Beschwerde gegen Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Beendigung der Abordnung verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Behörde focht die verwaltungsgerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen ihre Abordnungsverfügung an. Nachdem die Abordnung durch Verfügung vom 15.12.2011 beendet worden war, fehlte der gerichtlichen Anordnung der Bezugspunkt. Das OVG verwirft die Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses, da der Vollzug durch die gerichtliche Anordnung bereits mit sofortiger Wirkung unzulässig war und keine weitere Maßnahme der Behörde erforderlich war. Eine bloße Absicht zur künftigen Abordnung begründet kein Rechtsschutzinteresse.
Ausgang: Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig verworfen, weil die Abordnung zuvor beendet wurde
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen eine gerichtliche Anordnung ist unzulässig, wenn der angegriffene Verwaltungsakt zuvor beendet wurde und damit kein gegenwärtiges Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht.
Die verwaltungsgerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs macht den Vollzug der angegriffenen Maßnahme mit sofortiger Wirkung unzulässig; eine ergänzende behördliche Maßnahme ist nicht erforderlich.
Die Möglichkeit oder Absicht der Behörde, eine ähnliche Maßnahme künftig erneut zu treffen, begründet für sich genommen keinen Rechtsschutzbedarf gegen die bereits beendete Maßnahme.
Gerichte sind nicht verpflichtet, bloße rechtsgutachterliche Stellungnahmen zur hypothetischen Zulässigkeit zukünftiger Maßnahmen abzugeben; dies fällt nicht in den Aufgabenbereich des Gerichts.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 15 L 1318/11
Leitsatz
Unzulässige Beschwerde der Behörde gegen die verwaltungsgerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Abordnungsverfügung, nachdem die Behörde die streitgegenständliche Abordnung beendet hat.
Tenor
Die Beschwerde wird mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig verworfen.
Eine Beschwer der Antragsgegnerin aufgrund der durch das Verwaltungsgericht angeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin ist ausgeschlossen. Denn mit der Beendigung der Abordnung der Antragstellerin durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2011 fehlt der gerichtlichen Anordnung der Bezugspunkt.
Nach dem klaren Wortlaut der Verfügung vom 15. Dezember 2011 hat die Antragsgegnerin die Abordnung der Antragstellerin mit Ablauf des 2. Januar 2012 unmissverständlich und dauerhaft beendet. Anders als im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 3. Januar 2012 dargestellt, ist die Beendigung der Abordnung auch keine notwendige Reaktion auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts. Denn die hierfür angeführte Unzulässigkeit des Vollzugs der Abordnung ergibt sich allein schon aus der verwaltungsgerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung– dies im Übrigen mit sofortiger Wirkung und nicht erst für die Zeit ab dem 3. Januar 2012. Einer weiteren Maßnahme der Antragsgegnerin bedurfte es nicht. Eine Vorläufigkeit der Beendigung der Abordnung ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Antragstellerin gegenwärtig außerhalb von Dienstposten beschäftigt wird. Dies mag die Absicht der Antragsgegnerin unterstreichen, die Antragstellerin ggf. erneut abzuordnen. Es stellt aber nicht in Frage, dass die zunächst streitgegenständliche Abordnung dauerhaft beendet ist und dass zur– erneuten – Abordnung eine weitere, neue Abordnungsverfügung erforderlich wäre.
Im Hinblick auf diese hypothetische weitere Abordnung hat die Antragsgegnerin zwar ein Interesse an einer gerichtlichen Meinungsäußerung zu deren rechtlichen Zulässigkeit. Die rechtsgutachterlicheTätigkeit gehört indes nicht zu den gerichtlichenAufgaben.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt, §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und– hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.