Beschwerde verworfen: Unzulässigkeit wegen fehlender Vertretung und Fristversäumnis
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob Beschwerde gegen einen Beschluss; das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig. Die zweiwöchige Frist des §147 Abs.1 VwGO war abgelaufen, und die Beschwerde wurde nicht durch den nach §67 Abs.4 i.V.m. Abs.2 VwGO erforderlichen zugelassenen Vertreter erhoben. Hinweise in der Rechtsmittelbelehrung und Eingangsverfügung waren gegeben. Die Kosten trägt der Antragsteller; der Streitwert wird auf 13.428,96 Euro festgesetzt und die Festsetzung ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht durch den erforderlichen zugelassenen Vertreter erhoben wurde
Abstrakte Rechtssätze
Die Frist des §147 Abs.1 Satz1 VwGO für die Einlegung der Beschwerde beträgt zwei Wochen und ist maßgeblich für die Zulässigkeit des Rechtsmittels.
Für die Einlegung der Beschwerde gelten nach §147 Abs.1 Satz2 VwGO die Vorschriften über den Vertretungszwang (§67 Abs.4 i.V.m. Abs.2 Satz1 VwGO); die Beschwerde muss demnach durch einen zugelassenen Vertreter erhoben werden, sofern die Vorschriften dies verlangen.
Fehlt der erforderliche bevollmächtigte Vertreter und war der Beschwerdeführer hinreichend in der Rechtsmittelbelehrung aufgeklärt, ist die Beschwerde unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht wirksam innerhalb der Frist durch einen Berechtigten erhoben wurde.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der unterliegende Antragsteller nach §154 Abs.2 VwGO zu tragen; die Festsetzung des Streitwerts nach den Grundsätzen des Teilstatus erfolgt nach den einschlägigen GKG-Vorschriften und kann unanfechtbar sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 L 186/25
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die hier angesichts der am 23. April 2025 erfolgten Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 7. Mai 2025 (Mittwoch) abgelaufen ist, nicht wirksam erhoben wurde. Für die Einlegung einer Beschwerde gelten gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Regelungen des § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO über den sog. Vertretungszwang. Danach muss die Beschwerde – hier nur in Betracht kommend – durch einen Rechtsanwalt oder durch einen nach den vorgenannten Vorschriften sonst zugelassenen Bevollmächtigten erhoben werden. Das ist hier nicht geschehen, obwohl der Antragsteller auf dieses Erfordernis in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses (und erneut mit der Eingangsverfügung vom 29. April 2025) hingewiesen worden ist.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Streitwert wird gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG nach den Grundsätzen des sog. Teilstatus auf 13. 428,96 Euro festgesetzt (zu diesen Grundsätzen und zu dem sich danach hier ergebenden Wert vgl. näher den in dem Verfahren gleichen Rubrums ergangenen Senatsbeschluss vom heutigen Tage – 1 E 215/25).
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.