Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·1 B 160/24·27.03.2024

Beamtenbeförderung: Ausschluss aus Rangliste wegen laufenden Disziplinarverfahrens

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Untersagung der Beförderung eines Konkurrenten nach A 11 sowie das Freihalten einer Beförderungsstelle und eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung. Das OVG NRW bestätigte die teilweise Unzulässigkeit (über den Zeitraum bis zur neuen Auswahlentscheidung hinaus) und wies die Beschwerde im Übrigen zurück. Der Bewerbungsverfahrensanspruch sei nicht glaubhaft verletzt, weil es nicht zu beanstanden sei, den Antragsteller wegen eines noch vertretbar fortgeführten Disziplinarverfahrens nicht in den Leistungsvergleich einzubeziehen. Eine rechtsmissbräuchliche Verschleppung des Disziplinarverfahrens oder fehlender Anlass für dessen Einleitung sei nicht substantiiert dargetan.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes im Beförderungskonkurrentenstreit zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes ist die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts auf die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

2

Ein Antrag auf Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs im Konkurrentenstreit erfordert ein Rechtsschutzbedürfnis; die Sicherung kann grundsätzlich nur bis zu einer erneuten, gerichtskonformen Auswahlentscheidung begehrt werden und nicht zeitlich unbegrenzt bis zur Rechtskraft der Hauptsache.

3

Einstweiliger Rechtsschutz im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit setzt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs voraus; kommt es hieran nicht, ist ein Anordnungsgrund nicht entscheidungserheblich.

4

Es kann rechtlich nicht zu beanstanden sein, einen Bewerber wegen eines laufenden, auf hinreichendem Anlass beruhenden Disziplinarverfahrens nicht in den Leistungsvergleich einer Beförderungsrunde einzubeziehen, solange keine aktuellen Erkenntnisse die Haltlosigkeit des Vorwurfs nahelegen.

5

Die Behauptung einer rechtsmissbräuchlichen Verzögerung eines Disziplinarverfahrens erfordert nachvollziehbare Anhaltspunkte; der Umstand, dass eine frühere Entscheidung möglich gewesen wäre, genügt hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ Art. 33 Abs. 2 GG§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO§ 40 GKG§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 15 L 2486/23

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.665,79 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das – fristgerecht vorgelegte – Beschwerdevorbringen des Antragstellers, auf dessen Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, dem sinngemäßen Antrag zu entsprechen,

3

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Februar 2024 der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die Beförderung eines Konkurrenten des Antragstellers nach Besoldungsgruppe A 11 durch Aushändigung der Ernennungsurkunde zu vollziehen, und zu verpflichten, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für den Antragsteller eine Beförderungsstelle nach Besoldungsgruppe A 11 freizuhalten sowie über seine Beförderung zum Polizeihauptkommissar (Stichtag 1. Oktober 2023) ermessensfehlerfrei zu entscheiden.

4

I. Das Verwaltungsgericht hat den einstweiligen Rechtsschutzantrag mit der Begründung abgelehnt, dass er teilweise bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet sei.

5

Mangels Rechtsschutzbedürfnisses sei der Antrag insoweit unzulässig, als er auf eine Sicherung des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruchs des Antragstellers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch) nicht nur bis zu einer neuen, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Entscheidung der Antragsgegnerin über die Berücksichtigung des Antragstellers bei der Stellenvergabe abziele, sondern – zeitlich weiterreichend – bis zu einer rechts- bzw. bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache.

6

Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass durch die Vergabe der streitigen Beförderungsstelle an den Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werde. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zugunsten des Beigeladenen verletze den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht.

7

Es sei nicht zu beanstanden, den Antragsteller wegen des gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens nicht in den durch Aufstellung einer Beförderungsrangliste vorgenommenen Leistungsvergleich der für das streitige Beförderungsamt grundsätzlich für geeignet gehaltenen Bewerber einzubeziehen. Es treffe entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu, dass offensichtlich kein Anlass für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bestanden habe. Das Gegenteil sei der Fall. Der Antragsteller sei vom 19. bis zum 21. Oktober 2022 nicht zum Dienst erschienen und im Zuge eines aus Fürsorgegründen vorgenommenen Hausbesuchs von einem Kollegen betrunken in seinem Bett vorgefunden worden. Nach Auskunft der Ehefrau des Antragstellers habe bei diesem bereits seit langer Zeit eine Alkoholproblematik bestanden. Der Antragsteller habe sich erst am 24. Oktober 2022 bei der Antragsgegnerin gemeldet, um mitzuteilen, dass er dienstunfähig erkrankt sei.

8

Ob der Vorwurf eines Dienstvergehens im Ergebnis tatsächlich gerechtfertigt sei, bedürfe im vorliegenden Verfahren keiner Vertiefung. Jedenfalls erscheine dies gut vertretbar und es bestehe demgemäß ein Anlass für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens sowie für dessen Fortführung auch noch im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vom 2. November 2023. Die Antragsgegnerin habe in der Disziplinarverfügung ausgeführt, ein unberechtigtes Fernbleiben vom Dienst könne dem Antragsteller nicht vorgeworfen werden, weil ein unter Einfluss von Rauschmitteln stehender Beamter nicht dienstfähig sei. Allerdings sei dem Antragsteller vorzuwerfen, seine private Lebensführung nicht auf den bevorstehenden Dienst eingestellt, sondern sich betrunken zu haben.

9

Auch der in der Antragsbegründung angeführte Vorwurf einer rechtsmissbräuchlichen Verschleppung des Disziplinarverfahrens verfange nicht. Es treffe nicht zu, dass das Verfahren in vorwerfbarer Weise verzögert behandelt worden wäre. Vielmehr lägen zureichende Gründe vor, die Disziplinarverfügung erst unter dem 6. Oktober 2023 zu erlassen.

10

Die von der Antragsgegnerin gemäß ihrer Erlasslage zugrunde gelegte Bewährungszeit von sechs Monaten im Falle einer im Disziplinarverfahren verhängten Geldbuße sei entgegen der Rüge des Antragstellers nicht zu beanstanden. Dafür, dass zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuelle Erkenntnisse vorgelegen hätten, die den Disziplinarvorwurf als nicht haltbar hätten erscheinen lassen, habe der Antragsteller nichts glaubhaft gemacht. Dafür sei auch sonst nichts ersichtlich.

11

II. Das Beschwerdevorbringen zieht die vorstehenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel.

12

1. Mit dem pauschalen Verweis darauf, dass der Antrag zulässig sei, stellt der Antragsteller die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, der Antrag sei teilweise unzulässig. Es fehlt diesbezüglich an jeglicher Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung i. S. d. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

13

2. Die Ausführungen des Antragstellers zur Sicherungsmöglichkeit seiner Beförderung sowie zu „Reserveplätzen“ im Rahmen der streitgegenständlichen Beförderungsrunde zielen ersichtlich darauf ab, einen Anordnungsgrund (und nicht wie angeführt einen Anordnungsanspruch) zu belegen. Darauf, ob ein Anordnungsgrund vorliegt, kommt es indes nicht an. Das Beschwerdevorbringen zieht – wie unten ausgeführt – die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

14

3. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, das gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren sei zeitlich bewusst verzögert worden.

15

a) Zunächst beruft sich der Antragsteller darauf, dass die angeordneten Blutprobenentnahmen letztlich belegt hätten, dass – wie er zuvor auch offen kommuniziert habe – kein Alkoholproblem bestehe. Vielmehr leide er aufgrund der Erkrankung seiner Ehefrau unter psychischen Beschwerden. Aufgrund seiner Äußerungen und der Ergebnisse der Blutprobenuntersuchungen sei der Dienststelle klar gewesen, dass die Grundursache des Konsums keine Abhängigkeit gewesen sei, sondern in den geschilderten und attestierten Beeinträchtigungen gelegen habe. Dieses Vorbringen greift nicht durch.

16

Zum einen übersieht der Antragsteller, dass die Blutprobenentnahmen das Disziplinarverfahren schon deshalb nicht verzögern konnten, weil sie nicht Teil dieses Verfahrens waren. Sie dienten vielmehr der (parallel eingeleiteten) Überprüfung seiner Dienstfähigkeit. Dass sich eine Alkoholabhängigkeit durch die Blutprobenuntersuchungen nicht bestätigte, ist auch ohne erkennbare Relevanz für das Disziplinarverfahren. Im Rahmen des Disziplinarverfahrens wird dem Antragsteller nicht vorgeworfen, alkoholabhängig zu sein.

17

Zum anderen ist der Antragsteller selbst immerhin bis zum 31. Mai 2023 einen Nachweis für eine psychische Erkrankung, die einen Zusammenhang zu seinem Alkoholkonsum aufweist, schuldig geblieben. Erst mit Schriftsatz von diesem Tag legte er im Disziplinarverfahren einen Entwurf einer Stellungnahme der ihn behandelnden Psychologischen Psychotherapeutin, Diplom-Psychologin A., vom 12. Mai 2023 vor. Vorherige unbelegte Beteuerungen, kein problematisches Trinkverhalten aufzuweisen, sind für sich nicht ansatzweise geeignet, eine Einstellung des Disziplinarverfahrens zu rechtfertigen.

18

b) Für die Annahme des Antragstellers, das Disziplinarverfahren sei bewusst verzögert worden, fehlt es im Übrigen an jeglichen nachvollziehbaren Anhaltspunkten. Dass eine Entscheidung möglicherweise früher hätte getroffen werden können, führt allein nicht auf eine bewusste Verschleppung des Verfahrens. Im Übrigen wäre es wohl auch aus der Sicht des Antragstellers nicht angebracht gewesen, schon innerhalb von drei Monaten nach dem Vorfall im Oktober 2022 zu entscheiden. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Entscheidung nämlich ohne die Berücksichtigung der damals noch nicht eingeholten Zeugenaussagen erfolgen müssen. Der Antragsteller hat auch sonst nichts Belastbares dafür angeführt, dass die Antragsgegnerin ihm durch eine Verzögerung des Disziplinarverfahrens gerade die Möglichkeit nehmen wollte, in der streitgegenständlichen Beförderungsrunde befördert zu werden. Die bloße Schilderung des weiteren Verfahrensablaufs genügt insoweit nicht.

19

4. Ferner greift das Vorbringen des Antragstellers nicht durch, es habe offensichtlich kein Anlass bestanden, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten.

20

Der Antragsteller führt insoweit im Wesentlichen aus, dass ein Dienstvergehen aufgrund seiner Erkrankung nicht vorliege. Dies zu überprüfen ist – worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat – aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Hier ist ausreichend, dass das Geschehen rund um die Abwesenheit des Antragstellers vom Dienst vom 19. bis 21. Oktober 2022 hinreichenden Anlass bot, sein Verhalten disziplinarrechtlich zu überprüfen. Daran bestehen jedoch keine Zweifel. Soweit der Antragsteller erstmals in der Beschwerdebegründung bestreitet, in diesem Zeitraum Alkohol konsumiert zu haben, ist dies nicht glaubhaft. Dieser Vortrag widerspricht seinen sonstigen Ausführungen beispielsweise gegenüber seiner behandelnden Psychologischen Psychotherapeutin und den aktenkundigen Erkenntnissen. Es trifft zwar zu, dass der Antragsteller nicht betrunken im Bett vorgefunden worden ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass von einem erheblichen Alkoholkonsum des Antragstellers auszugehen ist. Ausweislich des Ermittlungsberichts vom 21. Juli 2023 hat die Ehefrau des Antragstellers mitgeteilt, der Antragsteller sei, unmittelbar nachdem ihm die Rückrufbitte seines Vorgesetzten übermittelt worden sei, mit dem Fahrrad losgefahren, um Alkohol zu erwerben, den er dann auch sofort konsumiert habe. Auch hatte EPHK E. den Eindruck, der Antragsteller habe sehr lallend gesprochen, als er diesen am 20. Oktober 2022 aufsuchte und mit ihm durch eine Tür hindurch sprach.

21

Dass der Antragsteller infolge seiner erst im Mai 2023 und auch nur ansatzweise belegten Erkrankung nicht verantwortlich für seinen Alkoholkonsum sei, weil dieser Folge des Krankheitsbildes sei, hat er nicht glaubhaft gemacht. Der Entwurf einer Stellungnahme der Diplom-Psychologin A. vom 12. Mai 2023 gibt Entsprechendes nicht her.

22

5. Der Verweis des Antragstellers darauf, dass sein Alkoholkonsum nicht relevant und vorwerfbar sei, weil er vom 19. bis 21. Oktober 2022 aufgrund einer depressiven Phase ohnehin arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, greift nicht durch. Auch insoweit fehlt es an einer Glaubhaftmachung. Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung ist nicht vorlegt worden. Die Ausführungen in dem Entwurf einer Stellungnahme der Diplom-Psychologin A. vom 12. Mai 2023 beruhen auf den Angaben des Antragstellers und beinhalten (zumal Monate später) schon keine eigene Feststellung der Psychologischen Psychotherapeutin.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

24

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie auf § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung (hier: Beschwerdeerhebung am 19. Februar 2024) bekanntgemachten, für ihn geltenden Besoldungsrechts (hier also des Besoldungsrechts für Beamtinnen und Beamte des Bundes unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) vom 22. Dezember 2023, BGBl. 2023 I, Nr. 414) unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der den Rechtszug einleitenden Antragstellung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 11 BBesO und unter Zugrundelegung der nach der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2024 gegebenen Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2024 auf 62.663,14 Euro (2 x 4.832,97 Euro + 10 x 5.299,72 Euro); ein Viertel hiervon entspricht dem festgesetzten Streitwert.

25

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.