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Oberverwaltungsgericht NRW·1 B 392/22.A·04.04.2022

Vorläufiger Rechtsschutz in Asylsache: Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde als unzulässig abgelehnt, weil es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Zulassung der Berufung war zuvor als unzulässig verworfen worden, sodass das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig ist und eine Anordnung aufschiebender Wirkung ausscheidet. Zudem war der Antrag nicht durch einen nach §67 VwGO zugelassenen Bevollmächtigten eingereicht. Die Verfahrenskosten trägt der Antragsteller, Gerichtskosten wurden nach §83b AsylG nicht erhoben.

Ausgang: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in Asylsache wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses und unzureichender Vertretung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, wenn das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt, insbesondere weil die Hauptsacheentscheidung bereits rechtskräftig ist oder die begehrte aufschiebende Wirkung von vornherein nicht in Betracht kommt.

2

Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz sind unzulässig, wenn sie nicht durch einen nach den einschlägigen Vorschriften (vgl. §67 Abs.4 i.V.m. Abs.2 VwGO) zugelassenen Rechtsanwalt oder sonstigen Bevollmächtigten gestellt werden.

3

Die unzulässige Verwerfung eines Rechtsmittels (z. B. die Zurückweisung der Zulassung der Berufung) führt zur Rechtskraft des Urteils der Vorinstanz und kann damit nachträgliche Anordnungen aufschiebender Wirkung ausschließen.

4

Bei Unzulässigkeit des Antrags trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens nach §154 Abs.1 VwGO; besondere gebühren- oder verfahrensrechtliche Vorschriften (z. B. §83b AsylG) können die Erhebung von Gerichtskosten ausschließen.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Er ist unzulässig. Es fehlt schon am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tag (1 A 608/22.A) den Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 2. Februar 2022 (10 K 1644/20.A) ist damit rechtskräftig, sodass die wörtlich begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage schon von vornherein nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus ist der Antrag entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und 7 i. V. m. Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder durch einen nach den vorgenannten Vorschriften sonst zugelassenen Bevollmächtigten gestellt worden.

Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).