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Oberverwaltungsgericht NRW·1 B 213/24·02.05.2024

Beschwerde gegen Weisung zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahme als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich mit einer Beschwerde gegen eine dienstliche Weisung zur Teilnahme an einer bis 9. bzw. 23. Februar 2024 laufenden Qualifizierungsmaßnahme und suchte einstweiligen Rechtsschutz. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil seit dem Ende der Maßnahme kein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse mehr besteht. In der Sache wäre der Eilantrag zudem mangels Glaubhaftmachung einer unterwertigen Beschäftigung und damit eines Anordnungsgrundes unbegründet gewesen.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtgewährung einstweiligen Rechtsschutzes mangels Rechtsschutzinteresse als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Fehlt seit dem Ende des streitgegenständlichen Verwaltungshandelns ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse, ist ein Rechtsbehelf als unzulässig zu verwerfen.

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Der Streitgegenstand richtet sich nach dem gestellten Antrag; nur die konkret bezeichnete dienstliche Weisung zur Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme ist Gegenstand des Verfahrens, nicht eine nachfolgende Beschäftigung.

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Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; pauschale Behauptungen über die Unterwertigkeit einer Maßnahme genügen nicht zur Glaubhaftmachung schwerer, anders nicht abwendbarer Nachteile.

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Bei Verwerfung der Beschwerde bestimmt § 154 Abs. 2 VwGO die Kostenentscheidung; der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 15 L 172/24

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist bereits unzulässig (dazu I.). Sie hätte im Übrigen aber auch in der Sache keinen Erfolg (dazu II.).

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I. Die Beschwerde ist unzulässig, weil dem Antragsteller seit dem Ende der allein streitgegenständlichen Qualifizierungsmaßnahme (dazu 1.), das spätestens mit dem Ablauf des 23. Februar 2024 und damit mit einem schon vor der Erhebung der Beschwerde am 1. März 2024 liegenden Zeitpunkt anzusetzen ist, kein schutzwürdiges Interesse an der Fortführung des Rechtsstreits mehr zusteht (dazu 2.).

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1. Gegenstand des Rechtsstreits und damit auch des Beschwerdeverfahrens ist nur das Begehren des Antragstellers, seine Verpflichtung zur Teilnahme an der bis zum 9. Februar 2024 bzw. – bei Berücksichtigung auch der zweiwöchigen „betreuten Einarbeitung“ – bis zum 23. Februar 2024 dauernden Qualifizierungsmaßnahme im Wege des Eilrechtsschutzes abzuwenden. Nicht Streitgegenstand ist hingegen die sich an diese Maßnahme anschließende Tätigkeit des Antragstellers im Projekt X.. Das ergibt sich, wie die folgenden Erwägungen zeigen, aus dem Inhalt der anwaltlich gestellten Anträge.

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In dem Beschwerdeverfahren beantragt der Antragsteller ausweislich des ausdrücklich gestellten Antrags vom 1. März 2024,

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„unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Februar 2024 den einstweiligen Rechtsschutzantrag des Antragstellers stattzugeben“.

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Er verfolgt daher ohne jede Abänderung seinen erstinstanzlich gestellten Antrag in der Fassung, die er – ohne sachliche Änderungen – von dem Verwaltungsgericht erhalten hat, weiter,

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„im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass der Antragsteller nicht aufgrund der dienstlichen Weisung vom 10.01.2024 an der 'Qualifizierung für das Beschäftigungsprojekt O. (Unterstützung X.)' ab dem 22.01.2022“ (gemeint: 2024) „teilzunehmen bzw. die Teilnahme fortzusetzen hat“.

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Streitgegenstand auch der Beschwerde ist damit die „Dienstliche Weisung“ vom 10. Januar 2024. Diese bezieht sich allein auf die Maßnahme zur Qualifizierung für das Beschäftigungsprojekt O. (Unterstützung X.) und gibt deren Dauer mit „voraussichtlich drei Wochen“ (22. Januar 2024 bis voraussichtlich zum 9. Februar 2024) an.

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Der Antragsteller hat diesen Verfahrensgegenstand nicht mit seinem dem Verwaltungsgericht vorgelegten Schriftsatz vom 6. Februar 2024 in irgendeiner Weise geändert. Zwar hat er mit diesem Schriftsatz anknüpfend an ein Schreiben der DB JobService GmbH vom 5. Februar 2024 ausgeführt, die damit gegebene „Anweisung“ werde „ebenfalls in den bereits eingereichten Antrag aufgenommen und gleichfalls mit demselben Antrag zum Gegenstand des Verfahrens gemacht“. Diese Erklärung zu einer Antragserweiterung ist aber ins Leere gegangen, weil das Schreiben vom 5. Februar 2024 die in der Antragsschrift bezeichnete Weisung zur Teilnahme an der konkreten Qualifizierungsmaßnahme vom 10. Januar 2024 nicht verändert hat. Gegen das Vorliegen einer weiteren Weisung spricht zunächst schon grundsätzlich, dass der Antragsgegner dieses Schreiben anders als die Maßnahme vom 10. Januar 2024 nicht als (weitere) „dienstliche Weisung“ bezeichnet, sondern mit der Überschrift „Einsatz im Rahmen eines Beschäftigungsprojektes“ versehen hat. Diese Bezeichnung deutet auf eine formlose, überblicksartige Information hin, die sowohl die Qualifizierungsmaßnahme bestehend aus dreiwöchiger Schulung und zweiwöchiger Einarbeitung als auch eine nachfolgende Beschäftigung erfasst. Vor allem aber wird die Qualifizierungsmaßnahme durch dieses Schreiben gerade auch in ihrer zeitlichen Erstreckung lediglich bestätigt. Zwar wird die „Einsatzdauer“ dort zunächst mit „von 22.01.2024 bis 31.12.2024“ angegeben. Zu der Schulung heißt es aber, dass Schulungsstart der „22.01.2024“ (gewesen) sei und die Schulung „3 Wochen dauere“, also bis Freitag, den 9. Februar 2024. Das deckt sich exakt mit der entsprechenden Angabe in der dienstlichen Weisung vom 10. Januar 2024. Ferner ist in dem Informationsschreiben noch von einer (wohl noch zur Qualifizierung und nicht zu einem nachfolgenden „Einsatz“ zählenden) zweiwöchigen betreuten Einarbeitung die Rede, die dementsprechend bis zum 23. Februar 2024 andauern sollte. Das wiederum entsprach im Kern schon dem aus der Antragsschrift ersichtlichen Kenntnisstand des Antragstellers (vgl. die Antragsschrift, Seite 2 Mitte: „Die Maßnahme ist voraussichtlich bis zum 22.02.2024 befristet.“). Im Übrigen ist auch der Antragsteller ursprünglich davon ausgegangen, dass das von ihm als (An-)Weisung bezeichnete Schreiben der DB JobService GmbH vom 5. Februar 2024 den gleichen Inhalt hat wie die Weisung vom 10. Januar 2024 (vgl. den erstinstanzlich vorgelegten Schriftsatz vom 6. Februar 2024, Seite 1: „gleichen Inhalts“; abweichend erst in der Beschwerdeschrift auf Seite 3 Mitte, „Allerdings wird die Schulungsmaßnahme nunmehr bis zum 31.12.2024 verlängert“, und auf Seite 4, zweiter Absatz).

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2. Bezieht sich die von dem Antragsteller für rechtswidrig gehaltene dienstliche Weisung zur Teilnahme mithin auf eine Qualifizierungsmaßnahme, die spätestens seit dem 23. Februar 2024 beendet (und anscheinend in eine andersgeartete Beschäftigungsmaßnahme eingemündet) ist, fehlt es für die Fortführung des Rechtsstreits mit dem gegebenen Gegenstand an einem rechtlich schutzwürdigen Interesse (Rechtsschutzinteresse). Die begehrte gerichtliche Sachentscheidung wäre für den Antragsteller offensichtlich nutzlos. Sie beträfe nämlich die Unterbindung einer wegen Zeitablaufs bereits in der Vergangenheit liegenden Maßnahme. Ein Rechtsschutzinteresse ergibt sich auch nicht bei einer unterstellten Umstellung des Antrags auf eine Fortsetzungsfeststellung, da eine – allein in Betracht kommende – Wiederholungsgefahr nicht erkennbar ist.

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II. Die Beschwerde hätte auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Der Senat muss nicht der durch die Beschwerde aufgeworfenen Frage nachgehen, ob das Verwaltungsgericht seine allein tragende Erwägung, ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht, zutreffend begründet hat. Zwar hat es das Fehlen eines Anordnungsgrundes im Sinne schwerer und schlechthin unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, nur auf die Erwägung gestützt, dass der Antragsteller seit mehreren Jahren beschäftigungslos, aber voll alimentiert sei und dass die Maßnahme nur fünf Wochen dauere. Eine solche, nicht auch die Art der angeordneten Qualifizierungsmaßnahme in den Blick nehmende Argumentation würde, wie dem Antragsteller zuzugeben ist, Beamten in seiner Lage grundsätzlich auch dann die Möglichkeit des Eilrechtsschutzes nehmen, wenn die angegriffene Qualifizierungsmaßnahme auf eine klar unterwertige Beschäftigung des Beamten zielen und dies zugleich schon die Annahme erlauben würde, dem Beamten drohe insoweit ein Nachteil im o. g. Sinne. Berücksichtigt man aber, wie dies der Sache nach wohl auch das Verwaltungsgericht getan hat, dass der Antragsteller die nicht schon auf der Hand liegende Unterwertigkeit der mit der Qualifizierungsmaßnahme angezielten Beschäftigung nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht, sondern nur pauschal behauptet hat, würde es nicht nur an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, sondern auch eines Anordnungsgrundes im vorstehenden Sinne fehlen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 VwGO. Vor einer Reduzierung des danach grundsätzlich anzusetzenden Auffangstreitwerts mit Blick auf die formal nur begehrte vorläufige Entscheidung sieht der Senat ab, weil der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.

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Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.