Antragsteller bekannt" gewesen seien. Als er seinen Lebenslauf geschrieben habe, habe er nicht wissen können, wie lange seine einsatzlose Zeit andauern werde, und angesichts der Vakanz der Referatsleiterstelle "ZS C" mit einer Fortsetzung seines Einsatzes gerechnet. Er habe versucht, seine dienstliche Situation "in dem schematisch gehaltenen Online-Bewerbungsformular so gut wie möglich darzustellen", weshalb die Annahme einer Täuschungsabsicht abwegig sei. Die Beschäftigungslosigkeit spiele für die Bewertung seiner Eignung (im Übrigen) auch keine entscheidende Rolle.

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Auch in Ansehung dieses Vortrags ist die Annahme der Antragsgegnerin offensichtlich rechtsfehlerfrei, der Antragsteller habe sie in seiner schriftlichen Bewerbung über den für eine Übernahme bedeutsamen, zumindest hinsichtlich seiner Gründe aufklärungsbedürftigen Umstand seiner Beschäftigungslosigkeit getäuscht; diese Täuschung begründet aus der Sicht des Senats schon für sich genommen durchgreifende Zweifel an der Wahrheitsliebe und damit an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für die angestrebte Übernahme in ein Beamtenverhältnis des Bundes bei dem Bundesamt für Verfassungsschutz.

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Der Vorhalt einer Täuschung bezieht sich ersichtlich nicht auf Angaben des Antragstellers in einem Bewerbungsformular, sondern auf solche in dem tabellarischen Lebenslauf und in dem Anschreiben, die der Antragsteller jeweils freitextlich verfasst hat. In seinem Bewerbungsschreiben vom 27. Dezember 2017 führt er u. a. aus: "Zuletzt leite ich kommissarisch das Referat Facility Management (…)"; hierbei sticht die Verwendung des Präsens besonders hervor, weil er zuvor mehrere andere, seit 2007 als Beamter wahrgenommene Funktionen stets unter Verwendung des Imperfekt geschildert hatte. Jedenfalls aber hat der Antragsteller mit dem von ihm zwar unter dem "31.10.2017" erstellten, aber erst Ende Dezember 2017 zusammen mit dem Bewerbungsschreiben vorgelegten Lebenslauf den (schon bezogen auf den 31. Oktober 2017) wahrheitswidrigen Eindruck erweckt, von "01.2017 – laufend" Referatsleiter Facility Management bei dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten zu sein. Zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Bewerbung befand er sich nämlich schon fast drei Monate lang im "Personalüberhang", was ihm sein Dienstherr kommuniziert haben musste. Die Bewertung, in der Vorlage solcher Erklärungen liege eine Täuschung, wird nicht durch den Einwand des Antragstellers erschüttert, er habe (im Dezember 2017) mit einem Ende der beschäftigungslosen Zeit gerechnet bzw. deren Dauer nicht absehen können. Dieser Einwand ist unerheblich, weil es sich – wie die Antragsgegnerin zutreffend geltend macht – von selbst versteht, dass Bewerberinnen und Bewerber um eine Übernahme gehalten sind, in ihren Bewerbungsunterlagen stets vollständige, wahrheitsgemäße und unmissverständliche Angaben u. a. über ihren beruflichen Werdegang zu machen. Der Einschätzung des Antragstellers, der Umstand, dass er ohne Beschäftigung war, sei für das Bewerbungsverfahren ohne Belang, kann ersichtlich nicht gefolgt werden. Dieser Umstand ist für die Antragsgegnerin selbstverständlich bedeutsam, schon weil er zumindest hinsichtlich seiner Gründe aufklärungsbedürftig ist.

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b) Der Antragsteller wendet sich ferner gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, seine Behauptung, im Rahmen des Vorstellungsgesprächs im März 2018 auf die Beschäftigungslosigkeit hingewiesen zu haben, sei schon "nicht bewiesen". Er müsse diese Tatsache im Eilverfahren nicht beweisen, sondern nur glaubhaft machen, was durch das Angebot seines Zeugnisses geschehen sei. Er habe der Auswahlkommission (in dem vor dem Bundesverwaltungsamt durchgeführten Assessment-Center) seinen häufig projektbezogenen Einsatz geschildert und angegeben, nun auf die Zuweisung einer neuen Aufgabe zu warten. Es ist zwar richtig, dass der Antragsteller die behauptete Tatsache, die nach der Entgegnung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 21. November 2019 (dort S. 7 und 8) nicht zutreffen soll, im Eilverfahren nicht beweisen, sondern ihr Vorliegen nur glaubhaft machen muss. Letzteres ist ihm aber nicht gelungen. Zu einer Glaubhaftmachung streitiger Tatsachen stehen einem Antragsteller im Eilverfahren sämtliche Beweismittel, die auch im Hauptsacheverfahren verwertet werden dürfen, sowie das Mittel der Versicherung an Eides statt zur Verfügung.

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Vgl. etwa Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külp-mann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 326.

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Bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist hat der Antragsteller keine Versicherung an Eides statt abgegeben und entgegen seiner – schon nicht belegten und damit den Darlegungsanforderungen nicht genügenden – Behauptung in der Beschwerdebegründung auch kein Beweisangebot formuliert; dies ist vielmehr erstmals in dem nach Ablauf der Begründungsfrist vorgelegten und daher insoweit nicht mehr berücksichtigungsfähigen Schriftsatz vom 12. Juni 2020 geschehen. Unabhängig davon hat der Antragsteller auch mit diesem Schriftsatz nicht substantiiert vorgetragen, die Auswahlkommission – die von ihm in den schriftlichen Bewerbungsunterlagen hervorgerufene Fehlvorstellung, er gehe fortlaufend einer Tätigkeit nach (s. o.), korrigierend – klar, eindeutig und umfassend darüber informiert zu haben, dass er sich zu jenem Zeitpunkt bereits mehr als fünf Monate im "Personalüberhang" befand und eine ggf. auch längerfristig unsichere Beschäftigungsperspektive hatte. Er hat insoweit vielmehr nur die pauschale und nichtssagende Behauptung aufgestellt, im Auswahlgespräch "über seine berufliche Situation aufgeklärt" zu haben. Auch aus dem übrigen einschlägigen Vorbringen im gerichtlichen Verfahren ergibt sich schon nicht die Behauptung einer klaren und eindeutigen Mitteilung im o. g. Sinne. Nach seinem insoweit ersten Vortrag im Schriftsatz vom 20. Dezember 2019 will der Antragsteller lediglich seinen häufig projektbezogenen Einsatz geschildert und geäußert haben, er warte auf die Zuweisung einer neuen Aufgabe und sehe kommenden Projekten mit Freude entgegen. Diese Angaben sind nicht geeignet, die hervorgerufene Fehlvorstellung sicher zu korrigieren und damit substanzlos; sie könnten auch den wiederum falschen Eindruck vermitteln, es handele sich um eine kurze und vorübergehende Beschäftigungslosigkeit eher abwicklungstechnischer Art. Das gilt auch für die nicht substantiierte Angabe des Antragstellers im weiteren Schriftsatz vom 20. Januar 2020, er habe die Situation persönlich gegenüber der Auswahlkommission dargestellt, sowie für seinen Tatsachenvortrag in der Beschwerdebegründung, der sich in einer Wiederholung seines Vorbringens aus dem Schriftsatz vom 20. Dezember 2019 erschöpft.

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Lediglich ergänzend sei insoweit ausgeführt, dass der Antragsteller seine Behauptung, die Antragsgegnerin (jedenfalls) am 9. März 2018 hinreichend informiert zu haben, überraschenderweise nicht durch Vortrag zu seinen an diesem Tag eingereichten schriftlichen Angaben ergänzt hat. Der an ihn gerichteten, per E-Mail versandten Einladung des Bundesverwaltungsamtes (Servicezentrum Personalgewinnung) zum Auswahlverfahren vom 2. Februar 2018 (Blatt 320 ff. der Verwaltungsvorgänge) ist zu entnehmen, dass der Antragsteller den mit übersandten Personalbogen auszufüllen und zu der Auswahlveranstaltung am 9. März 2018 mitzubringen hatte. Im Personalbogen I waren unter Punkt 7. Angaben über die berufliche Tätigkeit ("Arbeitgeber/Dienststelle, Ort, Art der Tätigkeit und Arbeitsgebiet") zu machen, und zwar, wie im Formular ausgeführt ist, lückenlos und möglichst taggenau in zeitlicher Reihenfolge. Hätte der Antragsteller hier tatsächlich genaue und zutreffende Angaben gemacht, so hätte ein Verweis auf diese Unterlage im gerichtlichen Verfahren mehr als nur nahegelegen.

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Hat der Antragsteller auch in Ansehung des (berücksichtigungsfähigen) Beschwerdevortrags eine hinreichende Information der Auswahlkommission nicht glaubhaft gemacht, so greift auch dessen Argument (Beschwerdebegründung, S. 2, zweiter Absatz) nicht durch, die Antragsgegnerin habe aus der im März 2018 erlangten Kenntnis seiner Beschäftigungslosigkeit lange keine Schlüsse gezogen, was die Bedeutungslosigkeit dieses Umstands für die Bewertung seiner Qualifikation verdeutliche.

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c) Ferner rügt der Antragsteller insoweit noch die "Aussage" des Verwaltungsgerichts, es sei nicht erkennbar, dass er im weiteren, sich an das Assessment-Center anschließenden Verlauf des Einstellungsverfahrens von sich auf das Andauern seiner Beschäftigungslosigkeit hingewiesen habe (BA S. 6, Ende des ersten Absatzes). Hierzu trägt er vor: Er habe während eines Anrufs im Zusammenhang mit der Sicherheitsüberprüfung einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin über seine aktuelle dienstliche Situation berichtet und diesem auch den Kontakt zu seiner Dienstvorgesetzten, Frau G.    , vermittelt. Daraufhin habe im Juni 2018 ein längeres Telefonat dieses Mitarbeiters mit Frau G.     stattgefunden, bei dem "auch die dienstliche Situation seiner beschäftigungslosen Zeit ausführlich besprochen" worden sei. Diesen Vortrag habe er bereits durch Benennung von Frau G.     als Zeugin glaubhaft gemacht. Dieses Vorbringen greift, soweit es das behauptete – nicht aktenkundige – Telefonat mit dem Antragsteller betrifft, schon deshalb nicht durch, weil es wiederum substanzlos ist. Der Antragsteller gibt nämlich nicht an, wann und was genau er über seine "aktuelle dienstliche Situation" berichtet haben will. Unabhängig davon wäre, wie die Antragsgegnerin zutreffend vorgetragen hat, der Geheimschutzbeauftragte auch nicht der richtige Adressat für die gebotene Information der Antragsgegnerin gewesen. Dasselbe würde auch für etwaige Angaben der Frau G.     gegenüber dem Geheimschutzbeauftragten gelten. Der Geheimschutzbeauftragte ist nämlich nach § 3 Abs. 1a SÜG eine von der Personalverwaltung der betroffenen Behörde zu unterscheidende getrennte, eigene Akten führende Organisationseinheit. Der Einwand des Antragstellers, er könne nicht wissen, welche Stelle der Personalabteilung zugeordnet sei und welche nicht, greift nicht durch. Hatte er nämlich durch vorangegangenes eigenes Verhalten einen Irrtum der personalverwaltenden Stelle hervorgerufen, der zu korrigieren war, so musste er – ggf. auch durch Nachfragen – sicherstellen, dass die (behauptete) Korrektur den richtigen Adressaten erreichte. Unabhängig davon ist der Einwand auch nicht glaubhaft, da der Antragsteller das Sicherheitsüberprüfungsverfahren nach dem SÜG bereits aus eigener Erfahrung kannte. Nach seinem eigenem Vortrag im Schriftsatz vom 20. Dezember 2019, (S. 7) hatte er nämlich schon früher eine Sicherheitsüberprüfung der Stufe 3 (Sܠ3) erfolgreich durchlaufen.

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d) Schließlich wendet sich der Antragsteller gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es sei objektiv betrachtet ungewöhnlich, dass ein Beamter der Besoldungsgruppe A 14 BBesO mit vielfältigen Vorverwendungen über eine so lange Zeit ohne dienstlichen Einsatz bleibe (BA S. 6, erster Absatz). Er führt insoweit aus, dass er diesen Umstand jedenfalls nicht zu vertreten habe. Dieses Vorbringen genügt schon nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Es setzt sich nämlich nicht mit der unmittelbar anschließenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts auseinander, es komme nicht darauf an, wer die Beschäftigungslosigkeit zu vertreten habe, weil der Antragsteller es jedenfalls zu vertreten habe, dass er die Antragsgegnerin nicht von sich aus informiert habe.

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2. Weiter macht der Antragsteller geltend, er habe "auch nach Aufforderung durch die Antragsgegnerin zur schriftlichen Darstellung des beschäftigungslosen Zeitraums – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – alles ihm zur Aufklärung Mögliche getan". Er habe seine dienstliche Situation mehrfach erklärt und zudem von seiner Dienstvorgesetzten erklären lassen. Es sei nicht seine Aufgabe, "die Hintergründe dienstlicher Entscheidungen aufzuklären und an andere Dienststellen zu kommunizieren". Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, keine schriftliche Erklärung abgegeben zu haben.

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Dieses Vorbringen greift nicht durch. In Ansehung des Vorstehenden und nach Aktenlage ist zunächst festzuhalten, dass der Antragsteller sich gegenüber der personalverwaltenden Stelle des Bundesamtes für Verfassungsschutz überhaupt erst zu seiner beschäftigungslosen Zeit geäußert hat, nachdem diese den Antragsteller aufgrund der (zweiten) Auswertung seiner Personalakten mit Schreiben vom 9. September 2019 aufgefordert hatte, aussagefähige Unterlagen zu Art und Inhalt seiner Verwendung in dem besagten Zeitraum zukommen zu lassen. Dieser Aufforderung ist er (schriftlich oder mündlich) nicht hinreichend nachgekommen. Er hat nämlich keinen substantiierten (schriftlichen) Vortrag zu seiner Beschäftigungslosigkeit, zu deren Gründen und zu etwaigen Verwendungen oder Tätigkeiten während des in Rede stehenden Zeitraums (Coachings, Personalentwicklungsmaßnahmen etc., vgl. die entsprechende spätere telefonische Auskunft der Frau G.     vom 2. Oktober 2019, Beiakte Heft 1, Bl. 344) geleistet, sondern die Antragsgegnerin lediglich an seinen Dienstherrn verwiesen. Letzteres hat ihn, wie die Antragsgegnerin zutreffend geltend macht, aber nicht von der Obliegenheit entbunden, aus eigener Sicht substanzhaltig und nachvollziehbar zu diesen Fragen vorzutragen, was im Übrigen bis heute allenfalls ansatzweise – nicht substantiierte Hinweise im Schriftsatz vom 16. Februar 2020, S. 3 f. auf ein "Coaching" und auf ein Kümmern um seine im Mai 2018 geborene Tochter – geschehen ist (vgl. die Schriftsätze vom 6. November 2019, vom 20. Dezember 2019, vom 20. Januar 2020, vom 16. Februar 2020 und die Beschwerdeschrift vom 6. Mai 2020). Dabei war ihm – selbstverständlich – nicht aufgegeben, ihm nicht bekannte Hintergründe dienstlicher Entscheidungen seines Dienstherrn "aufzuklären", sondern nur die ihm kommunizierten (s. o.) oder sonst bekannten Gründe darzulegen. Dass der Antragsteller gerade in der Bewerbungssituation, in der er sich befunden hat, trotz Anforderung nicht (umgehend) eigene Auskünfte gegeben und nur auf seinen Dienstherrn verwiesen hat, ist im Übrigen auch dem Senat unerklärlich.

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3. Ferner hält es der Antragsteller für unzulässig, negative Rückschlüsse aus dem Fehlen von Fortbildungsbescheinigungen in seiner Personalakte zu ziehen, weil er nicht verpflichtet gewesen sei, solche Bescheinigungen zur Akte zu geben. Er habe hierzu auch keinen Anlass gehabt, weil das Auswahlverfahren bei der Antragsgegnerin bereits abgeschlossen gewesen sei. Dieses Vorbringen stellt zunächst schon nicht die Bewertung in Frage, es sei verwunderlich, dass der Antragsteller als langjähriger Beamter in gehobener Stellung als Referatsleiter nicht schon seit dem Beginn seiner Beschäftigungslosigkeit (1. Oktober 2017) und von sich aus dafür gesorgt hat, dass etwaige Bescheinigungen zur Personalakte gelangen. Vor allem aber setzt es sich nicht mit der weiteren Einschätzung des Verwaltungsgerichts auseinander, es wäre von dem Antragsteller (jedenfalls) zu erwarten gewesen, vorhandene Nachweise angesichts der Nachfragen der Antragsgegnerin vorzulegen, was im Übrigen bis heute nicht geschehen ist.

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Außerdem wendet sich der Antragsteller gegen die Bemerkungen des Verwaltungsgerichts, es werde nicht erläutert, was unter den "Unterstützungsleistungen", die der Antragsteller im fraglichen Zeitraum nach Auskunft von Frau G.     erbracht haben soll, zu verstehen sei, und Nachweise hierüber fänden sich auch nicht in der Personalakte. Insoweit meint der Antragsteller nur, die mangelnde Erläuterung könne ihm nicht angelastet werden, "da er diese Aussage nicht getätigt" habe. Dieses Vorbringen greift ebenfalls nicht durch, sondern weckt im Gegenteil weitere Eignungszweifel. Hat es "Unterstützungsleistungen" des Antragstellers gegeben, so ist nicht erkennbar, weshalb der Antragsteller nicht in der Lage (gewesen) sein sollte, hierzu selbst vorzutragen; haben solche Leistungen hingegen nicht stattgefunden, wäre die Auskunft der Frau G.     jedenfalls insoweit fehlerhaft und stellte sich die Frage nach dem Grund einer solchen falschen Angabe. Unabhängig davon verhält sich der Antragsteller mit seinem hier in Rede stehenden Beschwerdevorbringen erkennbar widersprüchlich, weil er einerseits seinen Obliegenheiten durch den Verweis auf eine Auskunft seines Dienstherrn genügen, sich aber andererseits einzelne Auskünfte desselben nicht zurechnen lassen will.

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4. Weiter macht der Antragsteller geltend, "die Figur der 'charakterliche(n) Ungeeignetheit'" habe die Antragsgegnerin nur deshalb "ersonnen", um ihre ablehnende, nur auf die Beschäftigungslosigkeit als solche gestützte Entscheidung nachträglich "gerichtsfest" zu machen. Hierfür spreche insbesondere die ihm gegenüber in einem Telefonat erfolgte Erläuterung der Frau Q.           , die Ablehnung sei darauf zurückzuführen, dass sich im Verfahren "noch ein besserer Bewerber gefunden" habe.

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Dem kann offensichtlich nicht gefolgt werden. Die Absage stützte sich zu keinem Zeitpunkt auf den bloßen Umstand der Beschäftigungslosigkeit des Antragstellers. Sie fand ihren Grund, wie die Antragsgegnerin zutreffend betont, vielmehr von Anfang an darin, dass der Antragsteller in seinen Bewerbungsunterlagen unvollständige bzw. falsche Angaben gemacht hatte, ohne diese nachfolgend von selbst zu korrigieren, und dass er nach Bekanntwerden seiner Beschäftigungslosigkeit auch trotz wiederholter Aufforderung nichts von Substanz zu dieser und zu etwaigen Tätigkeiten im fraglichen Zeitraum dargelegt hat. Aus der Erklärung der Frau Q.           gegenüber dem Antragsteller folgt keine abweichende Bewertung. Nach deren Gesprächsvermerk über das Telefonat vom 28. Oktober 2019 (Beiakte Heft 1, Bl. 344) hat sie dem Antragsteller zu den Gründen der Absage mitgeteilt, dass "in der Gesamtschau" deutlich geworden sei, "dass andere Bewerber/innen besser geeignet" gewesen seien; außerdem habe sie auf wiederholte Nachfragen des Antragstellers, ob die Absage auf "den nicht nachgewiesenen Zeitraum" zurückzuführen sei, erklärt, dass sich dies ihrer Kenntnis entziehe. Diese Äußerungen mögen zwar zumindest den Eindruck einer Wettbewerbssituation erwecken ("besser"), rekurrieren aber nicht auf einen in einer solchen Situation vorrangig maßgeblichen Leistungsvergleich, sondern thematisieren die Eignung des Antragstellers und anderer Bewerber; besser geeignet ist ein anderer Bewerber aber auch dann, wenn der Betroffene als nicht geeignet angesehen wird. Außerdem hätte eine Äußerung, es habe sich noch ein besser qualifizierter, also aus Leistungsgründen vorzuziehender Bewerber gefunden, auch keinen Sinn ergeben, weil sich der Antragsteller schon seit dem erfolgreichen Absolvieren des Assessment-Centers nicht mehr in einer Konkurrenzsituation befunden hatte. Hierauf hat die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderungsschrift vom 22. Mai 2020 (S. 7) ohne weiteres nachvollziehbar hingewiesen.

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5. Schließlich rügt der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe "den Grad der Zusicherung" verkannt. Im März 2018 sei ihm mitgeteilt worden, dass er – vorbehaltlich der amtsärztlichen Untersuchung und des positiven Ausgangs der Sicherheitsüberprüfung – "so weit oben auf der Liste stehe", dass er eingestellt werden werde. Im April 2018 sei ihm schriftlich mitgeteilt worden, dass das Auswahlverfahren erfolgreich verlaufen sei. Die ärztliche Untersuchung sei im April 2018 erfolgt, und die Antragsgegnerin habe ihm am 14. August 2018 mitgeteilt, dass die Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen sei. All diese Zusagen habe die Antragsgegnerin in dem Wissen um die (wegen Verwirkung heute nicht mehr vorwerfbare) beschäftigungslose Zeit gemacht.

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Dieses Vorbringen verfehlt bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Es setzt sich nämlich nicht mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 7, vorletzter Absatz, bis S. 8, Ende des zweiten Absatzes) auseinander. Das Verwaltungsgericht hat hier dargelegt und näher begründet, dass die Antragsgegnerin (schon) keine Umstände gesetzt habe, die als Zusicherung der Übernahme in das Bundesbeamtenverhältnis gewertet werden könnten, und dass auch der nach der (streitigen) Behauptung des Antragstellers diesem per Anruf vom 14. August 2018 mitgeteilte positive Abschluss der Sicherheitsüberprüfung noch keinen Anspruch auf Übernahme vermittele. Unabhängig davon steht die mit der Beschwerdebegründung (S. 6) aufgestellte Behauptung des Antragstellers, ihm sei am 14. August 2018 der Abschluss der Sicherheitsüberprüfung mitgeteilt worden, im Widerspruch zu seinem früheren Vortrag. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2019 (S. 8) hatte er nämlich lediglich die Mitteilung behauptet, die "Sicherheitsermittlungen" (Hervorhebung nur hier) seien abgeschlossen, und weiter ausgeführt, dass vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen über ein Jahr später noch immer kein Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung vorliegen solle. Auch nachdem die Antragsgegnerin den Vortrag aus dem Schriftsatz vom 20. Dezember 2019 mit Schriftsatz vom 6. Januar 2020 (S. 3) bestritten und nach Rücksprache mit dem Geheimschutzbeauftragten ausgeführt hatte, dass dem Antragsteller keine Auskunft über den Stand des Überprüfungsverfahrens gegeben worden sei, hat dieser zunächst nur behauptet, mit dem Anruf habe ihm der Abschluss der Sicherheitsermittlungen mitgeteilt werden sollen (Schriftsatz vom 20. Januar 2020, S. 2). Lediglich ergänzend sei ausgeführt, dass eine Einstellungszusage, auf die sich der Antragsteller mit Erfolg berufen könnte, schon mangels Schriftform (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) nicht vorliegen kann.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat in Anwendung der Regelung des § 63 Abs. 3 GKG unter Änderung der auf 5.000,00 Euro lautenden erstinstanzlichen Festsetzung vornimmt, beruht auf den §§ 40, 45 Abs. 1 Satz 3 (einheitlicher Gegenstand von Haupt- und Hilfsantrag), 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie auf § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 (Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Lebenszeit), Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Antragstellung (hier: 6. November 2019) bekanntgemachten einschlägigen Besoldungsrechts (hier: für Beamtinnen und Beamte des Bundes) unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Antragstellung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind bei der Ermittlung der maßgeblichen Bezüge die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile (hier insbesondere die nicht ruhegehaltfähige "Sicherheitszulage", § 42 Abs. 4 BBesG, Nr. 8 Anlage I BBesG). Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist in Ausübung des dem Senat eingeräumten Ermessens wegen der ausweislich der Anträge nur begehrten vorläufigen Sicherung des behaupteten Anspruchs auf die Hälfte zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts der angestrebten Übernahme in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO (vgl. die Ausschreibung des BMI für das Bundesamt für Verfassungsschutz, Blatt 2 der Verwaltungsvorgänge, und das vom Antragsteller unter dem 4. September 2019 erklärte Einverständnis mit einer Rückernennung nach A 13) und bei Zugrundelegung einer der hier nur denkbaren Erfahrungsstufen 4 bis 8 für das maßgebliche Jahr 2019 jeweils auf einen in die Wertstufe bis 35.000,00 Euro fallenden Betrag (bei Ansatz der Erfahrungsstufe 4: für Januar bis März 2019 jeweils noch 4.916,18 Euro, für die Monate ab April 2019 schon jeweils 5.068,09 Euro, in der Summe 60.361,35 Euro, hälftig– abgerundet – 30.180,67 Euro; bei Ansatz der Erfahrungsstufe 8: für Januar bis März 2019 jeweils noch 5.501,10 Euro, für die Monate ab April 2019 schon jeweils 5.671,08 Euro, in der Summe 67.543,02 Euro, hälftig 33.771,51 Euro).

32

Die Festsetzung des Streitwerts für das am 22. April 2020 eingeleitete Beschwerdeverfahren beruht auf den vorzitierten, die erstinstanzliche Festsetzung betreffenden Vorschriften sowie zusätzlich auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und folgt denselben Grundsätzen wie die korrigierte erstinstanzliche Festsetzung. Der danach zu ermittelnde, auf das Jahr der Beschwerdeerhebung (2020) zu beziehende Halbjahresbetrag der fiktiv zu zahlenden Bezüge nach A 13 beläuft sich bei Ansatz der genannten Erfahrungsstufen ebenfalls stets auf einen in die festgesetzte Wertstufe fallenden Betrag (bei Ansatz der Erfahrungsstufe 4 auf 30.677,14 Euro und bei Berücksichtigung der Erfahrungsstufe 8 auf 34.327,03 Euro).

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Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.