Eilrechtsschutz: Studienplatz ohne bestandenes Auswahlverfahren und Hilfsanträge unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Beschwerdeverfahren eine einstweilige Anordnung auf Freihaltung von Studienplätzen zweier Studiengänge sowie hilfsweise Feststellungen zur Rechtswidrigkeit einer Ablehnung wegen fehlender Sicherheitsüberprüfung (SÜ3). Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil das Beschwerdevorbringen die tragende Annahme des VG nicht erschütterte, dass der Antragsteller mangels absolviertem Auswahlverfahren bei der Hochschule des Bundes chancenlos sei. Zudem seien erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte Fortsetzungsfeststellungsanträge im Eilverfahren unstatthaft. Ein vorbeugender Feststellungsantrag zur künftigen Einleitung von Sicherheitsüberprüfungen scheitere am fehlenden spezifischen Interesse.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des Eilantrags zurückgewiesen; Hilfsanträge als unzulässig beurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes ist die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts auf die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Studienplatzes kommt nicht in Betracht, wenn der Bewerber bei erneuter Auswahlentscheidung wegen nicht absolvierten zwingenden Auswahlverfahrens keine reale Zulassungschance hat.
Fortsetzungsfeststellungsanträge sind im Verfahren nach § 123 VwGO unstatthaft; eine analoge Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO scheidet aus, weil das Eilverfahren keine rechtskräftige Klärung der Rechtswidrigkeit ermöglicht.
Vorbeugender Verwaltungsrechtsschutz ist nur zulässig, wenn ein spezifisches schützenswertes Interesse dargetan ist und nachgängiger (ggf. einstweiliger) Rechtsschutz unzumutbare Nachteile verursachen würde.
Wird im Eilrechtsschutz ein zusätzlicher, vom ursprünglichen Streitgegenstand abweichender Antrag erstmals im Beschwerdeverfahren gestellt, bedarf es für seine Zulässigkeit insbesondere eines eigenständigen Rechtsschutzinteresses.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 15 L 2497/23
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das – fristgerecht vorgelegte – Beschwerdevorbringen des Antragstellers, auf dessen Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, den Anträgen zu entsprechen,
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. März 2024 die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
1. eine Stelle für den Studiengang Digital Administration and Cyber Security (DACS) (Az.: Z31a-001-580058-0017-0016/23 S) zum Studienbeginn 1. April 2024 freizuhalten und nicht mit einem Mitbewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
2. eine Stelle für den Fernstudiengang Verwaltungsmanagement (Az.: Z31a-001-580058-0019-0020/23 S) zum Studienbeginn 1. April 2024 freizuhalten und nicht mit einem Mitbewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
hilfsweise,
1. festzustellen, dass die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. November 2023 dem Antragsteller gegenüber erteilte Ablehnung zum Auswahlverfahren
für den Studiengang Digital Administration and Cyber Security (DACS) (Az.: Z31a-001-580058-0017-0016/23 S) zum Studienbeginn 1. April 2024 mit dem Argument, der Antragsteller verfüge über keine gültige Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 10 Nr. 3 SÜG (SÜ3), rechtswidrig gewesen ist,
2. festzustellen, dass die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. November 2023 dem Antragsteller gegenüber erteilte Ablehnung zum Auswahlverfahren
für den Fernstudiengang Verwaltungsmanagement (Az.: Z31a-001-580058-0019-0020/23 S) zum Studienbeginn 1. April 2024 mit dem Argument, der Antragsteller verfüge über keine gültige Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 10 Nr. 3 SÜG (SÜ3), rechtswidrig gewesen ist,
3. festzustellen, dass die Antragsgegnerin bei zukünftigen Bewerbungen des Antragstellers auf Stellenausschreibungen der Antragsgegnerin, welche eine Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 10 Nr. 3 SÜG (SÜ3) voraussetzen, zur Einleitung eines Sicherheitsüberprüfungsverfahrens von Amts wegen verpflichtet ist.
I. Das Verwaltungsgericht hat den einstweiligen Rechtsschutzantrag entscheidungstragend mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller wäre bei einer erneuten Auswahlentscheidung chancenlos. Bezüglich beider Studiengänge habe die Antragsgegnerin zunächst eine Auswahlentscheidung getroffen, da für beide Studiengänge mehr qualifizierte Bewerber zur Verfügung gestanden hätten als Studienplätze. Unterstellt, der Antragsteller wäre in beiden Auswahlentscheidungen einbezogen und ihm wäre nicht entgegengehalten worden, dass er nicht im Besitz einer gültigen Sicherheitsermächtigung gewesen sei, hätte ihm ein Studienplatz gleichwohl nicht zugewiesen werden können. Für beide Studiengänge sei Voraussetzung gewesen, dass die Bewerber ein Auswahlverfahren bei der Hochschule des Bundes bestanden hätten, das sich jeweils aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammengesetzt habe. Der Antragsteller habe diese Auswahlverfahren nach Aktenlage aber nicht durchlaufen. Auf die Notwendigkeit des Auswahlverfahrens habe die Antragsgegnerin in den jeweiligen Hausbekanntmachungen hingewiesen mit dem Vermerk, dass die Auswahlverfahren voraussichtlich im September 2023 bzw. Anfang November 2023 hätten durchgeführt werden sollen. Nach Aktenlage habe die Antragsgegnerin den Antragsteller zwar nicht ausdrücklich auf die Termine der Auswahlverfahren hingewiesen. Der Antragsteller habe aber die Gelegenheit gehabt, bei der Antragsgegnerin Erkundigungen einzuholen, um gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten, ihm schon die Teilnahme an den Auswahlverfahren bei der Hochschule des Bundes zu ermöglichen. Für eine jetzt streitbefangene Zulassung des Antragstellers zu einem Studium ohne Nachweis eines bestandenen Auswahlverfahrens bestehe keine Rechtsgrundlage.
II. Das Beschwerdevorbringen zieht die vorstehenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel.
1. Soweit der Antragsteller pauschal auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt bzw. dieses wiederholt, fehlt es ersichtlich schon an einer Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung i. S. d. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Ferner ist das Vorbringen zu nicht entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts für das Beschwerdeverfahren von vornherein ohne Belang.
2. Der Einwand des Antragstellers greift nicht durch, das Verwaltungsgericht habe sowohl den Inhalt der in Bezug genommenen Hausbekanntmachungen als auch den tatsächlichen Ablauf des Bewerbungsverfahrens für die verfahrensgegenständlichen Studienplätze sowie die Zielsetzung der im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gestellten Anträge verkannt. Das Verwaltungsgericht übersehe mit seinem Vorwurf, er habe keine rechtlichen Schritte eingeleitet, um an dem vorgeschriebenen Auswahlverfahren bei der Hochschule des Bundes teilnehmen zu können, dass der vorliegende Eilrechtsschutzantrag gerade zu dem Zweck gestellt worden sei, gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin vorzugehen, ihn nicht zur Teilnahme an den Auswahlverfahren zuzulassen. Es ist schon nicht dargetan, dass der am 9. Dezember 2023 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung es dem Antragsteller noch hätte ermöglichen können, an den Auswahlverfahren teilzunehmen, die bereits von September bis November 2023 durchgeführt worden waren. Der Antragsteller wusste – worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat – um die zeitlichen Abläufe der Auswahlverfahren. Diese wurden in den Hausbekanntmachungen ausreichend transparent dargestellt. Der Antragsteller hat auch nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass – im Falle eines Erfolgs seines Eilrechtsschutzantrags – die schriftlichen und mündlichen Bestandteile der Auswahlverfahren hätten nachgeholt werden können. Nach Aktenlage liegt Entsprechendes auch nicht auf der Hand. So führt das Bundesverwaltungsamt etwa in seiner E-Mail vom 2. Juni 2023 explizit aus, dass aus organisatorischen Gründen Meldungen nicht mehr berücksichtigt werden könnten, die es nach dem 1. September 2023 erreichten.
3. Soweit der Antragsteller anführt, das Verwaltungsgericht gehe fälschlich davon aus, dass er sich auf die Teilnahme an den Auswahlverfahren nicht beworben habe und nunmehr ohne eine solche Bewerbung den Zugang zu den Studiengängen begehre, zeigt er schon nicht auf, welche Annahme des Verwaltungsgerichts hiermit in Frage gestellt werden soll. Das Verwaltungsgericht hat an keiner Stelle eine fehlende Bewerbung des Antragstellers thematisiert.
4. Die erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsanträge zu 1. und 2. sind unzulässig. Es handelt sich um unstatthafte Fortsetzungsfeststellungsanträge.
Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht statthaft. Eine entsprechende Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil das Feststellungsinteresse, das einen solchen Antrag allein rechtfertigt, in einem Eilverfahren nicht befriedigt werden kann. Die aufgrund summarischer Prüfung ergehende einstweilige Anordnung dient der Sicherung eines Rechts oder der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; sie führt jedoch nicht zu einer rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Versagung des begehrten Verwaltungsakts. Eine verbindliche Entscheidung über diese Frage trotz zwischenzeitlicher Erledigung der Hauptsache herbeizuführen ist gerade Sinn der Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO; sie ist daher nur in einem Hauptsacheverfahren möglich.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1995 – 7 VR 16.94 –, juris, Rn. 27; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. November 2019 – 6 B 1349/19 –, juris, Rn. 12 f., vom 19. Februar 2013 – 12 B 1259/12 –, juris, Rn. 6 f., und vom 17. August 2010 – 13 B 1065/10 –, juris, Rn. 2 f.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 19. September 2022 – 10 CE 22.1939 –, juris, Rn. 14, und vom 8. April 2019 – 10 CE 19.444 –, juris, Rn. 8, jeweils m. w. N.; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 113 Rn. 317.
5. Auch der Hilfsantrag zu 3. ist unzulässig.
Mit dem Antrag begehrt der Antragsteller im Rahmen vorbeugenden Rechtsschutzes die Feststellung, dass die Antragsgegnerin bei zukünftigen Bewerbungen auf Stellenausschreibungen von Amts wegen zur Einleitung eines Sicherheitsüberprüfungsverfahrens verpflichtet ist. Hiermit löst er sich von dem ursprünglichen Antragsbegehren, das (nur) den Zugang zu Studiengängen betraf. Ungeachtet weiterer Erwägungen zur Zulässigkeit dieser Antragsänderung hat der Antragsteller ein für einen solchen Antrag erforderliches spezifisches Interesse an vorbeugendem Rechtsschutz nicht dargetan.
Verwaltungsrechtsschutz ist grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nachgängigen – ggf. einstweiligen – Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht. Vorbeugender Rechtschutz ist daher nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme dieser Form des Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz – einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes – mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35.07 –, juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2023 – 4 B 352/22 –, juris, Rn. 18 f., und vom 3. Mai 2023 – 8 B 394/23 –, juris, Rn. 33 f., jeweils m. w. N.
Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, warum es dem Antragsteller nicht zumutbar sein sollte, im Falle einer künftigen, wegen einer fehlenden Sicherheitsüberprüfung erfolgenden Zurückweisung seiner Bewerbung auf eine Stellenausschreibung um (nachgängigen) Rechtsschutz nachzusuchen. Die Überprüfung einer Auswahlentscheidung durch den Dienstherrn im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (sog. Konkurrentenstreitverfahren) ist grundsätzlich zumutbar und ausreichend, um die Interessen des unterlegenen Bewerbers zu wahren (vgl. auch das Beschwerdeverfahren gleichen Rubrums mit dem Aktenzeichen 1 B 488/20, juris). Gegenteiliges behauptet auch der Antragsteller nicht. Die von ihm gesehene Gefahr, dass er in der Sache zwar Recht bekomme, sich der konkrete Fall indes aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs zwischen Beginn des Bewerbungsverfahrens und Abschluss des gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens erledigt habe, besteht bei den im Rahmen des Hilfsantrags zu 3. allein maßgeblichen Bewerbungen auf Stellenausschreibungen – unter Umständen anders als bei der Zulassung zu Studiengängen, die einen feststehenden Studienbeginn aufweisen – grundsätzlich nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für beide Hauptanträge ist jeweils der aufgrund des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu halbierende Auffangstreitwert anzusetzen. Dieser Betrag ist um den erneut hälftigen Auffangstreitwert für den erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsantrag zu 3. zu erhöhen, der – anders als die Hilfsanträge zu 1. und 2. – einen anderen Streitgegenstand als die Hauptanträge aufweist.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.