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Oberverwaltungsgericht NRW·1 B 507/14·06.10.2014

Beschwerde gegen Anordnung zur amtsangemessenen Beschäftigung auf Referatsleiterstelle zurückgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtPersonalvertretungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen eine einstweilige Anordnung, die sie verpflichtet, den Kläger vorläufig auf einem Referatsleiterdienstposten einzusetzen. Streitgegenstand ist, ob die Referententätigkeit amtsangemessen für einen A15-Regierungsdirektor ist. Das OVG bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung: die Antragsgegnerin hat den Anspruch und den Anordnungsgrund nicht ausreichend bestritten; eine dienststelleninterne Bewertung fehlt.

Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die einstweilige Anordnung, den Beamten vorläufig als Referatsleiter einzusetzen, wird zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Beamter des höheren Dienstes hat Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung; die Übertragung einer niedrig bewerteten Tätigkeit genügt diesem Anspruch nur, wenn deren Bewertung und Gleichwertigkeit zur Statusstelle schlüssig und nachvollziehbar dargelegt oder ein Dienstpostenbewertungsverfahren durchgeführt ist.

2

Bei der Prüfung der Amtsangemessenheit kommt es in erster Linie auf die organisatorische und dienststelleninterne Bewertung des konkreten Dienstpostens an; ein Vergleich mit den Bewertungsniveaus der Bundesministerien ist insoweit nicht maßgeblich.

3

Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes müssen sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden; die Beurteilung des Anordnungsgrundes ist unabhängig davon vorzunehmen, ob der materiell-rechtliche Anspruch in der Hauptsache durchgreift.

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Das Unterlassen der rechtlich gebotenen Personalratsbeteiligung kann den Anordnungsanspruch ergänzend stützen, soweit die Übertragung einer niedriger bewerteten Tätigkeit betroffen ist.

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Bloße pauschale Behauptungen über die besondere Schwierigkeit oder Komplexität einer Aufgabe ohne substantiierte Darlegung, dass nicht auch qualifizierte niedrigere Besoldungsdienstposten die Aufgabe erfüllen könnten, genügen nicht zur höheren Bewertung eines Dienstpostens.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 1 und 2 GKG§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 15 L 133/14

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Deren maßgebliche Begründung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt nicht die erstrebte Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses, durch welchen der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben worden ist, den Antragsteller vorläufig (d.h. bis zur Entscheidung bzw. Erledigung der Hauptsache) amtsangemessen auf einem Referatsleiterdienstposten einzusetzen. Die betreffenden Darlegungen stellen nicht durchgreifend in Frage, dass der Antragsteller für die in Rede stehende einstweilige Anordnung zurzeit einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat.

4

Gegenstand des dem vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zugrunde liegenden Streits ist im Kern die Frage, ob der Antragsteller, ein beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) beschäftigter Beamter des höheren Dienstes im Amt eines Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 15 BBesO), auf dem ihm nach Beendigung seiner Abordnung zum Bundesministerium des Innern (BMI) zugewiesenen Dienstposten eines Referenten im Referat II. 5 des BBK amtsangemessen beschäftigt wird, obwohl er nun nicht mehr – wie noch vor seiner Abordnung – als Referatsleiter verwendet wird.

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Das Verwaltungsgericht hat dies verneint und daraus den angenommenen – außer auf das materielle Recht auch auf die fehlende Beteiligung des zuständigen Personalrats gestützten – Anordnungsanspruch hergeleitet. Was dem die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde entgegensetzt, vermag nicht zu überzeugen. Dabei fehlt es zum Teil schon an der gebotenen substanziierten Auseinandersetzung mit der Argumentation in der angefochtenen Entscheidung.

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Die Antragsgegnerin stützt ihre Auffassung, dass es sich bei der Referententätigkeit des Antragstellers im Referat II.5 deswegen um eine gemessen an seinem Statusamt eines Regierungsdirektors angemessene Beschäftigung handele, auch im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen darauf, dass der Antragsteller für das unter rechtlichen Aspekten sehr schwierige Projekt der Abwicklung von Zivilschutzanlagen zuständig sei und daneben „eine Vielzahl weiterer unterschiedlicher komplexer Rechtsfragen im Verhältnis Bund, Länder und Kommunen sowie privaten Eigentümern‟ zu bearbeiten habe. Die erfolgreiche Bearbeitung dieser Fragen erfordere ein langjähriges fundiertes juristisches Fachwissen.

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Auf diesen – im Wesentlichen schon im gerichtlichen Eilverfahren erster Instanz angebrachten und nunmehr allenfalls vertieften – Vortrag ist aber bereits das Verwaltungsgericht eingegangen. Mit dessen Argumenten befasst sich das Beschwerdevorbringen zum großen Teil nicht. So stellt die Antragsgegnerin weder in Frage, dass die in Rede stehende Tätigkeit in der Vergangenheit stets Referenten (im Kontext der Ausführungen des Verwaltungsgerichts hier zu verstehen als Beamte solcher Funktion in einem Amt der Besoldungsgruppen A 13 oder A 14 BBesO) übertragen worden sei, noch tritt sie der gerichtlichen Feststellung entgegen, dass der fragliche Dienstposten nach wie vor als Referentendienstposten ausgewiesen sei. Was die von der Antragsgegnerin herausgestellte angebliche besondere Schwierigkeit der Aufgabe(n) betrifft, verbleibt es im Wesentlichen bei bloßen – vom Senat in dieser Form nicht überprüfbaren – allgemeinen Umschreibungen. In diesem Zusammenhang wird – was schon das Verwaltungsgericht beanstandet hat – namentlich nicht erläutert und glaubhaft gemacht, warum nicht auch qualifizierte Beamte der Besoldungsgruppen A 13 oder A 14 BBesO – und darunter nach angemessener Einarbeitungszeit ggf. auch noch nicht langjährig mit den betroffenen Rechtsfragen betraute Kolleginnen oder Kollegen – prinzipiell in der Lage wären, die auf dem Dienstposten anfallenden Aufgaben zu erledigen. Aus dem erstinstanzlich übersandten Organigramm ist im Übrigen schon nicht erkennbar, dass in dem Referat II. 5 (Wasserversorgung, baulich-technischer Schutz Kritischer Infrastrukturen) überhaupt in wesentlichem Umfang Rechtsangelegenheiten zur Bearbeitung anfallen. Weiter ist weder vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass unter Einbeziehung des hier streitigen Dienstpostens ein (förmliches) Dienstpostenbewertungsverfahren stattgefunden hätte. Vielmehr wird die Gleichwertigkeit der dem Antragsteller übertragenen Tätigkeit mit derjenigen eines Referatsleiters schlicht behauptet. Aus sich heraus ist aber nicht plausibel, wieso die Leitung eines Referats, zu dem regelmäßig auch Personalverantwortung gehört, nicht höher zu bewerten sein soll als eine typischerweise untergeordnete Referententätigkeit in einem solchen Referat.

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Darüber hinaus ist das Beschwerdevorbringen in dem vorstehenden Zusammenhang noch aus einem anderen Grunde nicht schlüssig. So passt es ersichtlich nicht zusammen, wenn die Antragsgegnerin die angeblich hohen Anforderungen und die Schwierigkeit der hier in Rede stehenden Referententätigkeit in der geschehenen Weise herausstellt und den Antragsteller für die Bewältigung dieser Aufgabe als „bestens geeignet“ ansieht (vgl. Beschwerdebegründungsschrift vom 9. Mai 2014, Seite 2 Mitte und unten), wenig später in demselben Schriftsatz, wenn auch in einem anderen Zusammenhang, dann aber darauf hinweist, dass der Antragsteller „ausweislich seiner Beurteilungen im BBK zu den leistungsschwächsten Beamten im höheren Dienst“ gehöre (ebenda, Seite 3 unten; Hervorhebung durch den Senat).

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Dass sich der Antragsteller, wie die Antragsgegnerin weiter vorgetragen hat, nicht auf zwei andere ausgeschriebene Referatsleiterstellen beworben hat, ist für seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung unerheblich. Darauf weist die Beschwerdeerwiderung zutreffend hin.

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Soweit die Antragsgegnerin der Annahme entgegentritt, dass bei anderen Bundesoberbehörden nach der dortigen ständigen Praxis Referatsleiter-Dienstposten von Regierungsdirektoren, Referenten-Dienstposten demgegenüber von Regierungsräten und Oberregierungsräten wahrgenommen würden, gilt Folgendes: Vorliegend kommt es jedenfalls in erster Linie darauf an, wie die jeweiligen Dienstposten im BBK organisatorisch zugeschnitten und davon ausgehend bewertet sind. Diese Bewertung muss (auch im Verhältnis der Referenten zu den Referatsleitern) schlüssig und nachvollziehbar sein, woran es hier nach dem Vorstehenden fehlt. Ob im BBK oder auch bei anderen Bundesoberbehörden mit A 15 bewertete Dienstposten zum Teil unterwertig, nämlich durch Regierungsräte oder Oberregierungsräte, besetzt sind, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang. Entscheidend ist vielmehr, wie der Antragsteller als Beamter im Statusamt eines Regierungsdirektors nach Maßgabe seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung einzusetzen ist. Solange sich nicht hinreichend feststellen lässt, dass eine Referententätigkeit – hier diejenige mit den von der Antragsgegnerin angegebenen Aufgaben – diesem Anspruch genügt, ist dem Dienstherrn die Übertragung einer solchen Tätigkeit versperrt. Da demgegenüber über die Amtsangemessenheit einer Referatsleitertätigkeit beim BBK für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 15 BBBesO zwischen den Beteiligten nicht gestritten wird und ein Einsatz des Antragstellers in einer sonst noch in Betracht kommenden amtsangemessenen Tätigkeit im BBK nach derzeitigem Sachstand nicht ersichtlich ist, ist es konsequent und rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin mit der hier angegriffenen einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet hat, den Antragsteller vorläufig auf einem Referatsleiterdienstposten einzusetzen.

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Hierdurch ist der Dienstherr nicht grundsätzlich gehindert, Organisationsänderungen durchzuführen, wie sie nach dem Vortrag der Antragsgegnerin für das BBK künftig geplant sind. Das kann auch zum Wegfall bzw. zur Reduzierung von bisherigen Stellen mit Leitungsfunktionen führen. Einen Anspruch auf den Bestand solcher Stellen haben betroffene Beamte nicht. Sie behalten aber ihren Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Sollte es bei ihrer Dienststelle dann nicht mehr genügend Stellen mit entsprechender, evtl. neuer Bewertung geben, ist dieser Anspruch ggf. bei einer anderen Dienststelle desselben Dienstherrn zu erfüllen.

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Soweit die Antragsgegnerin die Auffassung vertritt, für die im Streit stehende Bewertungsfrage müsse Vergleichsmaßstab die „gesamte Bundesverwaltung“ sein, greift dies jedenfalls dann zu weit, wenn der Vortrag auf eine Einbeziehung auch der Bundesministerien zielen sollte. Denn es steht außer Zweifel, dass das Dienstpostenniveau in den Ministerien sich von demjenigen in den Bundesoberbehörden grundsätzlich unterscheidet. Wie dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, sind Referatsleiterstellen in den Bundesministerien typischerweise nicht mit A 15, sondern mit A 16 bzw. mit B 2 bewertet. Vor diesem Hintergrund ist es deshalb auch unerheblich, dass der Antragsteller während seiner Abordnung an das BMI nicht als Referatsleiter, sondern als Referent eingesetzt war.

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Greifen somit die Angriffe der Beschwerde gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der dem Antragsteller nach Beendigung seiner Abordnung übertragene Dienstposten sei nicht amtsangemessen, nicht durch, so vermögen sie gleichermaßen nicht zu entkräften, dass das Verwaltungsgericht auch einen Verstoß gegen das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsrecht nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG angenommen hat. Denn das betreffende Mitbestimmungsrecht knüpft an die Übertragung u.a. einer  niedriger zu bewertenden Tätigkeit an.

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Für die einstweilige Anordnung besteht schließlich auch ein Anordnungsgrund. Hierzu nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem erstinstanzlichen Beschluss Bezug, welche in der Beschwerdebegründung nicht substanziiert angegriffen werden. Dass die Antragsgegnerin die Bewertung der Eilbedürftigkeit daran knüpft, dass (nach ihrer Auffassung) der Antragsteller aktuell amtsangemessen beschäftigt werde, ist schon im Ansatz verfehlt, weil die Frage des Bestehens eines Anordnungsgrundes unabhängig davon zu beurteilen ist, ob der Anordnungsanspruch in der Sache durchgreift.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Der Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.