Beschwerde wegen Fristversäumnis verworfen; Wiedereinsetzung abgelehnt (Dienstbezüge)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Beschluss ein; die Begründung wurde jedoch erst nach Ablauf der Monatsfrist eingereicht. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig und lehnt die Wiedereinsetzung mangels entschuldbaren Verschuldens der Prozessbevollmächtigten ab. Zudem wird der Streitwert für Erst- und Beschwerdeverfahren festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers wegen verspäteter Begründung als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung mangels entschuldbaren Verschuldens abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde ist unzulässig zu verwerfen, wenn die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO gesetzte Begründungsfrist nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eingehalten wird.
Die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO liegen nicht vor, wenn die Fristversäumnis auf einem der Partei zurechenbaren Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruht (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).
Ein Rechtsanwalt hat bei Übernahme der Prozessvertretung die eigenverantwortliche Pflicht, prozessuale Fristen besonders sorgfältig zu überwachen; die Prüfung des Ablaufs einer Rechtsmittelbegründungsfrist kann bei Vorlage der Akten nicht allein dem Büropersonal überlassen werden.
Bei der Festsetzung des Streitwerts für die Feststellung des Verlusts von Dienstbezügen sind die Grundsätze des Teilstatus anzuwenden; liegt keine zeitliche Begrenzung vor, ist in der Regel der zweifache Jahresbetrag der einbehaltenen Besoldung anzusetzen und im vorläufigen Rechtsschutz zu halbieren.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 15 L 1015/05
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für das erstinstanzliche Verfahren auf die Streitwertstufe bis 30.000,- EUR und für das Beschwerdeverfahren auf die Streitwertstufe bis 6.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses begründet worden ist. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. August 2005 ist den (damaligen) Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 22. August 2005 zugestellt worden. Folglich lief die Begründungsfrist am Donnerstag, den 22. September 2005, ab. Die Beschwerdebegründung ist aber erst am 28. September 2005 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen.
Der am 28. September 2005 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung (§ 60 Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor. Die Versäumung der Begründungsfrist beruht auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, das dieser sich gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
Wenn ein Rechtsanwalt eine Prozessvertretung übernimmt, wird die Wahrung der prozessualen Fristen eine seiner wesentlichen Aufgaben, der er seine besondere Sorgfalt widmen muss. Diese besondere Sorgfaltspflicht macht es erforderlich, dass er die Wahrung der Fristen eigenverantwortlich überwacht. Das schließt es zwar nicht aus, dass er die Notierung, Berechnung und Kontrolle der üblichen Fristen in Rechtsmittelsachen, die in seiner Praxis häufig vorkommen und deren Berechnung keine Schwierigkeiten macht, gut ausgebildetem und sorgfältig beaufsichtigtem Büropersonal überlässt. Er hat jedoch den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden. Von dieser Verpflichtung können auch Anweisungen an das Büropersonal bezüglich der Fristwahrung nicht befreien.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 - NJW 1995, 2122 m.w.N.
Diese Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Prüfung des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist bei Vorlage der Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht ausreichend wahrgenommen. Wie sich aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ergibt, wurden die Akten Rechtsanwältin P. an dem Tag vorgelegt, an dem die zur Einsichtnahme übersandten Verwaltungsakten bei den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers eingingen. Aus dem von ihr unterzeichneten Empfangsbekenntnis ergibt sich, dass sie die Verwaltungsakten am 19. September 2005 und damit drei Tage vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erhielt. Entsprechend den weiteren Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag sah Rechtsanwältin P. an diesem Tag nur die Verwaltungsakten durch, versäumte es also, den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eigenverantwortlich zu prüfen. Hätte sie diese Prüfung mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen, so hätte sie festgestellt, dass die Frist am 22. September 2005 ablief und nicht ordnungsgemäß notiert war. Da sie die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, hat sie auch schuldhaft i.S.d. § 60 Abs. 1 VwGO gehandelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert bemisst sich gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1, 40 GKG. In Fällen der Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge gemäß § 9 BBesG finden die Grundsätze des sogenannten Teilstatus Anwendung, sofern kein betragsmäßig fixierter Bezügeverlust in Rede steht.
Beschluss des Senats vom 10. August 2005 - 1 B 1247/05 -.
Letzteres war hier im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht der Fall, weil der angefochtene Bescheid keine zeitliche Begrenzung für die Zukunft enthält und vom Antragsteller weder eine solche noch eine absehbare Wiederaufnahme des Dienstes geltend gemacht wurde. Nach den Grundsätzen des Teilstatus ist der zweifache Jahresbetrag der monatlich einbehaltenen Besoldung anzusetzen (Nr. 10.4 des Streitwertkataloges 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit), hier also 26 x 2290,88 EUR = 59562,88 EUR. Dieser Betrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren, woraus sich die für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzte Streitwertstufe ergibt.
Dagegen hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren mitgeteilt, er habe seinen Dienst am 27. September 2005 wieder aufgenommen. Dadurch beschränkt sich der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens auf die Zeiträume vom 2. Mai bis zum 1. Juni sowie vom 6. Juni bis 26. September 2005 und als Folge hiervon der Streitwert auf die für das Beschwerdeverfahren festgesetzte Streitwertstufe.
Der Beschluss ist unanfechtbar.