PostPersRG-Zuweisung: Eilrechtsschutz wegen unzureichender Aufklärung gesundheitlicher Risiken
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Zuweisungsverfügung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG. Das OVG NRW änderte den ablehnenden VG-Beschluss und stellte die aufschiebende Wirkung wieder her. Die Zuweisung sei bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig, weil der Dienstherr seine Fürsorgepflicht verletzte und den Inhalt der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung nicht vollständig berücksichtigte. Bei nicht eindeutigen, aber plausiblen Hinweisen auf Gesundheitsgefahren hätte weiter aufgeklärt werden müssen, bevor Ermessen ausgeübt wird.
Ausgang: Beschwerde erfolgreich; aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zuweisung wiederhergestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Zuweisungsentscheidung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG sind gesundheitliche Einschränkungen des Beamten im Rahmen der Fürsorgepflicht vollständig in die Ermessensausübung einzustellen.
Stellt ein Beamter dem Dienstherrn ärztliche Unterlagen zur Verfügung, sind deren Angaben vollständig zu berücksichtigen; es ist unerheblich, an wen einzelne Teile der Stellungnahme adressiert sind.
Enthält eine ärztliche Stellungnahme plausible, aber nicht eindeutige Hinweise auf erhebliche Gesundheitsgefahren, darf sie nicht als allein tragfähige Grundlage einer Zuweisungsentscheidung herangezogen werden; es bedarf weiterer Sachverhaltsaufklärung.
Unterlässt die Behörde bei ermessensgeleiteten Personalmaßnahmen trotz erkennbarer Aufklärungsbedürftigkeit die Ermittlung der für die Zumutbarkeit maßgeblichen gesundheitlichen Risiken, liegt ein Ermessensfehler und zugleich eine Verletzung der Fürsorgepflicht vor.
Ergibt die summarische Prüfung im Eilverfahren eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des belastenden Verwaltungsakts, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse und die aufschiebende Wirkung ist wiederherzustellen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 L 2957/23
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem Aktenzeichen VG Düsseldorf 10 K 848/24 gegen die Zuweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2024 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet.
Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es, das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung auf die Beschwerde hin zu korrigieren und dem Antrag des Antragstellers wie aus dem Tenor ersichtlich zu entsprechen.
I. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der im Verlauf des Eilverfahrens erhobenen Klage im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiege das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Diese habe bei summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg. Die Zuweisungsverfügung vom 6. Oktober 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2024 erweise sich im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides als offensichtlich rechtmäßig.
Sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen für den Erlass der Zuweisungsverfügung lägen vor. Der Antragsteller sei insbesondere hinreichend angehört und die Betriebsräte seien ordnungsgemäß beteiligt worden. Hinsichtlich der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen und den zum Teil nach wie vor strittigen Punkten (§ 4 Abs. 4 PostPersRG als richtige Rechtsgrundlage, laufbahnfremder Einsatz, betriebliches Interesse und Zuweisungsdauer) werde auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 7. September 2021 – 10 L 1150/21 – und dem Urteil vom 1. September 2022 – 10 K 4766/21 – verwiesen, die auch hier entsprechend Geltung fänden.
Zudem sei die Zuweisungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides hinreichend bestimmt i. S. d. § 37 Abs. 1 VwVfG.
Den sich aus der am 20. April 2023 durchgeführten arbeitsmedizinischen Eignungsuntersuchung ergebenden Einschränkungen bezüglich der Arbeitszeit und des Arbeitsinhalts (Leistungsminderung) würde zwar in der Zuweisungsverfügung selbst nicht klar Rechnung getragen, da die in der zugehörigen ärztlichen Bescheinigung vom 3. Mai 2023 vorgegebenen Bedingungen nicht explizit aufgeführt seien. Für das aufnehmende Unternehmen sei daher nicht schon aus der Zuweisungsverfügung ersichtlich, mit welchen Einschränkungen der Antragsteller einzusetzen sei.
In dem Widerspruchsbescheid, der die Zuweisungsverfügung konkretisiere, werde aber zur Arbeitszeit ausgeführt, dass der Antragsteller ausschließlich in der Tagschicht zwischen 6.00 und 19.00 Uhr eingesetzt werde. Dies entspreche den Vorgaben in der ärztlichen Bescheinigung vom 3. Mai 2023. Mit der Formulierung sei auch keine Wechselschicht vorgesehen, die durch die Regelung des ausschließlichen Einsatzes in der Tagschicht ausgeschlossen sei. Zudem sei durch die Regelung in § 8 Satz 2 AZV i. V. m. §§ 1, 3, 4 I. sichergestellt, dass etwaige Überschreitungen der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit im Rahmen gleitender Arbeitszeit und der Arbeitskonten ausgeglichen werden könnten.
Hinsichtlich des Arbeitsinhalts (Leistungsminderung jeweils beim Arbeiten unter Zeitdruck, bei der Flexibilität und Anpassung, der Konzentrationsfähigkeit, beim telefonischen Kundenkontakt, beim konflikthaften Kundenkontakt (extern)) habe die Antragsgegnerin in dem Widerspruchsbescheid sehr ausführlich Vorgaben gemacht, mit denen den in der ärztlichen Bescheinigung vorgegebenen Bedingungen vollumfänglich Rechnung getragen werde. Die Einschränkungen bezüglich des Arbeitsinhalts (Leistungsminderung) würden damit sehr klar und ausführlich umgesetzt.
Bei summarischer Überprüfung sei auch nicht offenkundig, dass die streitbefangene Zuweisung dem Antragsteller nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar wäre. Sie verstoße insbesondere nicht gegen die Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin und sei ermessensfehlerfrei. Für die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung sei nicht entscheidungserheblich, ob der Antragsteller daneben auch für andere Dienst- oder Arbeitsposten geeignet sei, ob an anderer Stelle ein gesteigerter Personalbedarf bestehe und welche Fachkenntnisse er habe. Grundsätzlich müsse ein Bundesbeamter die mit der Möglichkeit der Zuweisung, Versetzung oder Umsetzung generell und unvermeidlich verbundenen persönlichen, familiären und auch finanziellen Belastungen mit seinem Dienstantritt in Kauf nehmen. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang anführe, dass eine Anreise mit dem ÖPNV bei einem etwaigen Arbeitsbeginn um 6.00 Uhr nicht realisierbar sei, sei dem entgegenzuhalten, dass in der Bescheinigung vom 3. Mai 2023 keine medizinisch begründeten Einschränkungen hinsichtlich des Arbeitsweges festgestellt worden seien. Die weiteren gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers seien – wie bereits dargelegt – von der Antragsgegnerin beachtet worden.
II. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Zuweisung sei ermessensfehlerfrei und verstoße nicht gegen die Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin, macht der Antragsteller geltend: Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Zuweisungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides die mit Blick auf seine gesundheitlichen Einschränkungen notwendigen Maßgaben eines Einsatzes immer noch nicht hinreichend bestimmt festlege.
Die Betriebsärztin habe ausgeführt, dass Einschränkungen für den Schicht- oder Wechseldienst bestünden, die sogar zur dauernden Dienstunfähigkeit führen könnten. Es treffe nicht zu, dass eine Wechselschicht nicht vorgesehen sei. Deren Ausschluss könne nicht aus der I. hergeleitet werden. Für die Arbeitszeit und das Schichtsystem in dem aufnehmenden Unternehmen gelte nicht diese Rechtsvorschrift, sondern die GBV Arbeitszeit 2.0. Hiernach gebe es Arbeitszeitmodelle mit festen Arbeitszeiten, mit Gleitzeit, Schichten und Schablonen. Tatsächlich habe sich bei Dienstantritt herausgestellt, dass er zunächst vorläufig wechselnd (bspw. von 11.00 bis 19.00 Uhr, von 9.00 bis 17.00 Uhr usw.) eingesetzt werden solle. Ein solches klassisches Schichtmodell könne nach der ärztlichen Feststellung aber zu seiner Dienstunfähigkeit führen und sei deshalb ermessensfehlerhaft. Nicht nur liege ein Verstoß gegen § 37 Abs. 1 VwVfG vor, sondern auch ein Ermessensfehler bei der ordnungsgemäßen Würdigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen. Die Maßgaben der betriebsärztlichen Stellungnahme würden auch mit der Regelung im Widerspruchsbescheid, er werde ausschließlich in der Tagschicht zwischen 6.00 und 19.00 Uhr eingesetzt, nicht hinreichend berücksichtigt. Auf schwerwiegende persönliche Gründe bzw. eine außergewöhnliche Härte wegen seiner gesundheitlichen Konstitution werde nicht ausreichend Rücksicht genommen.
Das Verwaltungsgericht verkenne darüber hinaus, dass die Einschränkungen, die aus gesundheitlichen Gründen hinsichtlich des vorgesehenen Arbeitsinhaltes bestünden, nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Ausweislich der von ihm (freiwillig) zur Verfügung gestellten ärztlichen Bescheinigung vom 3. Mai 2023 seien weder ein telefonischer oder konfliktbehafteter Kundenkontakt noch Zeit- oder gar Verkaufsdruck zulässig. Dies könne zur Überforderung bis hin zur dauernden Dienstunfähigkeit führen. Die vom Verwaltungsgericht allein in Bezug genommenen Ausführungen im Widerspruchsbescheid gäben aber lediglich die einzelnen Aufgaben wieder, die von ihm zu erledigen seien. Dies stelle aber nicht sicher, dass er keinen telefonischen oder konfliktbehafteten Kundenkontakt habe oder nicht unter Zeit- bzw. Verkaufsdruck gerate. Die Aufgaben seien nur mittels telefonischem und damit auch teilweise konfliktbehaftetem Kundenkontakt zu erfüllen. Es gebe auch Zeitvorgaben.
Da die Antragsgegnerin seine gesundheitlichen Einschränkungen nicht berücksichtige, sondern ihn nunmehr zum dritten Mal und erneut nicht amtsangemessen, sondern unterwertig an einer Hotline einsetze, verstoße sie gegen ihre Fürsorgepflicht und begehe einen Ermessensfehler.
III. Mit diesem Vorbringen zieht der Antragsteller die (inzidente) Annahme des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Zweifel, die Antragsgegnerin habe die gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers im Rahmen der Zuweisungsentscheidung ausreichend und vollständig berücksichtigt (dazu 1.). Die Antragsgegnerin ist der ihr hier im Rahmen der Fürsorgepflicht obliegenden Verpflichtung zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts bei der erforderlichen Berücksichtigung des gesamten Inhalts der ärztlichen Bescheinigung vom 3. Mai 2023 (ermessensfehlerhaft) nicht nachgekommen (dazu 2.).
1. Der Antragsteller macht mit seiner Beschwerde zutreffend geltend, dass die Antragsgegnerin bei der Zuweisungsentscheidung auch die Angaben unter Ziffer 3. auf Seite 8 der ärztlichen Bescheinigung hätte berücksichtigen müssen. Die Antragsgegnerin hat – vom Verwaltungsgericht unbeanstandet – nur einen Teil der ärztlichen Bescheinigung vom 3. Mai 2023 über die arbeitsmedizinische Untersuchung des Antragstellers in den Blick genommen, nämlich die ersten sechs von acht Seiten. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin im Zuweisungsverfahren indes das gesamte Dokument zur Verfügung gestellt, das die Antragsgegnerin auch tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Dies spiegelt sich insbesondere darin wieder, dass sie im Widerspruchsbescheid die Erkrankungen des Antragstellers aufführte, die sich gerade nicht aus dem ihrer Ansicht nach (allein) maßgeblichen Teil der Bescheinigung (Seiten 1 bis 6) ergeben, sondern auf Seite 7 aufgeführt sind, mithin in dem Teil, der ohne Bedeutung sein soll.
Anders als die Antragsgegnerin meint, ist ohne Belang, dass die Angaben unter Ziffer 3. in dem nur an den Beamten gerichteten Teil der ärztlichen Bescheinigung stehen. Bei der Frage, ob der Dienstherr den Inhalt einer ärztlichen Stellungnahme verwerten darf oder muss, kommt es nicht darauf an, an wen die Stellungnahme adressiert ist. Stellt der Beamte dem Dienstherrn – wie hier – ärztliche Unterlagen zur Verfügung, müssen diese Angaben auch vollständig in den Blick genommen werden.
2. Bei der danach gebotenen Berücksichtigung der Ausführungen insbesondere auf Seite 8 der ärztlichen Bescheinigung vom 3. Mai 2023 erweist sich die streitgegenständliche Zuweisung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2024,
vgl. zur Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 oder 2 PostPersRG: BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2016– 2 C 14.15 –, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2018 – 1 B 1078/18 –, juris, Rn. 19,
als offensichtlich rechtswidrig. Sie ist ermessensfehlerhaft. Bei der in ihrem Ermessen stehenden Zuweisungsentscheidung vom 6. Oktober 2023 in der Gestalt des vorgenannten Widerspruchsbescheides hat die Antragsgegnerin ihre Fürsorgepflicht gegenüber dem Antragsteller verletzt, indem sie nicht ausreichend aufgeklärt hat, inwieweit ihm durch die zugewiesene Tätigkeit eine zu berücksichtigende Beeinträchtigung seiner Gesundheit droht.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers enthält die ärztliche Bescheinigung zwar nicht schon die Feststellung, dass ihm die Zuweisung der unterwertigen Tätigkeit als Technischer Kundenberater III aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist. Das Gutachten bietet jedoch mangels eindeutiger Aussagen keine taugliche Grundlage für die beabsichtigte Zuweisungsentscheidung (dazu a)), was die Antragsgegnerin zu einer weitergehenden Aufklärung hätte veranlassen müssen (dazu b)).
a) Die ärztliche Bescheinigung vom 3. Mai 2023 ist unter Einbeziehung der Angaben unter Ziffer 3. auf Seite 8 nicht in einer Weise eindeutig und belastbar, um davon ausgehen zu können, dass dem Antragsteller die Tätigkeit als Technischer Kundenberater III zumutbar ist. Dort heißt es u. a., Schicht- oder Wechseldienst, telefonischer oder konflikthafter Kundenkontakt, Zeit- oder Verkaufsdruck, ein Umzug oder auch ein wochenweises Pendeln könnten durch den Verlust des stabilisierenden Umfeldes und der langjährigen Therapeutin zur Destabilisierung bis hin zur dauernden Dienstunfähigkeit führen.
Zunächst lässt die hier verwendete Formulierung „könnte“ Raum für Interpretation. Unter welchen konkreten Bedingungen mit einer Destabilisierung des Antragstellers (oder seiner dauernden Dienstunfähigkeit) zu rechnen ist, ist nicht ersichtlich. Es ergibt sich auch nicht hinreichend verlässlich, ob die genannten Umstände bei einem beabsichtigten Einsatz des Antragstellers gänzlich verhindert werden müssen oder eine entsprechende Tätigkeit möglich ist, solange sie gewissen, indes nicht genannten Anforderungen genügt. Dass eingangs von durch die psychische Erkrankung bedingten „Einschränkungen“ die Rede ist, könnte (nur) dem Umstand geschuldet sein, dass dieser Begriff auch an anderer Stelle verwendet wird (vgl. etwa die Einleitung der Tabelle auf Seite 4 der Bescheinigung). Dies könnte aber auch dahingehend zu verstehen sein, dass Beschränkungen beim Einsatz des Antragstellers bestehen, denen aber durch Maßnahmen in der konkreten Arbeitsgestaltung Rechnung getragen werden könnte. Die in der ärztlichen Bescheinigung allein angeführte Begründung (Verlust des stabilisierenden Umfeldes und der langjährigen Therapeutin) dürfte ersichtlich nur auf die Aussage zur Umzugs- und Pendelmöglichkeit des Antragstellers bezogen sein. Eine weitere Begründung enthält die Bescheinigung nicht. Deren Aussagen bleiben so unzureichend, um verlässlich beurteilen zu können, welche Tätigkeiten dem Antragsteller tatsächlich zumutbar abverlangt werden können.
Insoweit gibt auch die von der Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Tabelle auf Seite 4 der Bescheinigung keinen hinreichenden Aufschluss. Diese bewertet lediglich das aktuelle (Rest)Leistungsvermögen des Antragstellers bezüglich bestimmter Arbeitsinhalte. Mit diesem Fokus ist der Inhalt der Tabelle von vornherein nicht ausreichend, als alleinige Entscheidungsgrundlage für die dem Antragsteller zumutbaren Arbeitsinhalte zu dienen. Dass dem Antragsteller eine Leistungsminderung bescheinigt wird, gibt für sich nämlich nur Auskunft darüber, dass sein Leistungsvermögen aktuell gegenüber gesunden Kollegen geringer ausfällt. Mit der Tätigkeit ggf. verbundene Gefahren für die Gesundheit, die bei einer Zuweisung ebenfalls zu berücksichtigen wären, werden nicht abgebildet. Es sind auch durchaus Konstellationen denkbar, in denen der Betroffene zwar eine bestimmte Leistung aktuell (gemindert) erbringen kann, durch die er aber (möglicherweise) Gefahren für seine Gesundheit ausgesetzt ist. So kommt vorliegend in Betracht, dass der Antragsteller wegen der gesundheitlichen Gefahren von jeglichem telefonischen Kundenkontakt freigestellt werden müsste, obwohl er nach der Tabelle aktuell „nur“ eine Leistungsminderung aufweist. Ebenso kommt indes in Betracht, aus der bescheinigten Leistungsminderung zu schließen, dass ein telefonischer Kundenkontakt grundsätzlich möglich ist. In diesem Fall bliebe aber offen, wie die unter Ziffer 3. auf Seite 8 der ärztlichen Bescheinigung vom 3. Mai 2023 gesehene Gefahr einer Destabilisierung bzw. dauernden Dienstunfähigkeit des Antragstellers verhindert werden könnte bzw. müsste. Anders als die Antragsgegnerin mit ihrem Vorbringen meint, die Betriebsärztin habe sich in dem der Beantwortung der Frage des Dienstherrn dienenden Ergebnis ihrer Stellungnahme bewusst dazu entschieden, die Einschränkungen so zu umgrenzen wie geschehen, ergeben sich aus der Tabelle gerade keine Vorgaben für die Antragsgegnerin, auf welche Weise Gefahren für die Gesundheit des Antragstellers vermieden werden können. Die Betriebsärztin hat von der in dem Formularvordruck unterhalb der Tabelle vorgesehenen Möglichkeit, weitere Hinweise zu geben, nur in Bezug auf dessen orthopädische Erkrankung Gebrauch gemacht.
b) Gleichwohl sind der Bescheinigung vom 3. Mai 2023 schon ausreichende und plausible Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf schließen lassen, dass der Gesundheitszustand des Antragstellers der konkret erfolgten Zuweisung der Tätigkeit als Technischer Kundenberater III entgegenstehen könnte. So weist sie auf die Gefahren für die Gesundheit des Antragstellers hin (Destabilisierung bis hin zur dauernden Dienstunfähigkeit). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht davon auszugehen, dass die Erkrankungen des Antragstellers lediglich vorgeschoben sein könnten.
Indem die Antragsgegnerin es nach Vorlage der ärztlichen Bescheinigung vom 3. Mai 2023 unterließ, den sich hieraus ergebenden plausiblen, indes nicht eindeutigen Anhaltspunkten für relevante gesundheitliche Beeinträchtigungen des Antragstellers weiter nachzugehen und die erforderlichen Vorgaben für die Ausgestaltung der zuzuweisenden Tätigkeit aufzuklären, hat sie ihre ihm gegenüber bestehende Fürsorgepflicht verletzt. Es obliegt grundsätzlich der Behörde, den für die Ausübung ihres Ermessens relevanten Sachverhalt aufzuklären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.